OLG Köln: Die urheberrechtliche Auskunft hinsichtlich einer Fernsehserie erfasst nicht per se die Erlöse durch Werbung in den Werbepausen

veröffentlicht am 3. November 2015

OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2015, Az. 6 W 75/15
§ 32a Abs. 1 UrhG

Lesen Sie unsere Zusammenfassung der Entscheidung (hier) oder lesen Sie im Folgenden den Volltext der Entscheidung über urheberrechtliche Auskünfte zu Erlösen von TV-Serien:

 Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Mai 2015 – 33 O 836/11 SH I – teilweise dahingehend abgeändert, dass zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2014 – 6 U 86/13 – erfolgten Verurteilung, wie sie in dem Beschluss des Landgerichts näher bezeichnet worden ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR ein Tag Zwangshaft, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Schuldnerin, verhängt wird.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Gläubiger zu 2/3, die Schuldnerin zu 1/3; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 1/3 und die Schuldnerin zu 2/3.

Vorinstanz:
LG Köln, Az. 33 O 836/11