IT-Recht. IP-Recht. 360°

N. Filesharing

 
I. Überblick

Unter Filesharing versteht man das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines so genannten Peer-to-Peer-Netzwerks (P2P). Zur Teilnahme an derartigen Netzwerken benötigt man sog. Filesharing-Tools, wie eMule, eDonkey, BitTorrent, LimeWire, KaZaA, Shareaza, Win MX, BearShare, RShare, BearFlix, FrostWire oder Ares. Die Daten befinden sich bei diesem Verfahren auf den Computern der einzelnen Teilnehmer und werden von dort aus an andere Teilnehmer des Netzwerks verteilt. Dabei werden die Daten von fremden Rechnern kopiert (Download) und in der Regel zeitgleich anderen Nutzern des Netzwerks zum Download zugänglich gemacht (Upload).

Filesharing ist nicht per se illegal. Jedoch kommt es häufig vor, dass beim Filesharing Urheberrechte verletzt werden, indem z.B. urheberrechtlich geschützte Musikstücke, Filme oder Software ohne Einwilligung des Urhebers an einen großen Personenkreis weitergegeben werden. Zu beachten ist, dass mit dem unerlaubten Kopieren kommerzieller Produkte ein ganz erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden entsteht, welcher unmittelbar und mittelbar Arbeitsplätze gefährdet. Die Inhaber der geschützten Werke greifen daher gegen die Nutzer solcher P2P-Netzwerke immer häufiger zu Strafanzeigen und urheberrechtlichen Abmahnungen. Verschiedene Rechtsanwaltskanzleien haben sich auf die Verfolgung solcher Urheberrechtsverstöße spezialisiert und sind bundesweit tätig.

Nicht jede Filesharing-Abmahnung ist berechtigt; nicht jeder geforderte Schadensersatz angemessen. In vielen Fällen ist den Inhabern von Internetanschlüssen nicht einmal bewusst, dass über ihren Anschluss, etwa von Kindern oder Gästen, Filesharing betrieben wird. In anderen Fällen, beispielsweise bei dem – im verbotenen Filesharing anteilsmäßig führenden – Download pornographischer Filme, ist dem Betroffenen die legale Beschaffung und umso mehr das Ertapptsein peinlich. Tatsächlich teilt ein Nutzer insoweit lediglich das Schicksal einer Vielzahl anderer Internetuser.

Für die Betroffenen einer solchen Abmahnung ist es in jedem Falle empfehlenswert, selbst einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der standesrechtlich zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet ist. In den meisten Fällen eines tatsächlichen Rechtsverstoßes können wir auf Grund unserer einschlägigen Erfahrung effektive Hilfe anbieten und die Angelegenheit gleichermaßen vorteilhaft wie “geräuschlos” für den Mandanten auflösen, soweit dies gewünscht wird. In Fällen unberechtigter Inanspruchnahme setzen wir die Rechte unserer Mandanten dagegen konsequent durch.

II. Konsequenzen einer Filesharing-Abmahnung

Nach Erhalt des Abmahnschreibens steht es Ihnen frei, ob und wie Sie reagieren. Keinesfalls sind Sie verpflichtet, auf das Abmahnschreiben zu antworten. Es drohen Ihnen auch keine Strafen. Ein etwaig angedrohtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wird unabhängig von Ihrer Antwort auf das Abmahnungsschreiben eingeleitet und geführt. Die Abmahnung ist also lediglich als ein außergerichtliches Angebot der Gegenseite zu verstehen, einen (behaupteten) Urheberrechtsverstoß oder gleich mehrere ohne Hilfe eines Gerichts (”außergerichtlich”) einvernehmlich zu erledigen.

III. Unterlassungserklärung

Mit Zugang des Abmahnungsschreibens werden Sie mit einem Unterlassungsanspruch konfrontiert. Sie sollen in Zukunft die Verbreitung des jeweiligen Werks unterlassen. Damit Sie es mit dem Unterlassungsversprechen ernst nehmen, sollen Sie eine mit einer sog. Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgeben. Die Vertragsstrafe beträgt regelmäßig ca. 5.000,00 EUR. Diese Vertragsstrafe fällt für jeden Verstoß an, unter Umständen sogar mehrfach, so dass Sie möglicherweise über 10.000,00 EUR zu zahlen haben. Übrigens sind Sie von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht befreit, wenn Sie der Gegenseite – möglicherweise schriftlich – versprechen, das Werk nicht noch einmal herunterzuladen.

Die Frage ist, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben sollen. Antworten Sie der Gegenseite selbst, ist es für einen anderen Rechtsanwalt möglicherweise nicht mehr möglich, Sie erfolgversprechend zu verteidigen. Im Zweifel sollten Sie daher nach Erhalt einer Abmahnung mit der Gegenseite keinen Kontakt aufnehmen und sofort einen Rechtsanwalt aufsuchen, z.B. einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

Häufig ist festzustellen, dass Mandanten vor Aufsuchen eines Rechtsanwalts versucht haben, eine Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Hilfe abzugeben oder sich aber einer Unterlassungserklärung bedient haben, die ihnen in einem öffentlichen Internetforum kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt wurde.

IV. Einstweilige Verfügung / Klage

Wird keine oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben, hat die Gegenseite die Möglichkeit, die Unterlassungsansprüche gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage zu verfolgen.

Die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei unterbliebener oder unzureichender Verteidigung können überaus hoch ausfallen und mehrere tausend Euro betragen. Sinnvoller ist eine an den eigenen finanziellen, rechtlichen und psychologischen Bedürfnissen individuell ausgerichtete Verteidigungsstrategie, die Ihnen nur ein Rechtsanwalt erteilen kann.

V. Weitere Ansprüche – Schadensersatz

Bitte unterscheiden Sie die Ansprüche, welche die Gegenseite erhebt.

Sie werden in der Regel auf der einen Seite mit einem Unterlassungsanspruch konfrontiert. Sie sollen in Zukunft den Download des jeweiligen Werks unterlassen. Damit Sie es mit dem Unterlassungsversprechen ernst nehmen, sollen Sie eine mit einer sog. Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung abgeben. Die Vertragsstrafe beträgt regelmäßig ca. 5.000,00 EUR und kann unter Umständen sogar mehrfach anfallen.

Auf der anderen Seite wird von Ihnen Schadensersatz gefordert und zwar dafür, dass Sie das jeweilige Werk – ohne dafür zu bezahlen – über ein Filesharingnetz oder an anderer Stelle im Internet heruntergeladen haben oder/und das Werk – vielfach für Sie nicht erkennbar – gleichzeitig anderen Nutzern eines Filesharing-Netzwerks zum Download angeboten haben (sog. “Upload”).

In beiden Fällen bedarf es einer sorgfältigen Prüfung Ihrer Abmahnung.

Die Kosten eines Filesharing-Mandats bestehen aus

– den Rechtsanwaltskosten der Gegenseite

– dem Schadensersatz für die Ermittlung des behaupteten Urheberrechtsverstoßes

– dem Schadensersatz für die Nutzung eines Werks ohne dazu berechtigt gewesen zu sein

– dem sonstigen Schadensersatz

– den Rechtsanwaltskosten Ihres Rechtsanwalts/Ihrer Rechtsanwältin

Bitte beachten Sie dabei, dass vorgenannte Kosten einen geringen Bruchteil dessen betragen, was Ihnen an Vertragsstrafen drohen, wenn Sie gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen oder nichts tun und mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen werden. Unsere Kosten sind im außergerichtlichen Bereich deutlich geringer als bei Beginn eines gerichtlichen Verfahrens.