OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2014, Az. 5 W 118/13
§ 3 ZPO
Eine Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (OLG Hamburg – Streitwert Bootleg), den Volltext des Beschlusses im Folgenden:
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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.9.2013 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2.9.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 68 I S. 1, 63 III S. 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert mit € 10.000,– nicht zu hoch angesetzt.
Die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat seine Festsetzung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 29.10.2013 begründet und sich mit den Einwendungen des Antragsgegners auseinandergesetzt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sich die Ausführungen des Landgerichts zu Eigen. Bekräftigend sei Folgendes angemerkt:
Der angegriffene Streitwert für das Angebot eines so genannten Bootlegs, also eines nicht offiziell veröffentlichten bzw. nicht von den Inhabern der Leistungsschutzrechte autorisierten, DVD-Bildtonträgers „Genesis – Live (Wembley Stadium July 1987)“ mit Musikaufnahmen der Gruppe Genesis (wie aus der Anlage Ast 3 ersichtlich mit insgesamt 14 Titeln) über die Internethandelsplattform „eBay“ ist nicht zu hoch. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ast 5) der Frau …, Company Secretary der Antragstellerin, handelt es sich bei dem DVD-Bildtonträger um einen „Bootleg“.
Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass das streitgegenständliche Verkaufsangebot in dem Glauben bei „eBay“ eingestellt wurde, dass es sich um eine reguläre Veröffentlichung handele, hält sich ein Streitwert in der festgesetzten Höhe jedenfalls im Rahmen des dem Landgericht gemäß § 3 ZPO eröffneten Ermessensspielraumes.
Durch den Vertrieb illegal aufgenommener und hergestellter Tonträger werden die wirtschaftlichen Interessen insbesondere bekannter Musikgruppen erheblich beeinträchtigt. Denn die Existenz und die Weiterverbreitung solcher Bootlegs zu meist deutlich geringeren Preisen wirken sich spürbar nachteilig auf die Absatzmöglichkeiten von ordnungsgemäß lizenzierten Tonträgern durch den Rechteinhaber aus, weil Musikinteressenten dann häufig keine Notwendigkeit mehr sehen, teurere Originalprodukte zu erwerben. Eine derartige Gefahr besteht in besonderem Maße bei einem bundesweiten Angebot rechtsverletzender Bootlegs im Internet über die sehr bekannte Plattform „eBay“. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Streitwertbemessung in derartigen Fällen maßgeblich weder auf den geringen Wert der von dem Rechtsverletzer angebotenen DVD noch darauf an, dass es sich um einen Einzelfall handelt.
Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert entspricht auch der Rechtsprechung des Senates in ähnlich gelagerten Fällen. So hat der Senat in der Vergangenheit für ein zumindest nicht erkennbar im geschäftlichen Verkehr abgegebenes Kaufangebot eines Tonträgers mit einem einzigen nicht lizensierten Titel bei eBay einen Streitwert in Höhe von € 6.000,– (Beschluss v. 14.12.2009, Az. 5 W 114/09) für angemessen erachtet. In dem Fall des Angebotes einer DVD, die ausschließlich aus illegalen Aufnahmen von Konzertauftritten bestand, hat er einen Streitwert in Höhe von € 10.000,– (Beschluss v. 18.9.2012, Az. 5 W 97/12) als angemessen angesehen. Dabei hat der Senat in seine Erwägungen einbezogen, dass der Rechtsverletzende in diesem Fall (Beschluss v. 18.9.2012, Az. 5 W 97/12) möglicherweise in dem Glauben gehandelt hatte, dass es sich bei der dortigen DVD um eine reguläre Veröffentlichung handele. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der hier festgesetzte Wert für das Angebot einer DVD mit vierzehn Liedern, die insgesamt nicht lizenziert war, keinesfalls überhöht. Auch vorliegend wirkt sich der Umstand, dass der Antragsgegner oder sein Sohn nicht wussten oder sogar nicht wissen konnten, dass es sich bei der DVD um ein Bootleg handelte, nicht weiter mindernd auf den Streitwert des verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs aus.
Schließlich kommt es für die Festsetzung des Streitwertes auf das tatsächliche Bestehen des geltend gemachten Anspruchs und damit auch auf das Bestehen einer Rechtsinhaberschaft der Antragstellerin nicht an. Der Streitwert bestimmt sich vielmehr nach dem bei Unterstellen der Richtigkeit des klägerischen Vortrags bzw. des Vortrags des Antragstellers vom Gericht für den Zeitpunkt des Antragseingangs für angemessen erachteten Betrag (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, Anh. I § 48 GKG (§ 3 ZPO) Rz. 35; ibid., § 40 GKG Rz. 3 f.). Eine Herabsetzung des Streitwertes wegen der Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 28.8.2013 (Anlage B 1) kommt damit entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.10.2013 nicht in Betracht.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).
Vorinstanz:
LG Hamburg, Az. 310 O 311/13