IT-Recht. IP-Recht. 360°

Nach Erhalt einer eV…


Beachtung der eV

Sobald eine einstweilige Verfügung zugestellt ist, haben Sie sich als Antragsgegner an diese zu halten. Die einstweilige Verfügung sollte keinesfalls ignoriert werden.

Es steht Ihnen frei, sich der einstweiligen Verfügung zu unterwerfen und die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen oder gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. Für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch riskieren Sie bei Zuwiderhandlungen, ein gerichtlich angeordnetes Ordnungsgeld zahlen zu müssen (Ordnungsgeld).

Auch bei Unterwerfung unter die einstweilige Verfügung können Sie weitere rechtsanwaltliche Kosten des Antragstellers treffen, wenn Sie bestimmte notwendige Schritte unterlassen.

Gerichtsvollzieher / Beschlagnahme

Sollte die einstweilige Verfügung durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden und dieser zugleich mit der Beschlagnahme von Waren oder Werbemitteln (Sequestration) beauftragt sein, leisten Sie keinen Widerstand. Dem Gerichtsvollzieher ist vielmehr Zugang zu Ihren Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren. Der Gerichtsvollzieher ist hierzu regelmäßig gemäß §§ 758, 758a ZPO ermächtigt, auch wenn aus Ihrer Sicht offensichtliche Gründe gegen die Berechtigung der einstweiligen Verfügung sprechen, die mit der Beschlagnahme verbundene Durchsuchung Ihrer Geschäftsräume unerwünschtes Aufsehen erregt oder die Existenz Ihres Unternehmens gefährdet wird. Widerstand gegen den Gerichtsvollzieher kann neben den bereits empfindlichen wirtschaftlichen Nachteilen, die eine einstweilige Verfügung mit sich bringt, nicht minder empfindliche straf- und zivilrechtliche Konsequenzen für Sie nach sich ziehen.

Wir empfehlen in allen oben genannten Fällen, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei Kontakt aufzunehmen, um die erforderlichen weiteren Schritte sachgerecht zu koordinieren.