OLG Hamburg: Urheberrechtsschutz für DIN-Normen?

veröffentlicht am 21. November 2017

OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2017, Az. 3 U 220/15 Kart
§ 2 UrhG, § 5 UrhG, § 10 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG; Art. 19 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV, Art. 106 Abs. 1 AEUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 1 AEUV

Das Urteil des OLG Hamburg haben wir hier zusammengefasst (OLG Hamburg – Urheberrechtsschutz für DIN-Normen), den Volltext finden Sie nachstehend:


Wird in ein für Sie geschütztes Recht eingegriffen?

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.03.2015 wird klarstellend mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), für die Beklagte zu 1. zu vollziehen an deren Präsident, – jeweils einzeln –

zu unterlassen,

die nachfolgenden technischen Normen zum Abruf durch Internetnutzer von Orten und zu Zeiten nach ihrer Wahl öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt:

– DIN EN 1481 (Anlage K 7); und/oder
– DIN EN 1482 (Anlage K 8); und/oder
– DIN EN 1400-1 deutsche Fassung (Anlage K 9); und/oder
– DIN EN 1400-1 englische Fassung (Anlage K 10); und/oder
– DIN EN 1400-2 deutsche Fassung (Anlage K 11); und/oder
– DIN EN 1400-2 englische Fassung (Anlage K 12).

– Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Beklagten zu 1. zu 2/3 und dem Beklagten zu 2. zu 1/3 zur Last, und zwar nach einem Wert von € 50.000,00, wovon € 33.000,00 auf den gegen die Beklagte zu 1. und € 17.000,00 auf den gegen den Beklagten zu 2. geltend gemachten Unterlassungsanspruch entfallen.

– Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil vom 31.03.2015 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

– Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziff. 1. des landgerichtlichen Urteils (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 35.000,00 (Beklagte zu 1.) bzw. € 20.000,00 (Beklagter zu 2.) abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen die Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen und dem vorliegenden Urteil wegen der Kosten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund der jeweiligen Urteile gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.
Der Kläger, eine deutsche Normierungsorganisation, nimmt die Beklagten auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von im Klagantrag im Einzelnen angeführten sechs DIN-EN-Normen im Internet in Anspruch.

Der Kläger vertritt aufgrund eines mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages die deutschen Interessen auch in europäischen und internationalen Normungsorganisationen und ist auf europäischer Ebene verpflichtet, die von der europäischen Normungsorganisation Comité Européen de Normalisation (CEN) verantworteten europäischen DIN-Normen in nationale Normen zu übernehmen (DIN-EN). Bei den DIN-EN-Normen handelt es sich um europäische Normen, die auf europäischer Ebene über das CEN erarbeitet und in die nationalen Normungsorganisationen, wie etwa den Kläger, eingebracht sowie in nationale Normen übernommen werden.

Der Kläger nimmt für sich in Anspruch, die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen DIN-Normen inne zu haben, und zwar vermittelt über das CEN sowie zusätzlich wegen der Übersetzungen aufgrund von Rahmenverträgen mit den Übersetzerbüros. Er ist der Meinung, die angegriffene Veröffentlichung verletze die ihm zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte.

Die Beklagte zu 1. ist eine Nonprofit-Organisation nach US-amerikanischem Recht, deren Präsident der Beklagte zu 2. ist. Die Beklagte zu 1. hat auf ihrer Internetseite 56 DIN-EN-Normen zum kostenlosen Abruf zugänglich gemacht, u.a. auch die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen. Wie aus den Anlagen K 1 bis K 6 ersichtlich, sind den Veröffentlichungen der aus den Anlagen K 7 bis K 12 ersichtlichen DIN-EN-Normen Seiten mit dem Banner „Bundesrepublik Deutschland“ und dem Untertitel „Edict of Government“ sowie der Bezeichnung der jeweiligen DIN-EN-Normen vorangestellt. Der Beklagte zu 2. veranlasste die öffentliche Zugänglichmachung der DIN-EN-Normen und zeichnete auf der genannten Webseite als Verantwortlicher der Veröffentlichung.

In Deutschland können die DIN-Normen in sogenannten Auslegestellen, von denen es über das Bundesgebiet verteilt 109 Stellen gibt, unentgeltlich eingesehen werden. Sie werden im Übrigen in gedruckter Form von der Beuth Verlag GmbH, einer Tochtergesellschaft des Klägers, verkauft; die streitgegenständlichen DIN-Normen zu Preisen zwischen € 98,60 (DIN EN 1400-1) und € 164,50 (DIN EN 14781). Die verbreiteten Ausgaben weisen auf der ersten Seite einen sogenannten Copyright-Vermerk („©“) für den Kläger

„© DIN Deutsches Institut für Normung e.V. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.

Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin“

und auf der ersten Seite des inkorporierten Textes der europäischen Norm einen solchen für das CEN

„© [Jahreszahl]. CEN – Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.“

auf (deutsche Fassung).

Die Regelungsgegenstände der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen sind im Tatbestand des angegriffenen Urteils dargestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen Urheberrechtsschutz genössen, und zwar schon auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 UrhG. Die Beklagten verletzten durch die angegriffene Veröffentlichung der DIN-EN-Normen das an diesen bestehende Urheberrecht. Dem Kläger seien durch das CEN die ausschließlichen Nutzungsrechte an den DIN-EN-Normen für alle Nutzungsarten für Deutschland eingeräumt worden. Die deutschen Übersetzungen der englischsprachigen Originalfassungen der Normen seien als Bearbeitungen nach § 3 UrhG geschützt. Auch insoweit seien dem Kläger die Nutzungsrechte von den jeweiligen Übersetzungsbüros eingeräumt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel – jeweils einzeln – zu unterlassen, die nachfolgenden technischen Normen zum Abruf durch Internetnutzer von Orten und zu Zeiten nach ihrer Wahl öffentlich zugänglich zu machen, nämlich wie folgt:

– DIN EN 1481 (Anlage K 1); und/oder
– DIN EN 1482 (Anlage K 2); und/oder
– DIN EN 1400-1 deutsche Fassung (Anlage K 3); und/oder
– DIN EN 1400-1 englische Fassung (Anlage K 4); und/oder
– DIN EN 1400-2 deutsche Fassung (Anlage K 5); und/oder
– DIN EN 1400-2 englische Fassung (Anlage K 6):

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben in erster Instanz die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Sie sind im Übrigen der Ansicht, die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen seien urheberrechtlich nicht geschützt. Einerseits, weil sie nicht von der nötigen Schöpfungshöhe seien. Es handele sich bei ihnen nur um Zusammenstellungen technischer Festlegungen, die auch in sprachlicher Hinsicht von nur einfacher Struktur seien. Andererseits aber auch deshalb, weil in gesetzlichen Regelungen auf diese Normen Bezug genommen werde, was dem Urheberrechtsschutz u.a. aus verfassungsrechtlicher Sicht entgegenstehe. Aus dem aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Publizitätserfordernis ergebe sich, dass die Normwerke jedenfalls dann keinen Urheberrechtsschutz genössen, wenn auf sie durch Gesetze verwiesen und durch die Befolgung der Normierungsvorgaben zugleich eine gesetzliche Vermutung erzeugt werde.

Das Landgericht, auf dessen Urteil auch wegen der tatsächlichen Feststellungen in erster Instanz ergänzend verwiesen wird, hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Es hat die Aktivlegitimation des Klägers schon mit Blick auf die Vermutungswirkung des auf den Vervielfältigungen der in Rede stehenden DIN-Normen zugunsten des Klägers angebrachten Urheberrechtsvermerks (§ 10 UrhG) bejaht. Es hat weiter gemeint, die DIN-EN-Normen seien schutzfähige Werke i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 sowie Abs. 2 UrhG. Das ergebe sich aus der sprachlichen Ausgestaltung und der Anordnung des jeweiligen Regelungstatbestandes in den unteren Gliederungsebenen der jeweiligen DIN-EN-Norm, wenn auch die oberen Gliederungsebenen nicht über das rein Handwerkliche hinausgingen. Auch die in den DIN-EN-Normen enthaltenen technischen Zeichnungen seien als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UrhG, nach der u.a. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, sei auf die DIN-Normen, wie § 5 Abs. 3 UrhG zeige, auch nicht deshalb anwendbar, weil auf sie in Gesetzen oder Verordnungen etc. verwiesen werde, solange – wie im Streitfall – der Wortlaut der Norm nicht wiedergegeben werde. Auch verfassungsrechtlich sei die Anwendung von § 5 Abs. 1 UrhG auf die streitigen DIN-Normen nicht geboten.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und wiederholen ihre Ansicht, dass dem Kläger keinesfalls ein etwa verletztes urheberechtlich geschütztes Nutzungsrecht zustehe. Der Kläger könne sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf die Vermutung des § 10 Abs. 1 und 3 UrhG stützen. Der ©-Vermerk sei insoweit nicht hinreichend. Der Kläger hätte jedenfalls als Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte bezeichnet werden müssen, was nicht der Fall sei. Er sei aber wegen der seine Aktivlegitimation begründenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet. Der Beweis sei nicht erbracht. Auch beziehe sich der ©-Vermerk nach dem Begleittext ausschließlich auf die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und nicht auf das vorliegend streitige Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Unterhalb des ©-Vermerks werde zudem auf den Alleinverkauf durch den Beuth-Verlag hingewiesen. Aufgrund dieser äußeren Umstände sei aus der Verkehrssicht nur auf die Inhaberschaft an einfachen Nutzungsrechten zu schließen. Dafür, dass dem Kläger weitere Rechte als Vervielfältigungsrechte zustünden, begründe § 10 Abs. 3 UrhG keine Vermutung. Zudem sei der Kläger der ihm wegen des substantiierten Bestreitens der Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

An dem Normsetzungsprozess des CEN sei nämlich eine Vielzahl von Experten beteiligt. Schon beim Kläger seien es 2014 etwa 31.366 Experten gewesen. Entsprechendes gelte für das CEN. Die Übertragung der Rechte auf das CEN sei nicht nachgewiesen.

Die Beklagten sind der Ansicht, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Normen um nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG geschützte Sprachwerke handele. Der Inhalt der Normen sei durch eine äußerst kleinteilige Steuerung des Normungsprozesses und durch technisch-wissenschaftliche Zwänge sowie äußerst konkrete Gestaltungsvorschriften vorbestimmt. Die in den Normen enthaltenen Zeichnungen seine auch keine technischen Zeichnungen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Dafür sei jedenfalls ein gewisses Maß individueller Prägung notwendig. Nach der Rechtsprechung des BGH bedürfe es für das Vorliegen einer hinreichend eigentümlichen und individuellen Formgestaltung nicht nur der schlicht zeichnerischen Wiedergabe der Gegenstände, sondern einer individuellen Auswahl und Kombination bekannter Grafikmethoden, die unter Ausnutzung von Gestaltungsspielräumen eine individuelle Handschrift des Grafikers erkenne ließen. Dem entsprächen die streitigen Zeichnungen nicht. Im Übrigen entsprächen die Zeichnungen nur einem wiederum von der DIN-Norm DIN ISO 128-24 (Anlage BK 45) vorgegebenen Maßstab, namentlich wegen der Linienführungen und Schraffuren.

Möglicherweise kreative Entwürfe seien nachfolgend solange „geschliffen“ und an die auch hier bestehenden Sachzwänge angepasst worden, dass darin keine individuelle eigenschöpferische Leistung mehr zu erkennen sei. Die streitgegenständlichen DIN-Normen stellten lediglich eine Zusammenstellung technischer Festlegungen dar. Der durch äußere Sachzwänge vorgegebene Spielraum belasse den Normverfassern bei der Erstellung der DIN-Normen keinen ausreichenden Raum für eine individuell-schöpferische Ausgestaltung. Dies auch, weil die DIN 820-2 die Normungsarbeit als solche normiere (sog. DIN-DIN), so dass für die Normierung im Übrigen kein Raum für eine eigenschöpferische Gestaltung mehr sei. Ein etwa bestehender Spielraum sei nicht individuell-schöpferisch ausgenutzt worden.

Die notwendige Schöpfungshöhe müsse sich aus einer besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes ergeben. Oder der Gestaltungsspielraum müsse in den Ausdrucksmöglichkeiten und ihrer Verwirklichung seinen Niederschlag finden, z.B. in Form besonderer Klarheit des Ausdrucks. Nach der vom Landgericht nicht beachteten BGH-Rechtsprechung erfordere die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen und der mechanisch-technischen Aneinanderreihung. Daran fehle es im Streitfall. Die DIN 820-2 mache klare Vorgaben zur Abfassung der DIN-Normen und sogar zu den Verbformen und anderen inhaltlichen und sprachlichen Angaben. Ein etwa bestehender Spielraum sei nicht individuell-schöpferisch ausgenutzt worden. So habe es der BGH in einem vergleichbaren Fall (BGH, Urt. v. 21.11.1980, I ZR 106/78, GRUR 1981, 352 – Staatsexamensarbeit) gesehen. Nicht jedwede Änderung gegenüber Vorgängerversionen der DIN-Norm sei hinreichend.

Jedenfalls verwehre § 5 UrhG den Urheberrechtsschutz für die streitgegenständlichen DIN-Normen. Urheberrechtsschutz an den DIN-Normen sei nach § 5 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung bewirke die Vorschrift, dass das Urheberrecht an der entsprechenden Norm entfalle, wenn auf diese in gesetzlichen Vorschriften Bezug genommen werde. Schon eine solche Bezugnahme führe dazu, dass das Urheberrecht an der entsprechenden Norm entfalle. So liege es im Streitfall. Die streitigen DIN-Normen seien unabhängig von jeder Bezugnahme durch gesetzliche Vorschriften bereits aus sich heraus jedenfalls „andere amtliche Werke“ i.S.d. § 5 Abs. 2 UrhG. Der Kläger und das CEN seien von der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union mandatiert und im öffentlichen Interesse mit der Erstellung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werke betraut.

Gerade bei den streitgegenständlichen Normen (für: Rennräder, selbsttragende Dachdeckungs- und Wandbekleidungselemente für Innen- und Außenausbau aus Metallblech, Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder) handele es sich um höchst sicherheitssensible Regelungsgegenstände. Bei den DIN-Normen 14781 und 1400-1/-2 handele es sich um „nicht bindende Normen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der RL 2001/95/EG (Produktsicherheitsrichtlinie), die wiederum im Produktsicherheitsgesetz (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 ProdSG) in nationales Recht umgesetzt worden seien. An die Befolgung der Norm sei die gesetzliche Vermutung geknüpft, dass das jeweilige Produkt die Anforderungen des Art. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie und des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 ProdSG erfülle. Die Fundstelle der Norm sei im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das gelte auch für die DIN-Norm 14782, der die Bauprodukte-RL 89/106/EWG bzw. inzwischen die Bauprodukteverordnung 305/2011 zugrunde liege.

Daran ändere § 5 Abs. 3 UrhG nichts. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setze voraus, dass in Gesetzen, Verordnungen etc. – wie vorliegend nicht – auf private Normwerke verwiesen werde, also etwa auf Industriestandards ohne allgemeine Außenwirkung für die breite Öffentlichkeit.

Sähe man dies anders, verstieße die Regelung gegen deutsches und europäisches Verfassungsrecht, u.a. auch gegen Transparenz- und Publizitätsgrundsätze. Deshalb müsse in diesem Fall das Verfahren ausgesetzt werden und sei der Senat nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

§ 5 Abs. 3 UrhG sei als verbotenes Einzelfallgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig. Nur der Kläger profitiere in nennenswertem Umfang von dieser gesetzlichen Regelung. Er sei intensiv an deren Einführung beteiligt gewesen und habe eigenhändig dafür gesorgt, dass § 5 Abs. 3 UrhG überhaupt Gesetz geworden sei. Die Regelung schränke durch die einseitige Begünstigung des Klägers unter Verstoß gegen das Publizitätsgebot alle anderen Rechtsunterworfenen in ihrem Recht auf freien Zugang zu allen für sie aufgrund gesetzlicher Anordnung anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die nicht Gegenstand von Ausschließlichkeitsrechten sein dürften, ein. Der dem Gesetz unterworfene Bürger könne sich nicht frei über den Inhalt der für ihn geltenden Vorschriften unterrichten.

Eine – wie vorliegend – bestehende Entgeltpflicht für den Zugang schränke die Publizität wesentlich ein, ohne dass dies zur Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Klägers erforderlich wäre. Der Kläger finanziere sich im Wesentlichen aus direkten Finanzierungsbeiträgen des Staates und der Wirtschaft. Er könne seine Normierungsarbeit vollständig aus Drittmitteln finanzieren. Die der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 5 Abs. 3 UrhG zu entnehmende Befürchtung des Gesetzgebers, es drohe ohne die Regelung eine Einschränkung der Selbstfinanzierung privater Normungsgremien und damit eine Gefahr für die Tätigkeit dieser Gremien sei unbegründet gewesen und hätte sich auch ohne die Vorschrift nicht realisiert. Jedenfalls stehe die dargelegte Einschränkung der Publizität außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber angenommenen Bedarf nach einer Absicherung der Funktionsfähigkeit der Normierung. Die Einschränkungen seien auch ansonsten vor dem Hintergrund ausgeweiteter Informationszugangsrechte und zunehmender Digitalisierung unangemessen.

Für § 5 Abs. 3 UrhG bestehe auch kein zwingendes Regelungsbedürfnis, dessen es aber für eine Einzelfallregelung bedürfe.

Auch liege dann eine Verletzung der europäischen Grundrechte der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit vor. § 5 Abs. 3 UrhG schaffe ein faktisches Monopol auf die im öffentlichen Interesse geschaffenen technischen Normen und verstoße daher gegen das wettbewerbsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 106 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 102 AEUV) sowie schließlich gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV.

Dadurch, dass DIN-Normen dem Urheberrechtsschutz unterstellt würden, werde auch die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt, weil zusätzliche Hürden für das grenzüberschreitende Angebot von Waren und Dienstleistungen geschaffen worden seien. Marktteilnehmer seien gezwungen, für ihre Produkte mittelbar verbindliche DIN-Normen kostenpflichtig zu beziehen. Einen kostenlosen Zugang ermögliche der Kläger nur im Inland. Das Zugangsverfahren sei kein im Sinne der EuGH-Rechtsprechung „leicht zugängliches Verfahren“. Es dürften keine Sperren durch besondere Kosten bestehen. Der faktische Kostenzwang werde nicht durch die Verfügbarkeit der DIN-Normen bei den jeweiligen ausländischen Normungsinstitutionen beseitigt. Nur DIN-EN-Normen seien im Ausland publik, nicht jedoch rein deutsche Normen. Entgegen der Ansicht des Klägers liege kein Sachverhalt vor, nach dem inländische wie ausländische Erzeugnisse „rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise“ berührt seien.

Das Unionsrecht verlange, dass alle verbindlichen Rechtsakte veröffentlicht werden. Der Kläger erhalte über die Regelung des § 5 Abs. 3 UrhG ein faktisches Monopol an privaten Normwerken. Das ermögliche es ihm, seine Monopolstellung i.S. der Artt. 106 Abs. 1, 102 AEUV missbräuchlich auszunutzen, nämlich insbesondere in Form von überhöhten Preisen. Für die streitgegenständlichen DIN-Normen würden geradezu utopische Preise verlangt.

Die Tatsache, dass durch die Einführung des § 5 Abs. 3 UrhG der Urheberrechtsschutz für den Kläger nebst der damit verbundenen Möglichkeit der entgeltlichen Verwertung dieses Urheberrechts wiederhergestellt worden sei, stelle eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, die zu einer Wettbewerbsverfälschung und zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels führe. Diese Beihilfe sei entgegen Art.108 Abs. 3 AEUV nicht durch die EU-Kommission notifiziert worden, weshalb sie gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot verstoße.

Der dazu gehaltene Vortrag sei nicht verspätet. Er enthalte zulässigerweise nur Rechtsausführungen. Soweit Vortrag zum Gesetzgebungsverfahren gehalten worden sei, seien die vorgetragenen Einzelheiten den Beklagten in erster Instanz noch nicht bekannt gewesen.

Schon der CEN-CENELEC Guide sei kartellrechtswidrig. Er enthalte eine nicht freigestellte bzw. freistellungsfähige Wettbewerbsbeschränkung, die eine kostenlose Zurverfügungstellung der DIN-Normen untersage und damit als „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ spürbar und unzulässig in die wettbewerblich geschützte Preissetzungsfreiheit eingreife. Auf dieser Grundlage sei auch der zwischen dem Kläger und dem CEN geschlossene Rechteübertragungsvertrag, das „Exploitation Agreement“, gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV und § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB nichtig.

Dem stehe die EU-Normungsverordnung 10254/2012 entgegen der Annahme des Klägers nicht entgegen. Diese regele weder eindeutig, dass private Normwerke nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten, noch stehe das dem Tatbestand einer nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Wettbewerbsbeschränkung entgegen. Die Wettbewerbsrelevanz werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass wettbewerbsbeschränkendes Zusammenwirken gesetzliche oder administrative Regeln ausführe. Eine Rechtfertigung der Wettbewerbsbeschränkung komme nach Art. 101 Abs. 3 AEUV allenfalls in Betracht, wenn sie – wie vorliegend nicht – unerlässlich sei. Der Kartellrechtsverstoß führe zur Nichtigkeit des gesamten zwischen dem CEN und dem Kläger bestehenden Vertrages, des „Exploitation Agreement“. Das Verbot, DIN-Normen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, sei das einzige „Fundamental Principle“ des Vertrages. Dann sei aber auch die Rechteübertragung vom CEN auf den Kläger unwirksam.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2015, Aktenzeichen 308 O 206/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Unterlassungsanspruch auf die Unterlassung der im Klagantrag genannten Normen gemäß den Anlagen K 7 bis K 12 gerichtet ist.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Er könne sich erfolgreich auf die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG berufen. Nur eindeutige Einschränkungen in Bezug auf den Tätigkeitsumfang von an Werken beteiligten Personen könnten nach der BGH-Rechtsprechung abweichend berücksichtigt werden. Der ©-Vermerk sei ausreichend. Nur eine Mindermeinung vertrete die Ansicht, dass sich aus ihm auch die ausschließliche Nutzungsrechteinhaberschaft ergeben müsse. Nach der Rechtsprechung weise darauf schon der ©-Vermerk als solcher hin. Die erläuternden Zusätze auf den Normtexten ließen keine Zweifel offen. Es werde dort zudem auf den Alleinverkauf durch den Beuth-Verlag hingewiesen. Es sei branchenüblich, dass ausschließliche Nutzungsrechte vergeben würden. Der ©-Vermerk erfasse auch die Verwertung durch öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass davon – wie in den erläuternden Zusätzen angeführt – „jede Art“ der Vervielfältigung erfasst sei. Dem Verkehr seien präzise urheberrechtliche Fachtermini fremd. Der ©-Vermerk sei dem deutschen Recht an sich fremd. Der ©-Vermerk für das CEN, der sich auf alle Verwertungsrechte beziehe, verweise zudem auf dessen nationalen Mitglieder, also in Deutschland auf den Kläger.

In der Folge habe der Kläger keine sekundäre Darlegungslast. Ob es eine solche im Rahmen des § 10 Abs. 3 UrhG überhaupt geben könne, habe der BGH offen gelassen. Substantiierten Vortrag hätten die Beklagten insoweit entgegen ihrer Behauptung ohnehin nicht gebracht. Neuem Vortrag widerspreche der Kläger (§ 531 ZPO).

Sowohl der europäische als auch der deutsche Verordnungs- bzw. Gesetzgeber gehe in Anerkennung des Publizitätsgebotes von der Urheberrechtsschutzfähigkeit der streitgegenständlichen privaten Normwerke aus. § 5 Abs. 3 UrhG sei verfassungs- und unionsrechtskonform und sichere lediglich deklaratorisch den ohnehin bestehenden Urheberrechtsschutz für jene Normen.

Bei der Norm des § 5 Abs. 3 UrhG handele es sich nicht um ein Einzelfallgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, der nur grundrechtsbeschränkende Gesetze zur willkürlichen Regelung nur eines einzigen Sachverhalts ohne sachliche Gründe betreffe und im Streitfall schon deshalb nicht einschlägig sei. § 5 Abs. 3 UrhG komme nicht nur dem Kläger, sondern auch anderen Normorganisationen, etwa dem VDE, der DKE, dem VDI oder der ISO, zugute. Der Kläger habe nur stellvertretend für alle anderen Normungsorganisationen eine herausgehobene Stellung bei der Einführung des § 5 Abs. 3 UrhG gehabt. Andere Verbände, wie der VDE, hätten sich ebenfalls eingebracht (Anlagen KX 1 – 4). Auch in der von den Beklagten vorgelegten Anlage BK 31 verweise der Kläger auf die Situation des DKE. Grundrechte mit Konkretisierungs- und Ausgestaltungsvorbehalten, wie etwa Art. 5 Abs. 1 und 3 GG, würden von Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG ohnehin nicht erfasst. Die Beklagte zu 1. sei als US-amerikanische Gesellschaft mit Sitz in den USA ohnehin nicht grundrechtsfähig nach Art. 19 Abs. 3 GG. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Deutsch-Amerikanischen Freundschaftsvertrag vom 29.10.1954.

Mit dem zu der angeblichen Beeinflussung der Gesetzgebung durch den Kläger gehaltenen umfangreichen Vortrag seien die Beklagten ebenfalls präkludiert. Die vorgetragenen Tatsachen hätten die Beklagten problemlos erlangen und schon in erster Instanz vortragen können.

Das dem Beklagten zu 2. zustehende Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. GG werde durch § 5 Abs. 3 UrhG nicht beeinträchtigt. Dieser könne sich ungehindert über die betroffenen Normwerke informieren. Ein Recht auf unentgeltliche Information bestehe nicht. § 5 Abs. 3 GG befriedige zudem ein zwingendes Regelungsbedürfnis.

Die Regelung des § 5 Abs. 3 UrhG mache deutlich, dass der Gesetzgeber eine Grundentscheidung für den urheberrechtlichen Schutz des Normwerkes getroffen habe. Zwar ergebe sich der Schutz von Normen nicht direkt aus § 5 Abs. 3 UrhG. Die Regelung liefe indes leer, wenn nicht einmal die streitgegenständlichen Normen, die typisch und durchaus üblich umfangreich seien, Schutz genössen. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die streitgegenständlichen DIN-Normen aufgrund ihrer individuellen sprachlichen Ausdrucksform in den unteren Gliederungsebenen die erforderliche Gestaltungshöhe aufwiesen. Es sei mit Blick auf die RL 2001/29/EG ein großzügiger Maßstab anzulegen.

Die Urheberrechtsschutzfähigkeit der streitgegenständlichen DIN-Normen müsse auf der Grundlage der Betrachtung des jeweiligen Gesamtwerkes beurteilt werden. Die DIN-EN-Normen enthielten jeweils durchaus umfassende Texte mit zahlreichen Zeichnungen. Nach der Rechtsprechung könne auch die individuelle Auswahl, Anordnung und Kombination von Daten und Fakten schutzfähig sein, wenn ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibe. So liege es im Streitfall. Ein deutliches Überragen des alltäglichen Sprachschaffens sei für die Annahme des Vorliegens einer – bloß erforderlichen – individuellen Schöpfung bei Sprachwerken, die Gebrauchszwecken dienten, nicht erforderlich. Auch die „kleine Münze“ sei geschützt.

In den Normen werde ein technisch komplexer Sachverhalt verständlich zusammengestellt und vermittelt. Der sich in diesem Bereich ergebende Gestaltungsspielraum werde in schöpferischer Weise genutzt. Die Normen gingen in ihrer Komplexität deutlich über eine bloße Aneinanderreihung von technischen Darstellungen und Regelungen zu einem Thema hinaus. Im Verlauf ihrer jeweils langen Entstehungsgeschichte seien umfangreiche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden. Bei der Ausarbeitung seien viele Autoren beteiligt gewesen. Gerade die mehrfache Überarbeitung, Schleifung und Verbesserung der Normtexte zeige, dass die finale Norm keine bloß mechanisch-technische Aneinanderreihung des Materials sei, sondern eine individuelle Leistung durch eine individuelle Auswahl, Gliederung und Formulierung der Normen verkörpere. Es hätte eine Vielzahl anderer Möglichkeiten gegeben, den Stoff der Normen zu sammeln, auszuwählen, einzuteilen und/oder anzuordnen sowie die Normtexte zu formulieren. Das zeige auch der Vergleich der Endfassung mit früheren Arbeitsentwürfen.

Die DIN 820-2 (DIN-DIN) enthalte lediglich abstrakte Vorgaben und übergeordnete Regelungen, die individuell umzusetzen und auch so umgesetzt worden seien. Das gehe unter Ziff. 5.1.1 auch aus der Norm selbst hervor („Dokumente sind so unterschiedlicher Art, dass keine allgemeingültigen Regeln für eine bestimmte thematische Umsetzung aufgestellt werden können.“). Es bestehe auch nach jener Norm ein hinreichender Gestaltungsspielraum für die Anordnung und Einteilung des Stoffes, und zwar auch in der sprachlichen Ausgestaltung, der auch ausgenutzt worden sei. Zu demselben technischen Thema könnten trotz der Vorgabe des Themas auch unter Anwendung der DIN-Norm 820 unterschiedliche Texte formuliert werden.

Auch die Zeichnungen der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen seien nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Nach der Rechtsprechung genüge ein geringes Maß an individueller Prägung, denn in diesem Werkbereich bestehe wegen der Sachzwänge typischerweise ein verhältnismäßig geringer Gestaltungsspielraum. Auswahl und Anwendung bzw. Kombination verschiedener – auch bekannter – Darstellungsmethoden begründeten hinreichend die Annahme einer urheberrechtsschutzfähigen Leistung, und zwar auch in Bezug auf die Zeichnungen in ihrer Gesamtheit. Zu Recht habe das Landgericht für den Gestaltungsspielraum auf die Perspektivwahl abgestellt. Entgegen der Annahme der Beklagten kämen insoweit nicht lediglich Leistungsschutzrechte in Betracht.

Der klare Wortlaut des § 5 Abs. 1 UrhG mache deutlich, dass die streitgegenständlichen DIN-Normen von der Vorschrift nicht erfasst seien. Es handele sich bei diesen entgegen der Annahme der Beklagten nicht um amtliche Werke, und zwar auch nicht deshalb, weil auf sie in gesetzlichen Regelungen Bezug genommen werde. So habe bereits der BGH erkannt (GRUR 1990, 1003 – DIN-Normen). Die dortige Annahme des BGH, dass bereits die Bezugnahme in amtlichen Verlautbarungen den Urheberrechtsschutz ausschließe, sei – wie das Landgericht zutreffend angenommen habe – gerade durch die spätere Regelung des § 5 Abs. 3 UrhG überholt.

§ 5 Abs. 3 UrhG sei vom Gesetzgeber bewusst geschaffen worden, um gerade auch DIN-Normen als private Normwerke dem urheberrechtlichen Schutz zu unterstellen. Es sei fernliegend anzunehmen, die Vorschrift schütze lediglich rein private Regelwerke. Warum Gesetze und Verordnungen auf solche verweisen sollten, sei nicht ersichtlich. Nach der Lesart der Beklagten hätte § 5 Abs. 3 UrhG keinen Anwendungsbereich mehr.

Der Charakter der streitgegenständlichen Normen als private Normen i.S. des § 5 Abs. 3 UrhG werde durch mit staatlichen Stellen geschlossene Rahmenverträge nicht ausgeschlossen. Nur wenn amtliche Aufgaben vom Staat auf Privatpersonen delegiert würden, lägen keine privaten Normen vor. Dafür sei im Streitfall nichts ersichtlich. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 UrhG fordere zudem einen regelnden Charakter der von der Vorschrift erfassten Norm, den die DIN-Normen, die lediglich eine gesetzliche Vermutung auslösten, nicht hätten.

DIN-Normen seien auch keine „anderen amtlichen Werke“ i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG. Weder rührten die Normen von einem Amt her noch erfolge deren Veröffentlichung im amtlichen Interesse. Letzteres liege nur vor, wenn die öffentlichen Interessen gegenüber den Verwertungsinteressen des Verfassers überwögen. Dazu müsse ein spezifisches Verbreitungsinteresse vorliegen, das gerade darauf gerichtet sei, die Verwertung des Werkes für jedermann frei zu geben.

Die Argumentation der Beklagten sei auch verspätet. Die Beklagten hätten erstmals in der Berufungsinstanz Tatsachenvortrag dazu gehalten, dass es sich bei den streitigen DIN-Normen deshalb um amtliche Werke handele, weil sie aufgrund eines Vertrages des Klägers mit der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahr 1975 und auf der Grundlage der EU-Verordnung 1025/2012 verfasst worden seien. Speziell für die DIN-EN 14781 (Rennräder) sei erstmals in der Berufungsinstanz eine Mandatierung durch die Europäische Kommission vorgetragen worden.

Dem Publizitätsgebot werde in § 5 Abs. 3 hinreichend Rechnung getragen. Das habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesunterlagen selbst so gesehen. Das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit sei in ausreichendem Maße durch die über insgesamt 109 Normauslegungsstellen gestillt. Auch könne jedermann die Werke käuflich erwerben. Interessiert an ihnen seien vor allem professionelle Anwender der Normen. Die Lizenzierung der Verlagsprodukte auch an unabhängige Dritte sei durch die Zwangslizenz nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 UrhG, die die Allgemeininteressen ausreichend berücksichtige, gesichert. Die Kosten für die Beschaffung der frei zugänglichen Unterlagen seien nicht unverhältnismäßig. Das BVerwG habe geurteilt, dass § 5 Abs. 3 UrhG nicht gegen das Publizitätsgebot verstoße. Im Regelfall bezögen professionelle Normanwender die streitgegenständlichen DIN-Normen direkt beim Kläger bzw. beim Beuth-Verlag. Verbraucher informierten sich regelmäßig durch lizenzierte Verlagsprodukte, die es vielfach zu sehr günstigen Preisen gebe.

Der Zugang zu den Informationen der DIN-Normen sei nach allem hinreichend gewahrt. In den Niederlanden gebe es nur zwei Auslegungsstellen, die der Oberste Gerichtshof der Niederlande für ausreichend erachtet habe (Anlage K 49).

Unzutreffend sei auch die Darstellung der Beklagten zur Einnahmesituation des Klägers. Ein wesentlicher Teil der Finanzierungsgrundlage seien die Einnahmen aus der Verwertung und Lizenzierung von Normen. Es sei auch nicht Sache der Beklagten, insoweit Prognosen anzustellen, die der Gesetzgeber bereits vorgenommen habe.

Europäische Grundfreiheiten seien nicht verletzt. Ihr Anwendungsbereich sei schon nicht eröffnet. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Urheberrechtsschutzfähigkeit der DIN-Normen gegen die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen sollte. Bei den streitgegenständlichen Normen handele es sich im Übrigen um europäische Normen, die in allen Mitgliedsstaaten ebenfalls zu vergleichbaren Bedingungen erhältlich seien. Es sei nicht notwendig, dass ausländische Unternehmen die Normen in Deutschland bezögen.

Auch bezogen auf die angebliche Verletzung der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit habe es neuen – mit Nichtwissen bestrittenen – Vortrag in der Berufungsinstanz gegeben. So etwa die Behauptung, die Festlegung von technischen Standards beeinflusse die Verkehrsfähigkeit von Produkten entscheidend, es bestehe ein faktischer Befolgungszwang von privaten technischen Normen und die Produkte und Dienstleistungen aus anderen Mitgliedsstaaten auf dem inländischen Markt seien schwerer absetzbar als inländische Erzeugnisse, wenn sie sich nur darin unterschieden, dass die ausländischen Produkte die einschlägigen DIN-Normen nicht erfüllten.

Jedenfalls werde die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit nicht beeinträchtigt, denn die in Rede stehenden Verkaufsmodalitäten seien für alle Wirtschaftsteilnehmer gleich.

Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Transparenz- und Publizitätsgebot vor. Es gebe keine unionsrechtliche Regelung, die sämtlichen privaten Normwerken, auf die sich staatliche Beschlüsse oder Normen bezögen, den urheberrechtlichen Schutz entzögen. Das ergebe sich weder aus Art. 15 AEUV noch aus Artt. 296 ff. AEUV oder Art. 41 der Grundrechts-Charta. Dagegen sehe die EG-Verordnung 1025/2012 (Normungsverordnung) ausdrücklich vor, dass den Normungsorganisationen an den Normwerken Urheberrechte zustünden. Das sei auch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den europäischen Normungsorganisationen ausdrücklich anerkannt. Unzutreffend führten die Beklagten aus, dass ausländische Unternehmen durch Art. 5 Abs. 3 UrhG deutlich stärker gegenüber inländischen Unternehmen beeinträchtigt würden, weil sie nicht auf die Normauslegungsstellen zurückgreifen könnten. Tatsächlich stünden jene Stellen ausländischen Unternehmen in gleicher Weise offen.

Dem Kläger würden keine besonderen ausschließlichen Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV gewährt. § 5 Abs. 3 UrhG weise nicht bestimmte Rechte zu, sondern sei lediglich von deklaratorischer Wirkung, um den Entzug von Rechten zu verhindern. Die Norm verleihe dem Kläger kein Monopol, sondern betreffe alle privaten Normwerke. Die Behauptung, dem Kläger sei es möglich, sein Monopol zu missbrauchen, werde bestritten. Das sei nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 UrhG zudem verboten. Auch insoweit werde Verspätung gerügt. Missbräuchliches Verhalten werde durch die Zwangslizenzierung zu angemessenen Bedingungen verhindert. Der von den Beklagten angestellte Vergleich mit einem E-Book zum Schweißen im Stahlbau zeige, dass die dort enthaltenen lizenzierten Verlagsprodukte zu günstigen Preisen erworben werden könnten.

Eine Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV sei nicht gewährt worden. Die insoweit erforderlichen fünf Tatbestandvoraussetzungen lägen sämtlich nicht vor, weil § 5 Abs. 3 UrhG – wie ausgeführt – lediglich eine klarstellende Funktion habe. Durch die Norm sei nur der ohnehin bestehende Urheberrechtsschutz privater Normwerke gesichert worden. Auch wegen dieses Gesichtspunktes rüge der Kläger Verspätung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO.

Einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB nähmen die Beklagten zu Unrecht an. Im Übrigen handele es sich um ein unzulässigerweise neu in die Berufungsinstanz eingebrachtes Verteidigungsmittel, das bisher nicht streitgegenständlich gewesen sei. Soweit die Beklagten zur vermeintlichen Unwirksamkeit der Rechteübertragung nach Art. 101 Abs. 2 AEUV umfassend neuen Sachverhalt vortrügen, seien sie damit präkludiert.

Die Rechtseinräumung durch das CEN an den Kläger sei nicht durch den CEN-CELENEC Guide (Anlage BK 9) erfolgt, sondern durch ein separates „Exploitation Agreement“, zuletzt vom 03.04.2013. Bei jenem Vertrag handele es sich nicht um einen Ausführungsvertrag zur Durchführung des CEN-CELENEC Guides, sondern um einen solchen, durch den lediglich der Übergang bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten vom CEN auf die jeweiligen nationalen Normungsorganisationen geregelt werde. In Ziff. 5.1 des CEN-CELENEC Guides werde nur geregelt, dass Normen von denjenigen, welche Rechte daran vom CEN ableiten, nicht kostenfrei gegenüber Dritten vertrieben werden sollen.

Dass die Regelung Nr. 5.1 des CEN-CELENEC Guides zu höheren Preisen am Markt führe, werde bestritten. Ebenso, dass der CEN und der Kläger Marktanteile von jeweils mehr als 15% hätten und die Vereinbarung CEN/Kläger den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil des Wettbewerbs ausschalte. Allenfalls könne es wegen eines – unterstellten – Kartellrechtsverstoßes durch Ziff. 5.1. des Guide zudem nur zu einer Teilunwirksamkeit des Vertrages und nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit kommen.

Die genannte Regelung sei indes auch nicht kartellrechtswidrig. Darin liege keine Wettbewerbsbeschränkung. Die Normungsverordnung 1025/2012/EG (Anlage K 51) sehe ausdrücklich die Zusammenarbeit zwischen dem CEN und den nationalen Normierungsorganisationen vor. Dass Vereinbarungen darüber, dass Normwerke nur kostenpflichtig vertrieben werden dürfen, zulässig seien, ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 der VO 1025/2012/EG, wonach (für kleine und mittlere Unternehmen, KMU) lediglich Kurzfassungen von Normen auf den Websites der Normierungsorganisationen kostenlos bereitzustellen seien. Selbstverständlich sehe daher der Unionsgesetzgeber Vereinbarungen hierüber als rechtskonform an. Die beanstandete Regelung der Ziff. 5.1. des Guide wäre auch nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt. Es gebe u.a. einen regen Preiswettbewerb der nationalen Normierungsorganisationen. Die Regelung in Nr. 5.1 des CEN-CELENEC Guides sei unerlässlich zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn i.S. von Art. 101 Abs. 3 AEUV.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu Recht zugesprochen und die Beklagten entsprechend antragsgemäß verurteilt. Die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen verletzt das dem Kläger an den DIN-EN-Normen ausschließlich zustehende urheberrechtliche Nutzungsrecht des § 19a UrhG. Das rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG) gegen die Beklagten, die beide an der Verletzungshandlung mitgewirkt haben.

Allerdings ist das Verbot wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich klarstellend auf die eigentlichen DIN-EN-Normen, wie sie sich aus den Anlagen K 7 bis K 12 ergeben, und nicht wie zunächst beantragt auf die jenen Normen vorangestellten „Deckblätter“ bzw. Eingangsseiten gemäß der Anlagen K 1 bis K 6 auszurichten (Ziff. 1). Den noch in erster Instanz geführten Zuständigkeitsstreit führen die Parteien in der Berufungsinstanz nicht weiter (Ziff. 2). Die Aktivlegitimation des Klägers ist zu bejahen, wenn auch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht wegen des vom Landgericht geprüften ©-Vermerks zugunsten des Klägers, sondern aufgrund des auf den Vervielfältigungsstücken der DIN-EN-Normen gleichfalls abgedruckten ©-Vermerks zugunsten des CEN und seiner nationalen Organisationen wie dem Kläger (Ziff. 3). Die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen sind grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig nach § 2 UrhG. § 5 Abs. 1 und 2 UrhG stehen dem nicht entgegen. Die DIN-EN-Normen haben auch die nach § 2 Abs. 2 UrhG nötige Schöpfungshöhe, was den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG rechtfertigt, weil die Beklagten die Werke ohne Zustimmung des Klägers entgegen § 19a UrhG im Internet öffentlich zugänglich gemacht haben (Ziff. 4). Die schon in erster Instanz erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch (Ziff. 5 a]). Ebenso wenig die erstmals in II. Instanz erhobenen Einwendungen der Beklagten, die erneut verfassungsrechtlicher Art sind und auch behauptete Verstöße gegen das europäische Kartellrecht betreffen (Ziff. 5 b]).

1.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass sein Unterlassungsbegehren nicht auf die im ursprünglichen Klagantrag benannten und als Anlagen K 1 – K 6 eingereichten „Deckblätter“ der angegriffenen Veröffentlichungen, sondern auf die aus den Anlagen K 7 bis K 12 ersichtlichen DIN-EN-Normen selbst gerichtet ist. Er hat seinen Klagantrag wegen der Anlagenbezeichnungen entsprechend umgestellt.

Darin liegt keine Klagänderung. Der Unterlassungsanspruch des Klägers war nach der Klagbegründung vom Anfang an darauf gerichtet, den Beklagten die öffentliche Zugänglichmachung der im Klagantrag schon konkret bezeichneten DIN-EN-Normen zu verbieten. Soweit im Klagantrag zunächst die Anlagen K 1 – K 6 angegeben waren, diente dies ersichtlich nur der Illustration des Anspruchs. Die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen sind dagegen konkret mit den Anlagen K 7 – K 12 vorgelegt worden, auf die sich das begehrte Verbot auch bezieht. Das ist mit den Parteien erörtert worden. Die Beklagten sind einer entsprechenden Klarstellung der Klaganträge nicht entgegengetreten.

Entsprechend dem klägerischen Begehren hat der Senat deshalb die Anlagenbezeichnungen im Verbot lediglich zur Klarstellung ausgewechselt und wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich auf die jeweiligen DIN-EN-Normen mit den zutreffenden Anlagenbezeichnungen K 7 – K 12 verwiesen. Diese sind dem Senatsurteil als Anlage beigefügt.

2.
Das Landgericht Hamburg hat im angefochtenen Urteil seine – auch internationale – Zuständigkeit bejaht. Insoweit haben die Beklagten in der Berufungsinstanz keine Einwendungen mehr erhoben. Die internationale Zuständigkeit der Hamburger Gerichte steht danach nicht mehr im Streit. Im Übrigen findet eine erneute Zuständigkeitsprüfung in zweiter Instanz nicht mehr statt (§ 513 Abs. 2 ZPO).

3.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er kann für sich mit Erfolg die Vermutung in Anspruch nehmen, ausschließlicher Inhaber der – hier unterstelltermaßen – an den streitgegenständlichen DIN-Normen bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu sein (§ 10 Abs. 3 UrhG).

a)
Der Kläger ist auf den von den Beklagten veröffentlichten DIN-Normen (Anlagen K 7 – K 12, jeweils Seite 1) selbst bezeichnet.

Dort heißt es ganz unten:

© DIN Deutsches Institut für Normung e.V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.

Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin

Die englische Fassung weicht davon inhaltlich nicht ab.

aa)
Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Gemäß § 10 Abs. 3 UrhG gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder – wie im Streitfall – Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.

Dazu müssen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG vorliegen. Der Kläger muss deshalb, wenn er die Vermutung für sich in Anspruch nehmen will, auf den Vervielfältigungsstücken der erschienenen – hier unterstelltermaßen – „Werke“ „in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet“, im Streitfall also „in der üblichen Weise“ als Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte bezeichnet sein.

Das wird von den Beklagten mit dem Argument in Abrede genommen, neben dem sog. ©-Vermerk sei nur davon die Rede, dass jede Art der „Vervielfältigung“ nur mit der Genehmigung des Klägers gestattet sei. Im Streitfall handele es sich indes um eine öffentliche Wiedergabe der DIN-Normen im Internet. Insoweit handele es sich aber um eine andere Nutzungsart, weshalb der ©-Vermerk die Vermutung der Inhaberschaft der auf jene Nutzungsart bezogenen ausschließlichen Nutzungsrechte nicht begründen könne.

Das Landgericht hat angenommen, der in die streitgegenständlichen Veröffentlichungen zugunsten des Klägers aufgenommene ©-Vermerk sei mit Blick auf die nachfolgende Angabe „Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.“ hinreichend, um die Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG auszulösen. Bei verständiger Würdigung werde dem entnommen, dass der Kläger der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den DIN-EN-Normen sei. Die Angabe beziehe sich auf jegliche Verwendungshandlung.

Dem ist nicht zu folgen. Im Streitfall bringt der angeführte ©-Vermerk nebst der ihm nachfolgenden Angaben nicht hinreichend die alleinige Rechteinhaberschaft des Klägers am Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen zum Ausdruck.

bb)
Der ©-Vermerk

„© DIN Deutsches Institut für Normung e.V.“.

lässt eine exklusive Berechtigung des Klägers nicht schon hinreichend eindeutig erkennen, und zwar nicht einmal hinsichtlich der urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechte.

Das Landgericht hat bereits zutreffend dargelegt, dass dazu, ob schon ein ©-Vermerk die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG begründen kann, verschiedene Ansichten vertreten werden. ©-Vermerke sind keine Urheberbezeichnungen, weil sie sich nicht auf die Urheberschaft, sondern nur auf die Nutzungsberechtigung beziehen (Schricker/Loewenheim/Peifer, UrhG, 5. Aufl., § 10, Rn. 9; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 10, Rn. 13). Wie weit die für ausschließlich Nutzungsberechtigte über § 10 Abs. 3 UrhG nur entsprechend geltende Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG in Bezug auf den ©-Vermerk reicht, ist streitig.

In der Literatur wird teils die Ansicht vertreten, dass der Copyright-Vermerk © „zumindest eine Indizwirkung haben“ dürfte (Schricker/Loewenheim/Peifer, a.a.O., Rn. 19). Danach ginge von dem ©-Vermerk keinesfalls eine Vermutungswirkung aus. Teils wird aber auch angenommen, der Copyright-Vermerk deute „üblicherweise“ darauf hin, dass die dort bezeichnete Person Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte sei bzw. begründe die Vermutung für die Rechtsinhaberschaft (Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. 13, 44 und 62).

In der Rechtsprechung wird das teilweise ebenso gesehen (vgl. LG Berlin, ZUM 2005, 842, juris Rn. 33 – noch vor Einführung des § 10 Abs. 3 UrhG; LG Frankfurt, CR 2010, 354, juris Rn. 34 – für Software; OLG Köln, ZUM-RD 2010, 324, Rn. 3 – Stadtplanausschnitte online, Formulierung des ©-Vermerks nicht wiedergegeben; LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 399 (407), juris Rn. 83 – betrifft § 85 Abs. 4 UrhG, der ausdrücklich auf § 10 Abs. 1 UrhG verweist).

Nach anderer Ansicht, löst nicht bereits jede Angabe der Rechtsinhaberschaft, bspw. in einem Copyright-Vermerk oder einem P-Vermerk, die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG aus, sondern nur eine solche, die gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hinweist, z. B. durch Zusätze zum Copyright-Vermerk wie „© XY (exklusive Rechte)“ oder „under exclusive license from“ (Wandtke/Bullinger/Thum, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., § 10, Rn. 51, beck-online).

Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht. Der ©-Vermerk macht als solcher eine ausschließliche Nutzungsberechtigung nicht schon hinreichend deutlich. Er verweist schon nach seinem Wortlaut auf eine Rechteinhaberschaft nur an den Vervielfältigungsrechten. Ob insoweit auch eine exklusive Rechtseinräumung vorliegt, wird zudem nicht deutlich. Dass sich ein solches eindeutiges Verkehrsverständnis auch ohne entsprechende klarstellende Zusätze bislang schon herausgebildet hätte, ist nicht erkennbar.

Daher kann der ©-Vermerk die Vermutung des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG nicht schon begründen.

cc)
Dies auch nicht in Verbindung mit der nachfolgenden Angabe

„Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.“.

In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass aus einem Hinweis auf eine Rechteinhaberschaft oft nicht klar hervorgeht, ob ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht in Rede steht und ob es sachlich, räumlich oder zeitlich beschränkt ist (vgl. Schricker/Loewenheim/Peifer, a.a.O., § 10, Rn. 19 ebenso: Fromm/Nordemann/A. Nordemann, UrhG, 11. Aufl., § 10, Rn. 57). So liegt der Fall auch hier.

§ 10 Abs. 3 UrhG setzt nicht voraus, dass die bezeichnete Person sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich innehaben muss, weil Rechte für verschiedene Nutzungsarten an verschiedene Verwerter ausschließlich vergeben werden können (Fromm/Nordemann/A. Nordemann, a.a.O.; Dreier/Schulze, a.a.O., § 10, Rn. 63). Welches Nutzungsrecht betroffen ist, kann sich deshalb oft nur aus den Umständen ergeben (Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O.; Fromm/Nordemann, a.a.O.).

Weil das Gesetz von einer Bezeichnung als Urheber „in der üblichen Weise“ spricht und das dann entsprechend auch für den ausschließlich Nutzungsberechtigten gilt, wird die Auffassung vertreten, § 10 Abs. 3 UrhG sei im Zweifel unproblematisch nur auf Verleger, Filmhersteller und Software-Arbeitgeber anwendbar, bei denen schon aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen folge, dass es nur einen ausschließlichen Nutzungsrechtsinhaber gebe (Fromm/Nordemann/A. Nordemann, a.a.O.). Ebenso soll es in solchen Fällen sein, in denen einerseits der ausschließliche Nutzungsrechtsinhaber „als solcher“ auf dem Werkstück verzeichnet ist und dieser andererseits darlegen kann, dass „üblicherweise“ in derartigen Fallgestaltungen auch ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das müsse dann nachgewiesen werden, um die Vermutungswirkung zu begründen (ebenda, Rn. 62a).

Für den Eintritt der Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UrhG auf die Üblichkeit der Vergabe von ausschließlichen Nutzungsrechten abzustellen, entspricht indes nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Das Gesetz spricht nicht davon, dass die Vermutung des Abs. 1 nur dann für als solche auf den Vervielfältigungsstücken bezeichnete ausschließlich Nutzungsberechtigte „entsprechend“ gilt, wenn diese üblicherweise ausschließlich Nutzungsberechtigte sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Bezeichnung des Nutzungsberechtigten auf dem Werkstück als einem „ausschließlich“ Nutzungsberechtigten „in der üblichen Weise“ erfolgt (ebenso: Wandtke/Bullinger/Thum, a.a.O., § 10, Rn. 51). Lässt schon die Bezeichnung die ausschließliche Nutzungsberechtigung nicht erkennen, kann der dort benannte Nutzungsberechtigte die Wirkung des § 10 Abs. 1 UrhG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Prozess die Üblichkeit der ausschließlichen Nutzungsrechtsübertragung für das in Rede stehende Werkstück darlegt und gegebenenfalls beweist.

Die im Streitfall verwendete Angabe „Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet.“ enthält keine eindeutige Erklärung der ausschließlichen Nutzungsberechtigung – nicht einmal für die Vervielfältigung –, sondern nur ein Verbot jeglicher Vervielfältigung ohne Gestattung durch den Kläger. Daraus kann nicht im Umkehrschluss klar auf die Kundgabe der Inhaberschaft an einem ausschließlichen Nutzungsrecht geschlossen werden.

dd)
Auch der Kombination des ©-Vermerks mit der ihm nachfolgenden Angabe kann deshalb nicht schon entnommen werden, dass damit die Inanspruchnahme eines ausschließlichen Nutzungsrechts für die Vervielfältigung zum Ausdruck gebracht wird. Zur Exklusivität der Nutzungsrechtseinräumung lässt sich beiden Angaben Eindeutiges nicht entnehmen. Die Kombination von insoweit jeweils unergiebigen Angaben macht deren Aussagegehalt auch insgesamt nicht klarer.

Selbst wenn man mit dem Landgericht annähme, den vorstehend erörterten Angaben könne jedenfalls in ihrer Kombination ein Hinweis auf die Exklusivität der Rechtseinräumung entnommen werden, kann sich dies entgegen der Annahme des Landgerichts allenfalls auf die Vervielfältigungsrechte nach § 16 UrhG beziehen. Dort ist von jeder Art der Vervielfältigung und nicht von jeder Art der Nutzung die Rede. Die Vervielfältigung greift der Kläger mit seinen Anträgen indes nicht an. Antragsgegenstand ist unabhängig davon, dass im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes im Internet regelmäßig auch eine Vervielfältigung des Werkes stattfindet (BGH, Urt. v. 18.09.2014, I ZR 76/13, GRUR 2015, 258, Ls. 1 und Rn. 35 – CT-Paradies), nur die öffentliche Zugänglichmachung der DIN-EN-Normen (§ 19a UrhG).

b)
Der Kläger beruft sich jedoch für die Inanspruchnahme der Vermutung des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG zu Recht auch auf den in den streitgegenständlichen Veröffentlichungen erkennbaren ©-Vermerk zugunsten des CEN und seiner nationalen Mitglieder, also auch des Klägers. Dieser ©-Vermerk begründet verbunden mit den dortigen zusätzlichen Angaben in hinreichender Weise die Vermutung der exklusiven Inhaberschaft des CEN und seiner nationalen Mitglieder an allen die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen betreffenden urheberrechtlichen Nutzungsrechten.

aa)
Da es sich bei den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen um europäische DIN-Normen handelt, stellt der Kläger seinen Veröffentlichungen immer ein „Nationales Vorwort“ voran und hängt gegebenenfalls eine „Nationale Anlage“ an. Dazwischen findet sich immer die europäische Fassung in englischer Sprache oder deutscher Übersetzung (Anlagen K 7 bis K 12). Dort findet sich in der deutschen Fassung die Angabe:

„© [Jahreszahl]. CEN – Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.“

Die englische Fassung weicht davon inhaltlich nicht ab.

Die Angabe macht in Verbindung mit dem ©-Vermerk deutlich, dass damit die Inhaberschaft an allen Rechten, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, beansprucht wird. Damit wird die Exklusivität der Inhaberschaft an allen urheberrechtlichen Nutzungsrechten, also auch dem Recht auf öffentliche Wiedergabe nach § 19a UrhG, beansprucht.

Zwar reklamiert das CEN alle Nutzungsrechte nicht nur für sich, sondern auch für seine nationalen Mitglieder. Der Kläger ist aber unstreitig nationales Mitglied des CEN. Dann wirkt der ©-Vermerk mit seinen ergänzenden Angaben entweder unmittelbar für den Kläger oder für den CEN als solchen, von dem wieder unstreitig ist, dass er dem Kläger alle Nutzungsrechte exklusiv übertragen hat.

Davon ist folglich auch das Recht auf öffentliche Wiedergabe erfasst (§ 19a UrhG). Und über § 10 Abs. 3 UrhG greift die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG.

bb)
Unter diesen Umständen muss der Kläger seine Rechteinhaberschaft nicht näher darlegen. Er kann sich insoweit uneingeschränkt auf die nach dem Vorstehenden bestehende Vermutung stützen, die nicht widerlegt ist.

Die Tatsache, dass unstreitig eine Vielzahl von Personen an dem – hier unterstellten – Werk mitgearbeitet hat, begründet entgegen der Annahme der Beklagten nicht schon eine sekundäre Darlegungslast des Klägers bezogen auf die einzelnen Rechteübertragungen. Ebenso wenig hilft es den Beklagten, dass sie mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger resp. das CEN tatsächlich ausreichende Reverse oder schriftliche Rechteeinräumungen der an den streitbefangenen DIN-EN-Normen mitwirkenden Beteiligten haben. Die Benennung eines Zeugen, nach dessen Mitteilung es in der Praxis durchaus vorkommen soll, dass Personen an der Erschaffung von DIN-Normen mitwirken, ohne entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen, ist ebenfalls nicht hinreichend, um die Vermutung des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG zu widerlegen oder auch nur die Notwendigkeit ergänzender Darlegungen des Klägers zu begründen. Dass es, wie die Beklagten meinen, lebensnah betrachtet auch bei den streitigen DIN-EN-Normen ebenso gewesen sein dürfte, wie von dem benannten Zeugen geschildert, ist eine bloße Spekulation, mit der die Vermutung nicht – wie erforderlich – widerlegt werden kann. Einer Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht.

c)
Im Übrigen gilt Folgendes:

Der Kläger veröffentlicht DIN-EN-Normen in deutscher und englischer Fassung. Die englische Fassung ist die Originalfassung. Die deutsche Fassung eine Übersetzung derselben. Der Kläger hat vorgetragen, dass er über Rahmenverträge mit den Übersetzungsbüros alle relevanten ausschließlichen Nutzungsrechte an den Übersetzungen übertragen erhalten hat. Das haben die Beklagten nicht bestritten. Dort, wo sie unter Hinweis auf die Vielzahl von am Normungsprozess Beteiligen die lückenlose Rechteinhaberschaft bestritten haben, betrifft dies nur die am Normungsprozess Beteiligen, nicht aber die Übersetzungsleistung. Diese ist nach § 3 UrhG selbständig als Bearbeitung geschützt, wenn der übersetzte Text für sich genommen schutzfähig ist und die Übersetzung über das rein Handwerkliche hinausgeht (Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., Rn. 22 zu § 3 UrhG m.w.Nw.). So liegt der Fall hier. Die DIN-EN-Normen genießen Urheberrechtsschutz (siehe nachfolgend Ziff. 4.). Dass die reinen Übersetzungsleistungen für sich genommen als Bearbeitung Urheberrechtsschutz genießen, haben die Beklagten nicht in Abrede genommen. Für eine abweichende Bewertung fehlt es mangels entsprechenden Vortrags auch an hinreichenden konkreten Anknüpfungspunkten.

4.
Die streitgegenständlichen Normen genießen Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, Abs. 2 UrhG.

a)
Allerdings hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass sich die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen nicht schon aus § 5 Abs. 3 UrhG ergibt. Auf die dortige Begründung (UA S. 10f.) wird verwiesen.

Die Regelung geht darauf zurück, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.04.1990 geurteilt hat, dass DIN-Normen nach § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz auch dann freigestellt sind, wenn ihr Text nicht in amtlichen Erlassen oder Bekanntmachungen wörtlich inkorporiert ist, sondern wenn er lediglich im Anhang oder einer allgemein zugänglichen Quelle abgedruckt ist, jedoch auf ihn als maßgebende technische Baubestimmung Bezug genommen wird (BGH, GRUR 1990, 1003 – DIN-Normen). Das hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 5 Abs. 3 UrhG ändern wollen (vgl. etwa Schricker/Katzenberger/Metzger, a.a.O., § 5, Rn. 77 m.w.Nw.). Darauf hat bereits das Landgericht unter Hinweis u.a. auf die Gesetzesbegründung zutreffend hingewiesen. Der bloße Verweis auf private Normwerke, deren Wortlaut nicht wiedergegeben wird, ist danach nicht mehr hinreichend, um jene Normwerke nach § 5 Abs. 1 und 2 UrhG, der urheberrechtsschutzfähige amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausnimmt, ebenfalls vom Urheberrechtsschutz freizustellen. Darin liegt lediglich eine Rückausnahme der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG. Das bedeutet aber nicht, dass jede private Norm Urheberrechtsschutz genösse. Schon der Gesetzestext („Das Urheberrecht an privaten Normwerken….“) macht deutlich, dass die von § 5 Abs. 3 erfassten privaten Normen Werkcharakter haben müssen (ebenso: Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, a.a.O., § 5, Rn. 79).

b)
Die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen sind geschützte Werke i.S des § 2 Abs. 1 Nrn. 1. und 7. UrhG. Sie weisen die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG für ihre Schutzfähigkeit notwendige Schöpfungshöhe auf.

aa)
Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen Werke i.S. des UrhG. Nach der Rechtsprechung muss das Werk, um den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG zu genügen, eine persönliche Schöpfung sein, eine wahrnehmbare Formgestaltung haben, einen geistigen Gehalt aufweisen und einen bestimmten individuellen Grad an Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe (auch Eigentümlichkeitsgrad) haben (vgl. Schricker/Loewenheim/ Loewenheim, a.a.O.; § 2, Rn. 32ff.). Dabei kann die Individualität bis auf ein Minimum beschränkt sein. An der untersten Grenze der Schutzfähigkeit liegt die sogenannte kleine Münze, unter der man Gestaltungen versteht, die bei einem Minimum an Gestaltungshöhe gerade noch urheberrechtsschutzfähig sind, also einfache, aber soeben noch geschützte geistige Schöpfungen (BGH, GRUR 1995, 581 (582) – Silberdistel; OLG Hamburg, Urt. v. 11.08.2010, 5 U 18/08, GRUR-RR 2010, 409 (410) – Konzertfilm; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 61).

Soweit es nicht um rein literarische Werke geht, ist die Schutzuntergrenze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings höher angesetzt. Die Durchschnittsgestaltung, das rein Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale liegt danach außerhalb jeder Schutzfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr ein deutliches Überragen der Gestaltung gegenüber der Durchschnittsgestaltung, gegenüber dem Alltäglichen, dem Handwerksmäßigen und der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (BGH, GRUR 1993, 34 (36) – Bedienungsanweisung; GRUR 1986, 739 (741) – Anwaltsschriftsatz; GRUR 1985, 1041, juris Rn. 83 – Inkasso Programm; GRUR 1984, 659 (661) – Ausschreibungsunterlagen; GRUR 1981, 352 (354ff.) – Staatsexamensarbeit; s.a.: Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 59 m.w.Nw.).

Bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts, und um solche handelt es sich im Streitfall, findet nach der Rechtsprechung des BGH der erforderliche geistig schöpferische Gehalt eines solchen Werkes seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes und nicht ohne weiteres auch – wie meist bei literarischen Werken – in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts (vgl. etwa BGH, GRUR 1986, 739 (741), juris Rn. 12 – Anwaltsschriftsatz; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 79 m.w.Nw.). Bei einem technischen Regelwerk kann die schöpferische Leistung aber nicht nur in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes, sondern auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen technischen Sachverhalts liegen. Solche technischen Regelwerke sind in ihrer auf eine verständliche sprachliche Umsetzung gerichteten Leistung am ehesten mit Betriebsanleitungen vergleichbar, bei denen es ebenfalls darum geht, ein – häufig komplexes – technisches Regelwerk nicht nur in übersichtlicher Auswahl und Anordnung, sondern vor allem in gut verständlicher, klarer Sprache auszudrücken (BGH, Urt. v. 11.04.2002, I ZR 231/99, GRUR 2002, 958, Ls. und juris Rn. 21f. – Technische Lieferbedingungen).

Die hinreichende Schöpfungshöhe ist erreicht, wenn demjenigen, der ein – inhaltlich vorgegebenes – komplexes technisches Regelwerk in Worte fasst, für die Konzeption und Ausführung der sprachlichen Darstellung ein nicht unerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt (ebenda, juris Rn. 19), was der Fall ist, wenn die fraglichen Regelungen auf vielfältige Weise hätten dargestellt und gegliedert werden können und der gewählte Weg durch eine klare Konzeption der Gliederung und eine insgesamt gut verständliche und einleuchtende Darstellung des Stoffes gekennzeichnet ist (ebenda, juris Rn. 28). Das weicht von den Grundsätzen, die der EuGH auf der Grundlage der RL 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft aufgestellt hat, nicht maßgeblich ab. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil (UA, S. 12 f.) kann auch insoweit verwiesen werden.

bb)
Diese Grundsätze hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt.

(1)
Das Landgericht hat dabei zunächst zu Recht angenommen, dass private DIN-Normen dem Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG grundsätzlich zugänglich sind. Das hat der BGH in der angeführten Entscheidung „DIN-Normen“ zwar nur unterstellt. Die grundsätzliche Urheberrechtsschutzfähigkeit wird allerdings zu Recht allenthalben angenommen (vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, a.a.O., § 2, Rn. 237, und Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, § 5, Rn. 79“ Wandke/Bullinger/Bullinger, a.a.O., § 2, Rn. 146).

(2)
Bei den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen handelt es sich auch um private Normen i.S. des § 5 Abs. 3 UrhG.

Der Auffassung der Beklagten, die streitgegenständlichen DIN-Normen unterfielen § 5 Abs. 1 UrhG, jedenfalls handele es sich bei diesen um andere amtliche Werke i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG, die den in § 5 Abs. 1 UrhG angeführten Gesetzen etc. gleichgestellt sind und daher keinen Urheberrechtsschutz genießen, ist nicht zu folgen.

(2.1)
Zwar ist unstreitig, dass in Gesetzen und Verordnungen, die als solche nach § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind, auf DIN-Normen Bezug genommen wird. Das unterwirft sie indes nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 3 UrhG, die den durch die BGH-Entscheidung „DIN-Normen“ geschaffenen Rechtszustand beseitigen soll, nicht schon der Regelung des § 5 Abs. 1 UrhG. Vielmehr ist es erforderlich, dass die – dann nicht mehr private – Norm in das amtliche Werk aufgenommen – inkorporiert – wird, um nicht mehr der Freistellung durch § 5 Abs. 3 UrhG zu unterfallen (Schricker/Loewenheim/ Katzenberger/Metzger, Rn. 80 zu § 5 UrhG; Dreier/Schulze, a.a.O., Rn. Rn. 15 zu § 5 UrhG). Einer anderen Deutung steht der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers entgegen. Das hat das Landgericht richtig gesehen und begründet (UA, Seiten 19 ff.). Darauf wird verwiesen. Dem liegt nach der Gesetzesbegründung (UA, S. 20f.) gerade auch die Annahme zugrunde, dass es sich bei den DIN-Normen um private Normwerke handelt. Auch dort wird angenommen, dass nur in amtliche Werke inkorporierte private Normwerke den Status als „private Norm“ verlieren.

(2.2)
Bei DIN-Normen handelt es sich auch nicht um andere amtliche Werke i.S. des § 5 Abs. 2 UrhG. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten darauf, dass der Kläger und das CEN von der Bundesrepublik Deutschland mandatiert und im öffentlichen Interesse mit der Erstellung und Veröffentlichung der streitgegenständlichen Werke betraut seien. Dem ist ebenfalls nicht zu folgen.

Nach dem dazu zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrag vom 05.06.1975 (Anlage B 4) erkennt die Bundesrepublik Deutschland in § 1 Abs. 1 den Kläger als zuständige Normenorganisation für das Bundesgebiet und Berlin (West) sowie als nationale Normenorganisation in nichtstaatlichen Normenorganisationen an. Auch verpflichtet sich der Kläger darin, bei seinen Normungsarbeiten das öffentliche Interesse zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 des Vertrages) und es gibt diverse Beteiligungsrechte von behördlichen Stellen und Informationspflichten beider Vertragsparteien. Das führt aber auch angesichts des normungspolitischen Konzepts der Bundesrepublik Deutschland, wie es in der Anlage B 5 ausgebreitet ist, nicht schon zu der Annahme, DIN-Normen seien amtliche Werke.

Amtliche Werke sind die aus einem Amt herrührenden Werke (BGH, Urt. v. 30.06.1983, I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, juris Rn. 29 – VOB/C). Bei dem Kläger handelt es sich nicht um ein Amt. Zwar rührt ein Werk nicht nur dann aus einem Amt her, wenn es unmittelbar aus dem Amt stammt, d.h. von den ihm oder einem anderen Amt angehörenden Bediensteten geschaffen worden ist, sondern auch dann, wenn es von – dem Amt nicht angehörenden – Privatpersonen verfasst worden ist, die das Amt – selbst oder durch Dritte – hinzugezogen hat (BGH, GRUR 1982, 37 (40) – WK-Dokumentation). Im Falle der Abfassung eines Werkes durch Privatpersonen kommt danach ein amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG grundsätzlich dann in Betracht, wenn diesen Personen von vornherein die Mitwirkung an einem solchen Werk auferlegt worden ist (BGH, NJW-RR 1987, 185, juris Rn. 20). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Privatperson aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit einem Amt eine Aufgabe – etwa die Veröffentlichung bestimmter Informationen – erfüllt, die andernfalls das Amt unmittelbar erfüllen müsste (BGH, Urt. v. 30.04.2009, I ZR 191/05, GRUR 2009, 852, Rn. 31 – Elektronischer Zolltarif; Beschl. v. 28.9.2006, I ZR 261/03, GRUR 2007, 500 Rn. 20 f. – Sächsischer Ausschreibungsdienst). Davon kann aber im Streitfall nicht die Rede sein.

Der BGH hat sich schon in dem vorgenannten Urteil vom 30.06.1983 (I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, juris Rn. 20ff. – VOB/C) in anderem Zusammenhang mit dem o.g. Vertrag befasst und im Ergebnis festgestellt, dass die Normung in der Bundesrepublik trotz der Beteiligung staatlicher Stellen eine private Aufgabe der Selbstverwaltung der Wirtschaft bleibt und sich aus dem Abdruck von Normfundstellen keine irgendwie geartete Verbindlichkeit von DIN-Normen ergeben soll (ebenda, Rn. 25).

Nach § 5 Abs. 2 UrhG sind andere amtliche Werke im Übrigen nur vom Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Selbst wenn also ein anderes amtliches Werk vorliegt, ist die Vorschrift nicht einschlägig, wenn es nicht im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist (BGH, GRUR 2007, 137, Rn. 16 – Bodenrichtwertsammlung). Die Veröffentlichung im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme setzt ein spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde voraus. Das öffentliche Interesse muss gegenüber dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die möglichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an jeder Veröffentlichung einer Behörde hat. Vielmehr muss ein besonderes Interesse vorliegen, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werks für jedermann freigegeben wird (ebenda, Rn.17). Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht. In derartigen Fällen ist die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich. Im Zweifel sind alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Je bedeutsamer die Information ist, desto eher liegt ein spezifisches Verbreitungsinteresse vor. Ist die Information weniger bedeutsam, wie der BGH dies für allgemeine Informationen der Daseinsvorsorge (Statistiken, Kartenwerke, Merkblätter) angenommen hat, wird die Abwägung in der Regel ergeben, dass die allgemeine Kenntnisnahme bereits durch eine erfolgte Veröffentlichung sichergestellt ist, ohne dass zusätzlich eine urheberrechtsfreie Verbreitung erforderlich wäre (ebenda, Rn. 18).

So liegt der Fall jedenfalls auch hier. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein besonderes Interesse des Staates vorliegt, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werks für jedermann unbeschränkt freigegeben wird. Im Gegenteil. Die Gesetzesbegründung zur Schaffung des § 5 Abs. 3 UrhG (siehe Urteil des Landgerichts, UA, S. 21) macht deutlich, dass das staatliche Interesse gerade darauf gerichtet ist, dem Kläger und anderen privaten Gremien zur Normung jedenfalls auch über eine urheberrechtlich begründete Vergütung Einnahmen zur Selbstfinanzierung zu verschaffen, auch um eine ansonsten hohe staatliche Subventionierung „dieser verdienstvollen Gremien“ zu vermeiden.

Soweit die Beklagten in anderem Zusammenhang meinen, dass die im Streitfall in Rede stehende Entgeltpflicht für den Erwerb von DIN-EN-Normen zur Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Klägers, der sich im Wesentlichen aus direkten Finanzierungsbeiträgen des Staates und der Wirtschaft und seine Normierungsarbeit vollständig aus Drittmitteln finanzieren könne, nicht erforderlich wäre, setzen die Beklagten ihre Einschätzung lediglich gegen die des Gesetzgebers. Der Kläger hat im Übrigen schon in der Klagschrift unbestritten dargelegt, wie er sich finanziert, nämlich u.a. zu 70% aus eigenen Erträgen aus angebotenen Dienstleistungen und Produkten und nur zu 11% aus Projektmitteln der öffentlichen Hand. Insbesondere erwirtschafte der Kläger Erträge mit der Vervielfältigung und Verbreitung der „DIN-Normen“, aber auch mit der Lizenzierung solcher Normen zur Nutzung durch Dritte. Dass der Kläger als Folge der bereits angeführten Entscheidung „DIN-Normen“ des BGH bis zur Einführung des § 5 Abs. 3 UrhG höhere staatliche Zuwendungen erhalten haben mag, wie die Beklagten meinen, steht dem dargelegten Interesse des Gesetzgebers, diesen Zustand durch die in Rede stehende gesetzliche Regelung gerade ändern zu wollen, nicht entgegen.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass ein allgemeines öffentliches Interesse daran bestünde, dass die in Rede stehenden DIN-Normen unentgeltlich verbreitet werden. Eine allgemeine Kenntnisnahme von den DIN-Normen ist entgegen der Annahme der Beklagten durch die hinsichtlich der gedruckten und elektronischen Form bestehende Entgeltpflicht nicht maßgeblich eingeschränkt und steht auch nicht außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber angenommenen Bedarf nach einer Absicherung der Funktionsfähigkeit der Normierung.

Die Kenntnisnahme der DIN-Normen ist durch deren erfolgte Veröffentlichung über die im Tatbestand beschriebenen Auslegungsstellen sowie die Verbreitung in Druckwerken und in elektronischer Form hinreichend sichergestellt, letzteres unstreitig europaweit durch die jeweiligen nationalen Normungsorganisationen. Die dafür zu zahlenden Entgelte hindern die notwendige Information nicht. Dafür ist überzeugender Vortrag nicht gehalten worden. Die insoweit verlangten Preise sind, insbesondere für gewerbliche Kunden, nicht so hoch, dass sie eine ernsthafte Schwelle für die Kenntnisnahme der DIN-Normen bedeuten würden. Privatpersonen sind den Regelungen von DIN-Normen regelmäßig nicht unterworfen. Auch ihnen steht jedoch nach der unbestrittenen Darstellung des Klägers ein kostengünstiger Zugang zu den Normtexten zur Verfügung. Soweit höhere Preise für gewerbliche Unternehmen zu zahlen sind, kann nicht konkret festgestellt werden, dass diese durch die Preisgestaltung in der Nutzung der DIN-Normen gehindert werden. Dafür fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten.

Eine urheberrechtsfreie Verbreitung der DIN-Normen ist nicht erforderlich. Es überwiegen die Interessen des – hier unterstelltermaßen – Urheberrechtsberechtigten gegenüber denen der Öffentlichkeit auf einen kostenfreien Zugang.

(3)
Dem Landgericht ist weiter darin zuzustimmen, dass die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen von hinreichender Schöpfungshöhe und daher urheberrechtlich geschützt sind.

Dabei hat das Landgericht zu Recht zunächst angenommen, dass die oberen Gliederungsebenen der DIN-Normen im Wesentlichen gleich sind und den Vorgaben der DIN-DIN (DIN-Norm 820 [Normungsarbeit], Anlage B 3) entsprechen. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (UA, S. 14f.) wird verwiesen.

Ebenso richtig ist aber auch die Annahme des Landgerichts, die unteren Gliederungsebenen der streitgegenständlichen DIN-Normen wiesen eine hinreichende persönlich geistige Schöpfungshöhe auf. Die Beklagten beanstanden, das Landgericht habe sich inhaltlich zur Frage der Schöpfungshöhe nur mit einer der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen befasst, nämlich mit der DIN-EN 14781 (Rennräder). Das ist, weil das Landgericht auch auf den klägerischen Schriftsatz vom 14.05.2014 verwiesen hat, unzutreffend. Das Landgericht hat auf die Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 14.05.2014, Seiten 8 ff., zu dem den jeweiligen DIN-EN-Normen zukommenden und auch ausgefüllten Gestaltungsspielraum verwiesen. Der Kläger hat sich dort mit allen streitgegenständlichen DIN-Normen befasst und Ausführungen u.a. zu den verschiedenen Möglichkeiten der Gliederung, der Findung von Überschriften und auch zur inhaltlichen Ausgestaltung, nämlich zur Darstellung einzelner Anforderungen, die sich im Laufe des Normierungsprozesses immer wieder geändert haben, und zu Veränderungen gegenüber den Vorversionen der DIN-Normen gemacht (Seiten 8 – 38). Gleiches gilt für die technischen Darstellungen (Seiten 39 – 53; dazu noch unten Ziff. [4]). Das Landgericht hat angenommen, dass die Schwelle des bloß handwerklichen Gestaltens deutlich überschritten sei. Es handele sich bei dem jeweiligen Regelungsgegenstand um einen komplexen Sachverhalt, dessen logische, übersichtliche Ordnung deutlich über die bloße Aneinanderreihung von thematisch verbundenen Informationen hinausgehe. Das ist zutreffend.

Im Übrigen betreffen die Ausführungen des Landgerichts zum individuellen Gepräge nach der Zusammenschau des Gesamtwerkes (siehe insbesondere UA, S.17) alle streitgegenständlichen Normen. Die Gesamtschau und -bewertung dahin, dass durchweg eine Ausdrucksform gewählt worden sei, die den zu vermittelnden Inhalt verständlich, präzise und damit ohne inhaltliche Unschärfen darstelle, und zwar in einer allgemein verständlichen, für eine Vielzahl von Fällen gültigen Sprache, ist zutreffend. Diese Bewertung entspricht der Forderung des Bundesgerichtshofes danach, die Frage der Schöpfungshöhe bei technische Darstellungen im Wesentliche an der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes sowie daran zu orientieren, ob sie technische Vorgaben nur als solche wiedergeben oder im Einzelnen so verständlich beschreiben, dass auch Ausdrucksvermögen und Klarheit der sprachlichen Form ins Gewicht fallen können. Die streitigen Regelungen hätten auf vielfältige Weise dargestellt und gegliedert werden können und der gewählte Weg ist im Sinne der BGH-Rechtsprechung durch eine klare Konzeption der Gliederung und eine insgesamt gut verständliche und einleuchtende Darstellung des Stoffes gekennzeichnet.

Allerdings kommt es dabei nicht maßgeblich auf etwaige Veränderungen der streitgegenständlichen DIN-Normen gegenüber ihren jeweiligen Vorversionen an. Unerheblich ist es, ob jene Veränderungen den möglichen schöpferischen Spielraum erkennen lassen. Zwar machen die vom Kläger im Schriftsatz vom 14.05.2014 angestellten Vergleiche der Texte aus Vorversionen und Entwürfen deutlich, dass die einzelnen Vorgaben und Beschreibungen auch in verschiedener Weise, und damit auch mehr oder weniger klar, verständlich und informativ dargestellt werden können. Soweit es aber nur um die Veränderung gegenüber der Vorversion ginge, käme es darauf an festzustellen, ob gerade die Veränderungen, mithin Bearbeitungen i.S. von § 3 UrhG, von hinreichender Schöpfungshöhe sind, wozu das Landgericht – auch mangels hinreichenden tatsächlichen Vortrags des Klägers – keine Feststellungen getroffen hat.

Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an, denn der exklusive Nutzungsrechtsvermerk zugunsten des CEN und des Klägers als seines nationalen Mitglieds begründet auch die Vermutung dafür, dass der Kläger ausschließlicher Inhaber auch der Nutzungsrechte ist, die dem der Bearbeitung zugrundeliegenden Werk entspringen. Ohne die Einwilligung früherer Mit-/Urheber könnte sonst zwar ein Bearbeiterurheberrecht nach § 3 Satz 1 UrhG entstehen, dieses aber nicht verwertet werden (§ 23 S. 1 UrhG).

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen nach einer Gesamtbetrachtung ihres jeweiligen technischen Inhalts und der Darstellung als von hinreichender Schöpfungshöhe. Es findet sich darin eine Vielzahl von Formulierungen und Beschreibungen, die den jeweiligen Regelungsgegenstand technisch klar und präzise darstellen, ohne dass nicht auch andere Darstellungsmöglichkeiten hätten gewählt werden können. Die das jeweilige Produkt konkret betreffenden Angaben sind durch die DIN-DIN nicht vorgegeben, mögen auch einzelne Formulierungen, wie „ist zu“ statt „muss“ usw., auch vorgegeben sein.

(3.1)
Bei der DIN-EN 14781 (Anlage K 7) handelt es sich um ein komplexes Werk, das sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Rennräder normiert. Unbeschadet des Umstandes, dass die sog. DIN-DIN-Norm grundsätzliche Vorgaben zum Aufbau einer solchen DIN-Norm macht, die dazu dienen, den jeweiligen Normen ein einheitliches Gerüst zu geben, sind sämtliche auf den konkrete Regelungstatbestand der jeweiligen DIN-Norm bezogenen Inhalte der Norm ohne Vorgaben in der DIN-DIN.

So entspricht es zwar den Vorgaben und auch der Üblichkeit, dass die DIN-EN-Norm eingangs der Regelung Definitionen der im weiteren Verlauf der DIN-Norm verwendeten Begrifflichkeiten enthält (Ziff. 3 – Begriffe). Welche Begriffe insoweit maßgebend sind und wie sie jeweils definiert werden, ist aber Gegenstand des Schöpfungsprozesses, der erkennbar darauf gerichtet ist, den jeweiligen Gegenstand oder die jeweilige Eigenschaft eines Merkmals von Gegenständen so zu beschreiben, dass die einzelnen Definition einheitlich für eine Vielzahl von möglichen Varianten Anwendung finden kann und dennoch die maßgeblichen Eigenschaften unmissverständlich und klar festgelegt werden. Das geht zwar etwa dort, wo ein Fahrrad als ein zweirädriges Fahrrad definiert ist (Ziff. 3.2) nicht über das Alltägliche Schaffen hinaus, zeigt aber schon an verschiedenen anderen Stellen, wie etwa bei der Definition der „maximalen Sattelhöhe“ (Ziff. 3.6) oder des „Bremsbeginns“ (Ziff. 3.10) deutlich ein individuelles Schaffen. Das ist erkennbar darauf gerichtet, eine Mehrzahl von Kriterien, die für die Definition des jeweiligen Begriffs Verwendung finden sollen, durch den Aufbau und die sprachliche Präzision in der Darstellung so klar und verständlich miteinander zu verknüpfen, dass der Leser eine eindeutige und zweifelsfreie Vorstellung von dem unter die Begrifflichkeit fallenden Regelungsgegenstand erhält. Daran, dass schon hier ein nicht nur unbedeutender Gestaltungsspielraum in Sprache und Satzbau besteht, hat der Senat keinen Zweifel. Die Darstellung könnte nicht nur ausschweifender, sondern auch weniger klar und verständlich sein. Der Umstand, dass hier alle nötigen Informationen kurz und knapp gegeben und schnörkellos verbunden werden, steht der Annahme individuellen schöpferischen Schaffens nicht entgegen. Das ist gerade die „Kunst“ der Darstellung.

Das setzt sich im weiteren Verlauf der DIN-EN-Norm fort. Besonders deutlich wird die Individualität des Schaffens dort, wo einzelne Prüfverfahren und die insoweit zu stellenden Anforderungen dargelegt werden. Ob es um die Beschreibung des Prüfverfahrens für Bereiche mit überstehenden Teilen (Ziff. 4.5.2), für die Maßhaltigkeit des Handbremshebels (Ziff. 4.6.2.2.2), für die der Bremswirkung verschiedener Bremsen (etwa Ziff. 4.6.7. ff.), für die Lenkerstabilität (Ziff. 4.7.5 ff.), für die Bruchfestigkeit des Rahmens (Ziff. 4.8.2 ff.) oder für die dynamische Prüfung der Tretkurbeleinheit (Ziff. 4.12.7 ff.) geht, stets werden hier wie auch bei der Beschreibung anderer vorangehender und/oder folgender Prüfverfahren die jeweils zu beachtenden und einzuhaltenden Regeln und Umstände trotz ihrer Komplexität und trotz einer komprimierten Darstellung aller Kriterien klar und verständlich herausgearbeitet und vermittelt. Das gilt in gleicher Weise für die den jeweils beschriebenen Verfahren vorangehenden allgemeinen Ausführungen, denen die Grundlagen der jeweils nachfolgend dargestellten Prüfverfahren entnommen werden können. Auch all diesen Darstellungen ist jedenfalls in der Gesamtschau gemein, dass sie in Sprache und Aufbau ohne weiteres abweichend und auch weniger klar und verständlich hätten ausgeführt werden können und dass die „Kunst“ der angegriffenen Darstellung gerade in ihrer Kürze und Schnörkellosigkeit liegt, ohne dass darunter die Verständlichkeit der komplexen Informationsinhalte leidet. Hinzu kommt der Umstand, dass die Texte an den maßgeblichen Stellen immer wieder auch Bezüge zu den in der DIN-Norm enthaltenen technischen Zeichnungen aufweisen, die ebenfalls so ausgeführt sind, dass dem Leser die Verbindung zwischen dem Text und den einzelnen Merkmalen der zeichnerischen Darstellung unmissverständlich und präzise vermittelt wird. Das geht insgesamt über das durchschnittliche Können eines Verfassers technischer Informationsschriften hinaus und ist von einer für die Annahme einer nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendigen Individualität hinreichenden Schöpfungshöhe.

Dabei ist insgesamt auch von Bedeutung, dass sich die einzelnen Passagen der DIN-EN-Norm ergänzen und zu einem einheitlichen Ganzen geformt werden, das gegenüber den häufig bereits schutzfähigen Einzelpassagen von einer weiter gesteigerten Individualität und Schöpfungshöhe ist.

(3.2.)
Für die DIN-EN 14782 (Anlage K 8) gilt nichts anderes. Sie enthält Produktspezifikationen und Anforderungen an selbsttragende Dachdeckungs- und Wandbekleidungselemente für die Innen- und Außenanwendung aus Metallblech. Zwar finden sich hier keine umfangreichen Definitionen zu einzelnen Begrifflichkeiten. Auch hier sind aber insbesondere Prüfverfahren und deren allgemeinen Grundlagen dargelegt, die Regelungen über eine Erstprüfung (Ziff. 6.2) und werkseigene Kontrollen (Ziff. 6.3) bis hin zu den in den Anhängen zur DIN-Norm dargestellten Prüfverfahren zur Bestimmung des Widerstandes von Bedachungselementen (Anhang B) oder des Brandverhaltens diverser Prüfmuster (Anhang C) enthalten. Auch ihnen ist gemein, dass die jeweils unterschiedlichen und komplexen Anforderungen an das jeweilige Prüfverfahren trotz einer komprimierten Darstellung aller insoweit maßgeblichen Kriterien klar und verständlich herausgearbeitet und vermittelt werden. Auch die Bezüge zu den ebenfalls enthaltenen technischen Darstellungen (vgl. Anhang B) werden präzise und unmissverständlich hergestellt. Das Gesamtprodukt weist einen weiter gesteigerten Grad an Individualität und Schöpfungshöhe auf.

(3.3.)
Bezogen auf die DIN-EN 1400-1 (Anlage K 9) und DIN-EN 1400-2 (Anlage K 11) bzw. für ihre englischsprachigen Fassungen (Anlagen K 10 und K 12) lassen sich die gleichen Feststellungen treffen.

Die DIN-EN 1400-1 enthält Darstellungen der allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen und Produktinformationen für Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder und die DIN-EN 1400-2 die Darstellung der mechanischen Anforderungen und Prüfungen für solche Schnuller. Auch diese DIN-EN-Normen enthalten komplexe Darstellungen etwa zu den Gebrauchseigenschaften von Schnullern – wie etwa ihre Beißfestigkeit (Ziff. 5.) –, Prüfungsschemata (Ziff. 6) und die Beschreibung von Prüfverfahren für diverse Eigenschaften eines Schnullers (Schlagfestigkeit, Durchstichfestigkeit, Reißfestigkeit, Beißfestigkeit, Haltbarkeit etc.). Die Texte weisen eben die Eigenschaften auf, die vorstehend bereits für die im Übrigen streitgegenständlichen DIN-Normen festgestellt worden sind. Auch hier ist festzustellen, dass die Möglichkeiten zur Darstellung der jeweiligen Prüfungs- und sonstigen -anforderungen vielfältig sind. Auch hier ist festzustellen, dass die DIN-Norm Darstellungen enthält, die vor dem Hintergrund verschiedener anderer Darstellungsmöglichkeiten, durch eine individuelle, in besonderer Weise komprimierte sowie klar verständliche Sprache gekennzeichnet sind, die die jeweils notwendigen technischen Informationen auf eine eigenständige Weise vermitteln und die das durchschnittliche Können eines Verfassers technischer Informationsschriften übersteigen.

Das gilt erst Recht für die Gesamtheit der Einzeldarstellungen, die zu einem einheitlichen Ganzen zusammengeführt sind. Das Gesamtwerk genügt – wie auch alle anderen streitgegenständlichen Normen – mit Blick auf die Einteilung und Anordnung des Stoffes sowie die gut verständliche und klare sprachlichen Vermittlung des jeweils komplexen technischen Sachverhalts den für die Urheberrechtsschutzfähigkeit derartiger technischer Regelwerke nach § 2 Abs. 2 UrhG zu stellenden Anforderungen.

(4)
Ist danach schon wegen der Texte der DIN-EN-Normen von einer für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der DIN-Normen hinreichenden Schöpfungshöhe auszugehen, dann gilt dies erst Recht für die in den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen enthaltenen technischen Zeichnungen, die nach § 2 Abs. 1 Ziff. 7 und Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz genießen.

Das Landgericht ist auch hier von zutreffenden Grundannahmen ausgegangen, insbesondere davon, dass bei technischen Zeichnungen ein geringes Maß der individuellen Prägung genügt, um die Schutzfähigkeit der Zeichnungen bejahen zu können.

Bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein zu hohes Maß an eigenschöpferischer Formgestaltung verlangt werden; denn derartige Darstellungen stehen unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes, obwohl sie regelmäßig einem praktischen Zweck dienen, der den Spielraum für eine individuelle Gestaltung einengt. Es reicht daher aus, dass in dem darstellerischen Gedanken eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebende, Geistestätigkeit zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß der geistigen Leistung und individuellen Prägung gering sein (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 01.06.2011, I ZR 140/09, GRUR 2011, 803, Rn. 62 – Lernspiele; Urt. v. 11.04.2002, I ZR 231/99, a.a.O., juris Rn. 22 m.w.Nw. – Technische Lieferbedingungen; Urt. v. 16.01.1997, I ZR 9/95, juris Rn. 31 – CB-infobank I; Urt. v. 28.02.1991, I ZR 88/89, GRUR 1991, 529 (530) – Explosionszeichnungen, Urt. v. 20.11.1986, I ZR 160/84, GRUR 1987, 360 (361) – Werbepläne).

Nach diesem Maßstab ist es hinreichend, wenn die technischen Zeichnungen jeweils eine individuelle, nicht ihrerseits genormte Darstellung in Strichführung, Perspektive und sonstiger Anordnung der dargestellten Elemente erkennen lässt, um von einer geistigen Leistung individueller Prägung ausgehen zu können. Das ist hier – wie vom Kläger schon auf den Seiten 39 – 53 des Schriftsatzes vom 14.05.2015 angeführt – weit überwiegend der Fall.

Die DIN-Normen weisen eine Vielzahl von Zeichnungen unterschiedlichster Art auf, die an den damit jeweils verbundenen Regeln der DIN orientiert sind, um diese zu illustrieren. Das kann erkennbar auf unterschiedliche Weise geschehen. Bei nahezu jeder Zeichnung sind andere Darstellungsarten in Strichführung, Schraffur, Perspektive, Proportion der einzelnen Bestandteile der Darstellung, Bezeichnung der Elemente für die Legende und deren Zuordnung zum gezeichneten Objekt sowie einzelner Pfeildarstellungen möglich. Dass es insoweit für die jeweiligen konkreten Zeichnungen klare Vorgaben gäbe, die zu beachten wären, legen die Beklagten demgegenüber nicht nachvollziehbar dar.

So enthält die DIN-EN 14781 (Anlage K 7) diverse technische Zeichnungen, die in besonderer Weise eine Verbindung von nur gestrichelten und damit nur angedeuteten Umrissen einzelner Bauteile mit darin eingefügten deutlich hervorgehobenen Elementen, die so in den Focus des Betrachters gerückt werden (vgl. Seiten 19 ff. / Benetzungsdüsen), herstellen. Darin kommt deutlich ein individuelles Schaffen zum Ausdruck, durch das technisch komplexe Sachverhalte in eine gut verständliche bildliche Darstellung gebracht werden, die das Auge des Betrachters so auf im konkreten Fall maßgebliche Einzelheiten der dort in Rede stehenden Technik lenkt, dass sich ihm die Funktionsweise der jeweiligen Elemente gut nachvollziehbar erschließen kann. Dabei zeigt sich eine im Sinne der BGH-Rechtsprechung vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich technischer Zeichnungen abhebende Geistestätigkeit.

Dies gilt ebenso für die in den weiteren DIN-EN-Normen enthaltenen Zeichnungen.

In der DIN-EN 14782 finden sich nur wenige Zeichnungen. Der Senat misst aber jedenfalls der perspektivischen Zeichnung auf Seite 26 eine den Anforderungen an die Schutzfähigkeit derartiger Zeichnungen hinreichende schöpferische Individualität zu.

Solche Zeichnungen finden sich auch in den DIN-EN 1400-1 und 1400-2 (deutsche und englische Fassung). Hier gibt es jeweils eine Fülle von technischen Zeichnungen. In der DIN-EN 1400-1 zeigen insbesondere die Zeichnungen zum Prüfverfahren betreffend die Eindringtiefe der Sauger auf den Seiten 10f. und die das Prüfverfahren zum Verhalten des Schnuller-Ringes bei Druckausübung betreffende Darstellung auf Seite 16 deutlich, dass die jeweilige Darstellung nicht zwingend vorgegeben ist, sondern auch in zeichnerischer Hinsicht abweichende Darstellungen mit derselben Botschaft ausführbar sind. Diese Erkenntnis und der Blick auf die konkrete Ausführung der Zeichnungen belegen, dass auch den angeführten Zeichnungen hinreichende schöpferische Individualität zukommt.

Nichts anderes gilt für die DIN-EN 1400-2, die erneut komplexe zeichnerische Darstellungen aufweist, in denen im Sinne der BGH-Rechtsprechung eine Geistestätigkeit zum Ausdruck kommt, die sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebt. So etwa die Darstellung zur Prüfung der Haltefestigkeit von Knopf, Zapfen und/oder Deckel eines Schnullers und dem zugehörigen Verfahren zur Anordnung von Prüfklemmen (Seite 16f.) sowie die Beispiele für geeignete Haltevorrichtungen im Anhang A der Norm. Alle Zeichnungen sind ohne weiteres mit anderen Darstellungsmodalitäten abweichend ausführbar, und zwar nicht schon in Schraffur und Linienführung, sondern – insbesondere im Anhang A – auch wegen der Darstellung frei wählbarer Beispiele für Haltevorrichtungen und hinsichtlich der dazu für die Darstellung gewählten Proportionen der jeweiligen Bauteile.

Ergänzend wird schließlich auf die zutreffenden Darlegungen und Beispiele des Klägers im Schriftsatz vom 30.11.2015, Seiten 29ff., verwiesen.

c)
Insgesamt kommt den streitgegenständlichen DIN-Normen daher Urheberrechtsschutz zu.

Dem Kläger steht in der Folge gegen die Beklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, denn die Beklagten haben das ausschließlich dem Kläger zustehende Recht zur öffentlichen Wiedergabe (§19a UrhG) widerrechtlich verletzt, indem sie die streitgegenständlichen DIN-EN-Normen ohne Einverständnis des Klägers öffentlich zugänglich gemacht haben.

5.
Die dagegen von den Beklagten erhobenen verfassungs- und kartellrechtlichen Einwendungen gegen einen solchen Anspruch greifen nicht durch.

a)
Mit den in erster Instanz erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen der Beklagten hat sich schon das Landgericht befasst und zu Recht ausgeführt, dass diese nicht durchgreifen. Auf die dortigen zutreffenden Ausführungen wird verwiesen. Das Publizitätsgebot erfordert keine unentgeltliche Zurverfügungstellung von DIN-Normen. Und zwar auch dann nicht, wenn auf diese in Gesetzen oder anderen amtlichen Werken verwiesen wird.

Das Landgericht hat sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts v. 27.06.2013 (3 C 21/12, BVerwGE 147, 100, Rn. 22ff.) gestützt. Die Entscheidung betrifft eine EN ISO 14509, die auch als DIN-Norm übernommen wurde. Nach Ansicht des BVerwG ist das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Publizitätserfordernis hinreichend erfüllt, wenn europäische technische Normen bei einem Amt, dort dem DPMA, hinterlegt sind und eingesehen werden können. Darüber hinaus hat das BVerwG angenommen, dass die kostenfreie Einsehbarkeit an den bundesweit eingerichteten DIN-Norm-Auslegestellen, die die Normen in der Regel in elektronischer Form zugänglich machen, ebenfalls hinreichend sei (ebenda, Rn. 22). Es hat weiter gemeint, der Umstand, dass der Betroffene das Regelwerk darüber hinaus erwerben müsse – nach den dortigen Feststellungen der Vorinstanzen zum Preis von 218,30 € für alle drei Teile – erschwere die Möglichkeit, von den DIN-Normen Kenntnis zu nehmen, nicht in unzumutbarer Weise (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 C 21/12 –, BVerwGE 147, 100-118, Rn. 24).

Dem ist zuzustimmen. Die von den Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.09.2016 (Az. 11 S 1255/14, Rn. 59, juris) befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes. Wollte man den dortigen Ausführungen entnehmen, dass DIN-Normen, auf die in Gesetzen Bezug genommen wird, stets unentgeltlich zur Verfügung stehen müssten, so steht dies der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Gleiches gilt für die von den Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 11.02.2015 (Az: M 9 K 14.4412, Rn. 30, juris).

Neben dem Aufsuchen der 109 Auslegungsstellen besteht die Möglichkeit, die DIN-Normen auch in Papierform und als Download zu erwerben. Wie schon ausgeführt, ist es demjenigen, der auf DIN-Normen zugreifen will, zuzumuten, die Auslegestellen aufzusuchen oder aber auch das für die entsprechenden Schriftwerke geforderte Entgelt zu bezahlen. Ein gegenüber den ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Urheberrechtsberechtigten – bei seinem Urheberrecht handelt es sich um ein dem Eigentum (Art. 14 GG) zugewiesenes Schutzrecht – überwiegendes Interesse an der kostenfreien Zurverfügungstellung der Norm ist nicht erkennbar.

Dies entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht deshalb, weil es sich bei Ihnen um ein US-amerikanisches Unternehmen und einen US-amerikanischen Staatsbürger handelt. Darum geht es hier nicht. Denn nicht die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Beklagten in die DIN-Normen steht in Rede, sondern die der Nutzer der DIN-Normen in Deutschland und gegebenenfalls in Europa. Diese haben aber – wie ausgeführt – auch ohne die Dienstleistung der Beklagten hinreichenden Zugang zu den DIN-Normen. Daher kommt es nicht darauf an, ob den Beklagten für den streitigen Sachverhalt überhaupt der reklamierte Grundrechtsschutz zukommt.

Eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht veranlasst.

b)
Aber auch die erstmals in zweiter Instanz erhobenen verfassungs- und kartellrechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers greifen nicht durch.

aa)
Auch soweit die Beklagten meinen, es handele sich bei der Regelung des § 5 Abs. 3 UrhG um ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz, kommt eine Vorlage der Sache an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht. § 5 Abs. 3 UrhG ist kein Einzelfallgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.

Schon der Auffassung der Beklagten, nur der Kläger profitiere in nennenswertem Umfang von dieser gesetzlichen Regelung, kann nicht gefolgt werden. Dafür fehlt es an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, wenn auch die intensive Beteiligung des Klägers am Gesetzgebungsverfahren und der Umstand unstreitig sind, dass § 5 Abs. 3 UrhG gerade auch deswegen eingeführt worden ist, weil den Normungsgesellschaften für ihre – vom Gesetzgeber unterstellte – urheberrechtsschutzfähige Leistung auch dann eine Vergütung zufließen sollte, wenn auf die Normen in Gesetzen etc. Bezug genommen wird.

Der Kläger hat dazu diverse Organisationen angeführt, die – wie er – der Regelung des § 5 Abs. 3 GG unterfallen. Etwa die Organisationen VDE, DKE, VDI oder ISO. Der Vortrag ist unstreitig geworden. Auch weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Norm des § 5 Abs. 3 UrhG so offen formuliert ist, dass auch private Normungen erst künftig tätiger Normungsgeber unter die Vorschrift fallen, was der Annahme eines Einzelfallgesetzes ebenfalls entgegen steht. Die Beteiligung des Klägers an dem Gesetzgebungsverfahren, in das er nach seiner Darstellung im Übrigen stellvertretend für weitere Normungsgesellschaften eingebunden war, ist unstreitig, führt aber nicht zur Annahme einer Verletzung von Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG.

Das von den Beklagten wiederholt vorgebrachte Argument, die Regelung schränke durch die einseitige Begünstigung des Klägers unter Verstoß gegen das Publizitätsgebot alle anderen Rechtsunterworfenen in ihrem Recht auf freien Zugang zu allen für sie aufgrund gesetzlicher Anordnung anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die nicht Gegenstand von Ausschließlichkeitsrechten sein dürften, ein, ist nicht überzeugend.

Wie ausgeführt, ist die Publizität der DIN-Normen entgegen der Annahme der Beklagten nicht maßgeblich eingeschränkt. Auch kann nicht angenommen werden, dass gerade dem Kläger eine besondere, zur Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Klägers tatsächlich nicht erforderliche Vergünstigung zugekommen wäre. Wie ausgeführt, lässt der Umstand, dass sich der Kläger in der Zeit nach dem Urteil „DIN-Normen“ des BGH, zwischenzeitlich auch ohne Einnahmen aus der urheberrechtlichen Verwertung der DIN-Normen finanziert hat, nicht schon erkennen, dass ein solches Verwertungsinteresse auf Seiten des Klägers keinesfalls bestünde und im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen wäre. Der Kläger finanziert sich jedenfalls inzwischen tatsächlich zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Einnahmen, die durch den Vertrieb der DIN-Normen erzielt werden und nicht – wie die Beklagten unbelegt behaupten – im Wesentlichen aus direkten Finanzierungsbeiträgen des Staates und der Wirtschaft. Das ist bereits mit der Klagschrift unbestritten vorgetragen worden. Dass diese Einnahmen auch nicht außer Verhältnis zu den Informationsbedürfnissen derjenigen stehen, die auf die DIN-Normen zugreifen müssen, ist bereits ausgeführt.

bb)
Aus den bereits genannten Gründen liegt auch keine Verletzung der europäischen Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit vor. Die Beklagten wiederholen in diesem Zusammenhang ihren Ansatz, dass die Kostenpflicht für DIN-Normen Hürden für das grenzüberschreitende Angebot von Waren und Dienstleistungen schafft, weil Marktteilnehmer gezwungen seien, für ihre Produkte mittelbar verbindliche DIN-Normen kostenpflichtig zu beziehen. Es dürften keine Sperren durch besondere Kosten bestehen. Einen kostenlosen Zugang ermögliche der Kläger nur im Inland.

Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist schon nicht erkennbar, welche Auswirkungen die Kostenpflicht konkret auf den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr haben sollte. Insbesondere liegt keine Ungleichbehandlung von Inländern und EU-Ausländern vor, weil alle für den Bezug der DIN-Normen bezahlen müssen. Darauf weist der Kläger unter dem Gesichtspunkt der sog. Keck-Formel (EuGH, GRUR Int. 1994, 56, Rn. 16ff. – Keck und Mithourd) zutreffend hin. In diesem Zusammenhang geht es nicht darum, ob der EU-Ausländer die DIN-Normen im Ausland erwerben kann, sondern nur darum, ob die Kostenpflicht unterschiedlich gehandhabt wird. Das ist nicht der Fall. Die DIN-Normen können im Übrigen in elektronischer Form auch über das Internet erworben werden. Für DIN-EN-Normen, und nur um die geht es im Streitfall, ist im Übrigen unstreitig, dass sie auch im europäischen Ausland verfügbar sind.

cc)
Der Annahme der Beklagten, § 5 Abs. 3 UrhG schaffe ein faktisches Monopol auf die im öffentlichen Interesse geschaffenen technischen Normen und verstoße gegen das wettbewerbsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 106 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 102 AEUV), kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

(1)
Wie schon dargelegt, schafft § 5 Abs. 3 UrhG selbst kein Monopol, sondern stellt lediglich klar, dass die in § 5 Abs. 1 UrhG geregelte Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für zwar möglicherweise urheberrechtsschutzfähige, aber aus Gründen der Publizität und des Allgemeininteresses vom Urheberrechtsschutz ausgenommene öffentlich-rechtliche Normen (vgl. Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger, a.a.O., § 5 , Rn. 12aff.) für – wie hier vorliegende (s.o.) – private Normungen nicht gilt. Wie ebenfalls ausgeführt, ist § 5 Abs. 3 UrhG deshalb nicht selbständig schutzbegründend. Schutz kommt den DIN-Normen nur zu, wenn sie auch nach den allgemeinen Regelungen des UrhG, also insbesondere nach § 2 UrhG, Schutz genießen. Ist dies – wie vorliegend (s.o.) – der Fall, wird dadurch ein Ausschließlichkeitsrecht, das Urheberrecht, geschaffen, dessen Geltendmachung bzw. Verwertung nur unter engen Voraussetzungen missbräuchlich sein kann. Das Schutzrecht ist dem Inhaber des Urheberrechts bzw. der daraus fließenden Nutzungsrechte, also im Streitfall dem Kläger, nicht gemäß § 106 Abs. 1 AEUV als besonderes oder ausschließliches Recht durch die Bundesrepublik Deutschland gewährt worden. Darauf, dass auch die Kommission das Urheberrecht an den in Rede stehenden Normen anerkennt, weist der Kläger zutreffend hin. In dem aus der Anlage K 49 ersichtlichen Framework Partnership Agreement zwischen der Europäischen Kommission und dem CEN werden unter Ziff. I.9.9 die gewerblichen Schutzrechte und insbesondere das Copyright und der dazu geforderte Copyright-Vermerk ausdrücklich angesprochen.

Grundsätzlich besteht die Wirkung des Schutzrechts gerade darin, Dritte von der Benutzung ausschließen zu können. Die Ausschließlichkeit ist nicht Ausnahme des Wettbewerbs, sondern sein Mittel, das etwaige Mitbewerber des Schutzrechtsinhabers im Regelfall auf substitutiven statt auf imitierenden Wettbewerb verweist (Bechthold, GWB, 6. Aufl., § 20, Rn. 49). Die gewerblichen Schutzrechte sind dem Eigentumsrecht (Art.14 GG) zugeordnet und gehören zu den allgemeinen Grundsätzen auch des Gemeinschaftsrechts. Zwar ist das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann auch den Beschränkungen des Kartellrechts unterliegen, wenn sie das Schutzrecht missbräuchlich ausgeübt wird (O. Weber in: Schulte/Just, Kartellrecht, 2. Aufl., Rn. 134 zu Art. 102 AEUV). Davon kann im Streitfall aber keine Rede sein.

(2)
Allerdings ist mit den Beklagten davon auszugehen, dass das Urheberrecht an den streitigen DIN-EN-Normen und damit auch das daran bestehende Ausschließlichkeitsrecht wegen dieser DIN-Normen eine monopolartige Stellung schafft. Der Kläger hat wegen seiner Stellung als nationale Normungsorganisation im Verbund des CEN und angesichts des Umstandes, dass im Bereich innerhalb der vom Kläger wahrgenommenen Normierungsarbeiten ein Ausweichen auf andere Wettbewerber, also Anbieter von DIN-Normen, nicht stattfinden kann, eine marktbeherrschende Stellung inne. Dem Wettbewerb muss sich der Kläger nicht stellen.

Diese Stellung nutzt der Kläger indes nicht missbräuchlich aus, insbesondere nicht dadurch, dass er unangemessene Verkaufspreise erzwingt (Art. 102 Abs. 2 lit. a] AEUV). Zwar hat als Folge der Marktbeherrschung jeder Nachfrager von DIN-Normen schon deshalb, weil auf diese in einzelnen Rechtsvorschriften verwiesen wird und in der Folge die Möglichkeit bestehen muss, von dem Inhalt der DIN-Normen in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen, einen Anspruch darauf, dass ihm der Inhalt der DIN-Normen auch bekannt gegeben und gegebenenfalls auch in Schriftform zur Verfügung gestellt wird. Das muss aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht kostenlos geschehen, sondern unter Wahrung der urheberrechtlichen Position und Belange des Urhebers nur zu angemessenen und fairen Bedingungen. Letzteres ist der Fall. Abgesehen von der Möglichkeit der kostenlosen Einsichtnahme bei den Auslegungsstellen, kann auch im Übrigen nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger für Vervielfältigungsstücke der DIN-Normen verlangten Entgelte unangemessen oder gar – wie die Beklagten meinen – utopisch seien. Woran die Beklagten das konkret festmachen, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Nutzung der DIN-Normen dadurch maßgeblich behindert würde, ist weder konkret vorgetragen noch kann dies ansonsten festgestellt werden.

(3)
Der Kläger weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass eine unionsrechtliche Regelung, die sämtlichen privaten Normwerken, auf die sich staatliche Beschlüsse oder Normen bezögen, den urheberrechtlichen Schutz versagt, nicht besteht. Ebenso zutreffend ist der Hinweis des Klägers auf die Verordnung (EU) 1025/2012 (Europäische Normungsverordnung), die im Gegenteil erkennen lässt, dass auch der Europäische Verordnungsgeber wie selbstverständlich von einer Entgeltpflicht für die Überlassung der von den europäischen Normungsorganisationen (u.a. des CEN) entwickelten Normen ausgeht. Das ergibt sich schon im Umkehrschluss aus den Regelungen in Art. 6 Abs. 1 lit. e) und f) der VO 1025/2012. Danach sollen die nationalen Normungsorganisationen den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU; vgl. die Definition in Erwägungsgrund [2]) fördern und erleichtern, beispielsweise durch die kostenlose Bereitstellung von Kurzfassungen von Normen auf ihren Websites (lit. e]) und Sondertarife für die Bereitstellung von Normen oder Normpaketen zu ermäßigten Preisen (lit. f]). Für andere als kleine und mittlere Unternehmen sind die dort geregelten Vergünstigungen nicht erwähnt. Die kostenlose Bereitstellung von Langfassungen von DIN-Normen, die die Beklagten fordern, ebenfalls nicht.

dd)
Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt ebenfalls nicht vor.

Entgegen der Annahme der Beklagten ist durch § 5 Abs. 3 UrhG kein Urheberrecht (wieder)hergestellt worden. Es ist – wie ausgeführt – mit Blick auf die BGH-Entscheidung „DIN-Normen“ lediglich klargestellt worden, dass die Bereichsausnahme, die das UrhG in § 5 Abs. 1 UrhG für staatliche Normen vorgenommen hat, für private Normwerke auch dann nicht gilt, wenn auf sie in den in Abs. 1 und 2 genannten amtlichen Werken Bezug genommen wird. Ein Urheberrecht wird damit nicht geschaffen. Das ist den streitgegenständlichen Werken – soweit deren Urheberrechtsschutzfähigkeit wie im Streitfall bejaht werden kann – originär inne.

ee)
Darauf, ob die von den Beklagten monierte Regelung im CEN-CENELEC Guide 10 (Anlage BK 9, dort Ziff. 5.1), nach der u.a. die nationalen Mitglieder des CEN, also auch der Kläger, die Publikationen der Produkte, hier also auch die DIN-EN-Normen, nicht kostenlos zur Verfügung stellen sollen, die Nichtigkeit des zwischen dem CEN und dem Kläger geschlossenen „Exploitation agreement“ nach sich zieht (Art. 101 Abs. 2 AEUV und § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB), kommt es nicht entscheidend an. Der darauf bezogene Tatsachenvortrag der Beklagten ist nämlich nicht zu berücksichtigen, denn es beruht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten, diesen Vortrag nicht schon in erster Instanz gebracht zu haben (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Zwar ist der als Anlage BK 9 erst in zweiter Instanz vorgelegte CEN-CENELEC Guide 10 seinem Inhalt nach unstreitig und daher zu verwerten. Der Kläger weist indes zutreffend darauf hin, dass nicht nur die Existenz der vertraglichen Regelung maßgebend ist für die zu prüfende Frage nach der Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV und sich der daran anschließenden Frage nach einer etwaigen Nichtigkeit des gesamten Agreements (Art. 101 Abs. 2 AEUV, §§ 1 BWG, 134 BGB), sondern dass die Beklagten zu den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV auch neuen Tatsachenvortrag gehalten haben, etwa zur Frage der Auswirkungen der Regelungen auf dem Markt und den Wettbewerb insgesamt. Art. 101 Abs. 1 AEUV kann nur verletzt sein, wenn die inkriminierten Vereinbarungen den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken. Den dazu gehaltenen Tatsachenvortrag der Beklagten hat der Kläger bestritten. Damit liegen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht vor. Dass der entsprechende Tatsachenvortrag nicht schon in erster Instanz gehalten worden ist, beruht auf einer Nachlässigkeit. Hinreichende Gründe dafür, warum der Vortrag erst in der zweiten Instanz gehalten worden ist, sind nicht vorgetragen.

ff)
Die Einwendungen der Beklagten greifen aber auch in der Sache nicht durch.

Die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums – und darum geht es hier – stellt grundsätzlich keine Wettbewerbsbeschränkung i.S. von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Derartige Schutzrechte erschöpfen sich zwar in der Befugnis des Inhabers, Dritte an dem unberechtigten Gebrauch und der Verwertung, der Herstellung, dem Verkauf und der Einfuhr in das geschützte Gebiet der das Recht verkörpernden Erzeugnisse (hier der DIN-EN-Normen) zu hindern. Ist diese Substanz des Schutzrechts nicht berührt, kann deshalb unternehmerisches Verhalten dem Kartellrecht unterliegen (EuGH, Urt. v. 05.10.1988, Rs. 238/87, GRUR Int. 1990, 141, Rn. 8f. – Volvo/Veng; de Bronett in: Schulte/Just, a.a.O., Rn. 108 zu § 101 AEUV m.w.Nw.). Die im vorliegenden Zusammenhang streitige Regelung in Ziff. 5.1. des CEN-CENELEC Guide 10 betrifft aber gerade die Substanz des Schutzrechts. Beim Urheberrecht bildet das Recht auf Vervielfältigung den Kern des Rechts (O. Weber in: Schulte/Just, a.a.O., § 102 AEUV, Rn. 139). Das gilt auch für das hier streitige Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Der Umstand allein, dass der Rechtsinhaber einem einzigen Lizenznehmer das ausschließliche Recht eingeräumt hat, einen Schutzgegenstand in einem Mitgliedstaat zu nutzen und somit dessen Nutzung durch Dritte in einem bestimmten Zeitraum zu verbieten, reicht für die Feststellung, dass eine solche Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck hat, nicht aus (EuGH, Urt. v. 04.10.2011, C-403/08 und C-429/08, GRUR Int. 2011, 1063, Rn. 137 juris – Football Association Premier League u. Murphy). Allerdings kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn Dritte auf die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes angewiesen sind und ihnen die Nutzung verweigert wird (EuGH, Urt. v. 04.10.2011, C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156, Rn. 137 – Football Association Premier League u. Murphy de Bronett in: Schulte/Just, a.a.O., Rn. 108 zu § 101 AEUV m.w.Nw.). Da die Zuweisung des ausschließlichen Nutzungsrechts durch das Gesetz, hier konkret § 19a UrhG, nicht schon regelt, wie Nutzungsvereinbarungen zulässigerweise ausgestaltet werden können, muss auch im Einzelfall geprüft werden, ob die konkreten Nutzungsbedingungen für das Schutzrecht missbräuchlich sind bzw. dem Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV unterfallen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Eine Vereinbarung fällt unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Die alternative Verknüpfung zwischen dem Zweck und der Wirkung hat zur Folge, dass in erster Linie nach dem Vorliegen eines einzigen Kriteriums zu suchen ist, vorliegend nach dem Zweck der Vereinbarung. Erst in zweiter Linie, wenn die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Voraussetzungen vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (EuGH, a.a.O., Rn. 135 – Football Association Premier League u. Murphy). Eine Beschränkung des Wettbewerbs kann dabei gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 93 f. – Football Association Premier League u. Murphy m.w.Nw.). So liegt der Fall hier.

Anhaltspunkte dafür, dass die streitige Klausel in Ziff. 5.1 des CEN-CENELEC Guide 10 den Zweck hatte, Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, sind nicht erkennbar. Vielmehr diente sie ersichtlich allein dem Ziel, durch die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke überhaupt Einnahmen zu erzielen. Das ist aber kein ungerechtfertigtes Interesse des CEN oder des Klägers, der den Regelungen des CEN-CENELEC Guide 10 als nationales Mitglied des CEN unstreitig grundsätzlich unterworfen ist. Eine lediglich gegen Entgelt gewährte Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dient dem Schutz des Rechts des geistigen Eigentums, zu dessen Kernbereich es wiederum gehört, dass der Urheber bzw. der ausschließlich Nutzungsberechtigte es grundsätzlich in der Hand hat, festzulegen, unter welchen Bedingungen das jeweilige Werk verwertet werden kann. Dazu gehört auch die grundsätzliche Festlegung einer Entgeltlichkeit von Verwertungshandlungen, weil dadurch eine angemessene Beteiligung des Urhebers oder der Miturheber an den Früchten des geistigen Schaffens jedenfalls im Grundsatz sichergestellt wird. Letzteres liegt wiederum im Allgemeininteresse, die schöpferische Tätigkeit des Werkschaffenden zum Wohle der Allgemeinheit zu befördern. Das rechtfertigt die vertraglich vereinbarte Beschränkung der Zurverfügungstellung der Werke auf eine entgeltliche Nutzung, also den damit allein bezweckten Ausschluss einer kostenlosen Nutzung.

Die in Rede stehenden Bedingungen, nämlich das Verbot der kostenfreien Zurverfügungstellung der DIN-Normen im CEN-CENELEC Guide 10, gehen auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels erforderlich ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Wettbewerb durch jene Regelung tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Die Regelung ist damit nicht wettbewerbsbeschränkend i.S. von Art. 101 Abs. 1 AEUV.

Die Regelung besagt allein, dass die Publikationen des CEN oder Produkte, die solche enthalten, nicht entgeltfrei vertrieben werden dürfen. Sie legt die Höhe des Entgelts nicht schon fest. Angesichts der Tatsache, dass eine kostenlose Verwertung der für das CEN und den Kläger bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte – wie ausgeführt – nicht geboten oder gar unerlässlich ist, bewegt sich das alleinige Verbot der kostenlosen Überlassung der geschützten Veröffentlichungen bzw. Produkte auf einem Niveau, das die geringstmöglichen Einschränkungen für die Verwertung der Schutzrechte beschreibt. Die Vereinbarung berücksichtigt die Interessen des Schutzrechtsinhabers einerseits und die der Nutzer andererseits ohne weiteres angemessen und ist nicht schon per se wettbewerbsbeschränkend. Dass insoweit wegen des für die in Rede stehenden Publikationen erhobenen Entgelts tatsächlich Wettbewerb nicht nur zwischen den verschiedenen nationalen Mitgliedern und Normungsorganisationen der EU-Mitgliedsstaaten besteht und für die nämlichen Regelwerke unterschiedliche Preise verlangt werden, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 09.09.2015, dort Seiten 66 f., anhand tabellarischer Aufstellungen nachvollziehbar aufgezeigt.

Die streitige Vereinbarung über die grundsätzliche Entgeltlichkeit des Vertriebs von DIN-EN-Normen ist im Übrigen keinesfalls spürbar. Eine solche Vereinbarung geht nicht über das dem Schutzrecht selbst innewohnende Recht des Urhebers und des ausschließlich Nutzungsberechtigten hinaus, über die Verwertung des Werkes und die insoweit maßgeblichen Bedingungen grundsätzlich allein entscheiden zu können.

Ob der Kläger auf dieser Grundlage ein angemessenes Entgelt verlangt, ist eine andere Frage. Das ist aber, wie ausgeführt, zu bejahen. Auch mit Blick auf die vom Kläger für den Erwerb der DIN-EN-Normen verlangten Preise kann nicht festgestellt werden, dass diese den Wettbewerb spürbar beeinträchtigten.

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Regelung in Ziff. 5.1. des CEN-CENELEC Guide 10 – wie die Beklagten meinen – so eng mit dem zwischen dem CEN und dem Kläger geschlossenen „Exploitation Agreement on copyright and trademark“ verknüpft ist, dass eine etwaige Nichtigkeit der Regelung im CEN-CENELEC Guide 10 auch die Nichtigkeit des „Exploitation Agreement“ zur Folge hätte. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob – wie der Kläger meint – die Voraussetzungen für eine Freistellung der Regelung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV vorliegen. Fehlt es bezogen auf die streitige Regelung im CEN-CENELEC Guide 10 in jedem Fall an einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung, dann hat die Klausel ebenso Bestand wie das „Exploitation Agreement“ und sind Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers wegen der ihm übertragenen Nutzungsrechte an den DIN-EN-Normen nicht begründet.

6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat die Kosten zwischen den Beklagten aufgeteilt, und zwar in Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung auch für die erste Instanz. Beide Beklagte müssen die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen DIN-EN- Normen jeweils höchst persönlich unterlassen (vgl. BGH, WRP 2008, 952). Das gegenüber der Beklagten zu 1. bestehende Unterlassungsinteresse ist indes höher zu bewerten als der gegenüber dem Beklagten zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Senat, WRP 2013, 1674). Dem entspricht die aus dem Tenor dieses Urteils ersichtliche Streitwertaufteilung.

Die Streitwertfestsetzung folgt wegen der Höhe des Gesamtstreitwertes allerdings der Festsetzung in erster Instanz. Sie entspricht der Streitwertangabe des Klägers bei Klagerhebung, die indizielle Bedeutung hat. Dass diese Streitwertangabe das Interesse des Klägers an der Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche nicht zutreffend erfasst, ist nicht feststellbar. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich nicht nur an den vom Kläger mit den streitgegenständlichen DIN-EN-Normen erzielten Umsätzen, sondern berücksichtigt auch die Intensität des Angriffs der Beklagten auf das dem Kläger zustehende Schutzgut. Dabei fällt insbesondere die Gefahr ins Gewicht, dass das Verhalten der Beklagten zur Nachahmung Anlass geben könnte. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber zwei Beklagten geltend gemacht wird. Daher ist der Streitwert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geringer als auf insgesamt € 50.000,00 festzusetzen.

7.
Die Revision wird nicht zugelassen. Nach Ansicht des Senats bewegt sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen der durch das Urheberrechtsgesetz normierten Vorgaben, und zwar auch bezogen auf die Anwendung des § 5 Abs. 3 UrhG und des § 10 Abs. 1 und 3 UrhG. Auch der Umstand, dass das OLG Köln in seinem Urteil vom 19.03.2010 (ZUM-RD 2010, 324, Rn. 3 – Stadtplanausschnitte online) angenommen hat, der dortige „Copyright“-Vermerk“ begründe die Vermutung, dass der dortigen Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem dort streitigen Archiv-Kartenmaterial zustehe, erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Im Streitfall hat der Senat zwei konkrete Copyright-Vermerke darauf untersucht, ob sie § 10 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG unterfallen, und dabei auch die neben dem ©-Vermerk zusätzlich gemachten Angaben berücksichtigt, von denen nicht ersichtlich und auch fernliegend ist, dass sie mit den vom OLG Köln geprüften Angaben übereinstimmen.

Die Frage der Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit der streitgegenständlichen DIN-EN-Normen ist ebenfalls einzelfallbezogen. Auch wegen der zwischen den Parteien streitigen Frage der Verfassungsgemäßheit der Norm des § 5 Abs. 3 UrhG bzw. der Beurteilung des wegen der streitgegenständlichen Normen anzuwendenden Publizitätsgebotes sowie wegen der von den Beklagten aufgeworfenen europarechtlichen und kartellrechtlichen Fragen sind Besonderheiten, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts aus Gründen des § 543 Abs. 2 ZPO erforderten, nicht erkennbar.

Vorinstanz:
LG Hamburg, Az. 308 O 206/13