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D. Geschützte Werke


Als geschützte Werke im Sinne des Urhebergesetzes gelten persönliche geistige Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. § 2 UrhG enthält eine – nicht abschließende – Aufzählung schutzfähiger Werke und führt dabei an:

– Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

– Werke der Musik;

– pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

– Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

– Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

– Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

– Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Der Urheberrechtsschutz ist für jedes Werk im Einzelfall zu prüfen.

Nachfolgend haben wir einige häufige Problemfälle des Urheberschutzes aufgeführt:

Webseite

Die Frage, ob eine Website ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Design/Layout einer Website; ganz anders kann sich die Frage beantworten lassen, wenn die Datenbank einer Website übernommen wurde. Ein expliziter gesetzlicher Schutz von Websites, Webseiten bzw. deren Design und Technik ist nicht gegeben. Verschiedene Entscheidungen zeigen Ansatzpunkte für einen urheberrechtlichen Schutz von Websites. So hat das OLG Rostock im Jahr 2007 einen Urheberrechtsschutz bejaht, wenn die Website besonders suchmaschinenoptimiert programmiert war (Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07).  Das LG München I bejahte 2004 den Urheberrechtsschutz, da sich die streitgegenständliche Gestaltung der Website durch eine optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insbesondere durch die nach Aufrufen eines Menüpunkts in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte auszeichne (Urteil vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04).  Das OLG Hamm äußerte sich 2004 grundsätzlich ablehnend gegenüber einem urheberrechtlichen Schutz von Websitedesign (Urteil vom 24.08.2004, Az. 4 U 51/04). Gleichermaßen negativ urteilte das OLG Düsseldorf im Jahre 1999 (Urteil vom 29.06.1999, Az. 20 U 85/98). Kritisch zeigte sich zuletzt 2009 das LG Köln, welches dem Look &Feel einer Website keinen urheberrechtlichen Schutz beimaß (Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 374/08).

Insgesamt bedarf die Frage, ob eine Website in ihrem Design geschützt ist, einer individuellen Betrachtung. Dabei kommt es nicht nur auf die verwendete Programmiertechnik, sondern auch die Besonderheit der Webseiten-Funktionalität an, wenn diese im Design der Website Ausdruck findet.

Foto

Fotos sind Lichtbilder und genießen Urheberrechtsschutz gemäß § 72 UrhG. Der Urheberrechtsschutz entsteht mit beendeter Aufnahme des jeweiligen Motivs.

Unerheblich ist, von welcher Qualität die Bilder sind. Handwerkliches Können wird bei der Frage, ob ein Bild Urheberrechtsschutz genießt, nicht beurteilt. Das verschiedentlich geforderte Mindestmaß an geistiger Leistung dürfte bereits durch die “oft schwierige Handhabung der Technik und handwerklichen Fähigkeit zum Ausdruck kommen” (Schricker, UrhR, 3. Aufl. [2006], § 72, Rn. 17).

Geschützt sind gleichermaßen hochwertige Produktfotografien, die auf Herstellerseiten zu finden sind, wie Amateurfotografien, gefertigt mit einer einfachen Digitalkamera, sowie Einzelbilder aus Fernsehsendungen. Als “fotografieähnliche Abbildungen” sind sogar Bilder, die mittels eines Kernspin- und Computertomographen hergestellt werden, urheberrechtlich geschützt.

Abmahnfalle Herstellerfotos
Herstellerfotos sind urheberrechtlich geschützt (s. oben). Diese Rechtslage ändert sich auch dann nicht, wenn das Bild durch einen Händler verwendet wird, der die abgebildete Ware – erlaubt oder rechtswidrig – vertreibt. Eine rechtliche Vermutung, dass der Hersteller bei Vertrieb seiner Ware auch mit der Verwendung seiner Produktbilder einverstanden ist, gibt es nicht. Mit dem Hersteller sollte daher vor Verwendung professioneller Produktabbildungen eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, die im Umfang kurz, inhaltlich jedoch durchaus kompliziert ausfallen kann.

Dass das Kopieren von Fotos eines konkurrierenden Onlineshops diese Probleme bereiten kann, liegt nahe. Gefährlich ist es aber auch, Produktfotografien des Herstellers zu verwenden, ohne hierfür eine ausdrückliche Zustimmung beim Hersteller einzuholen. Es besteht keine Vermutung dafür, dass der Händler berechtigt wäre, die Produktfotos des Herstellers zu verwenden, um seine Ware zu bewerben. Man wird auch kein konkludentes Einverständnis für die freie Verwendung der Fotografien annehmen können, auch wenn die Hersteller in den meisten Fällen keine Ansprüche stellen. Denn schließlich sind sie daran interessiert, dass ihre Produkte über die Händler problemlos vertrieben werden können. Dafür ist natürlich eine professionelle Bilddarstellung förderlich. Falls es jedoch zu Problemen und Auseinandersetzungen zwischen Hersteller und Händler auf anderer Ebene kommt, kann die mangelnde Lizenzeinräumung schnell zum ernsten Problemfall werden.

Stadtpläne/Karten

Ein häufiger Abmahnungsgrund ist die urheberrechtswidrige Nutzung von Stadtplänen und Kartenmaterial. Nachdem zunächst unklar war, ob einem solchen Werk überhaupt Urheberrechtsschutz gebührt, ist die Rechtsprechung nunmehr nahezu einhellig davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Wer sich also z.B. für Kontaktinformationen auf seiner Webseite eine Anfahrtsskizze fertigt und dafür Teile einer Karte oder eines Stadtplans aus dem Internet lädt/kopiert, begibt sich in die Gefahr, abgemahnt zu werden.

Text

Texte sind allgemein als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, soweit sie die notwendige urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich individuell je nach dem sich bietenden Sachverhalt. Der BGH setzt voraus, dass die individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen kann. Gegen eine schöpferische Höhe spricht, wenn die Form der Darstellung oder deren Inhalt sich aus der Natur der Sache ergibt oder durch Zweckmäßigkeit, Logik oder sachliche Erfordernisse vorgegeben ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen können ebenso urheberrechtlich geschützt sein (LG Köln, Beschluss vom 02.07.2008, Az. 28 O 368/08), wie anwaltliche Schriftsätze (OLG Hamburg, GRUR 2000, 146, 147).  Auch Bedienungsanweisungen und Gebrauchsanweisungen (BGH, GRUR 1993, 34, 36) können urheberrechtlich geschützt sein, ferner Kurzzusammenfassungen von Spielfilmen (LG Köln, Urt. v. 23.09.2009 – Az. 28 O 250/09),  Stadtpläne (BGH, Urteil vom 23.06.2005, Az. I ZR 227/02) oder Pressemitteilungen (LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2007, Az. 308 O 793/06). Beschreibende Werbetexte, deren Inhalt sich aus der Natur der beworbenen Sache ergibt, sind nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht geschützt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2007, Az. I-20 W 153/07).

Idee

Eine einfache Idee ist grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Abstrakte Gedanken und Ideen sind im Interesse der Allgemeinheit frei von Monopolrechten, wie dem Urheberrecht, zu halten (BGH GRUR, 1981, 520, 521). Teilweise ist der Urheberrechtsschutz schon versagt, weil sich die Idee auf einen Gegenstand bezieht, der nicht urheberrechtlich geschützt ist. Hiervon abweichend  kann urheberrechtlicher Schutz bestehen, wenn sich die Idee “vergegenständlicht” hat, etwa bereits zu einer Skizze oder einem Entwurf verdichtet habe. In Ausnahmefällen – überspitzt formuliert: abhängig von der konkreten Antragsformulierung – kann eine Idee entgegen § 1 Abs. 3 PatG auch im Rahmen eines Patents geschützt werden. Zu beachten ist auch, dass auch Entwürfe unfertiger Werke bereits urheberrechtlich geschützt sein können, nämlich dann, wenn sie bereits eine “persönliche geistige Schöpfung” darstellen.