OLG Frankfurt a.M.: Keine Vertragsstrafe, wenn Foto nur noch über eine 70 Zeichen lange URL erreichbar ist

veröffentlicht am 9. September 2020

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19
§ 19a UrhG

Zur Zusammenfassung der Entscheidung gelangen Sie hier (OLG Frankfurt a.M.: Keine Vertragsstrafe, wenn Foto nur noch über eine 70 Zeichen lange URL erreichbar ist). Den Volltext finden Sie unten:


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Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.4.2019, Az. 2-06 O 299/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Berufsfotograf, macht urheberrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend, weil dieser im Jahre 2013 insgesamt drei vom Kläger gefertigte Lichtbilder zur Bewerbung von zwei Angeboten auf der Plattform eBay-Kleinanzeigen verwendet hatte. Nach Abmahnung gab der Beklagte am 23.4.2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 26 d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 1.7.2013 nahm der Kläger die Unterlassungserklärung an und verlangte Schadensersatz. Mit Schreiben vom 1.8.2013 wiederholte der Kläger seine Schadensersatzforderung und machte im Übrigen eine Vertragsstrafe i.H.v. 3 × 1.000 € geltend, weil nach seinem Vortrag die Fotos immer noch veröffentlicht seien (Bl. 43ff d.A.)

Gegenstand der am 29.12.2017 eingereichten und zweimal erweiterten Klage waren erstinstanzlich zuletzt ein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Verwendung eines der drei Fotos mit der Bezeichnung …, ein Anspruch auf Zahlung dreier Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 3.000 €, sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.034,11 € entsprechend dem Schreiben vom 1.8.2013.

Der Kläger hat behauptet, alle drei Fotos seien jedenfalls Anfang Juli 2013, das Bild Nr. 3 (mit der Bezeichnung …) sogar noch bis zum 7.3.2014, unter einer jeweils im Einzelnen angegebenen URL online abrufbar gewesen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 72, 97 I UrhG bestehe deshalb nicht, weil schon nach dem Vortrag des Klägers nicht von einer öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder nach Abgabe der Unterlassungserklärung ausgegangen werden könne. Zum einen sei der Beklagte offensichtlich nicht in voller Kenntnis seines Verhaltens tätig geworden, sondern habe berechtigterweise der Annahme sein dürfen, dass er durch sein Schreiben an Ebay Kleinanzeigen dafür gesorgt habe, dass die Lichtbilder gelöscht würden. Im Übrigen sei die Wiedergabe auch nicht für eine unbestimmte Anzahl von Personen, sondern nur für denjenigen möglich gewesen, der erstens das Bild im Rahmen des Ebay-Angebotes schon früher wahrgenommen und zweitens den Link für exakt dieses Bild abgespeichert habe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Lichtbilder noch auf eine andere Weise auffindbar gewesen seien. Darüber hinaus habe die Nutzung auch keinen Erwerbszwecken gedient.

Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe seien jedenfalls verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 31.12.2013 begonnen und sei am 31.12.2016 abgelaufen. Sie sei nicht wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Zwar könne in dem Schreiben des Beklagten vom August 2013 ggf. ein Verhandeln zu sehen sein; dieses sei jedoch vor Beginn der Verjährungsfrist erfolgt. Das nächste Schreiben des Klägers vom 16.1.14 stelle keine rechtzeitige Reaktion auf das Schreiben des Beklagten dar; dadurch seien auch keine neuen Verhandlungen in Gang gesetzt worden, da der Beklagte mit Schreiben vom 11.2.2014 die Forderungen zurückgewiesen habe.

Aus denselben Gründen seien auch Erstattungsansprüche nach § 97a UrhG verjährt. Die Ansprüche seien bereits im Jahr 2013 als dem Jahr entstanden, in dem das Abmahnschreiben verschickt worden sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche (nur noch) hinsichtlich der Photographie „…“ weiter.

Der Unterlassungsanspruch sei begründet, weil die die Photographie durch das Einstellen und weitere Einblenden auf der Webseite von ebay-Kleinanzeigen (weiterhin) öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Das Bild sei unter dem Link http://… von jedem PC mit Internetfunktion weltweit abrufbar und damit frei zugänglich gewesen. Der Beklagte hätte vor Abgabe der Unterlassungserklärung dafür Sorge tragen müssen, dass auf Ebay eingewirkt werde. Aus der Unterlassungserklärung habe auch eine Verpflichtung bestanden, die Verletzungshandlung zu beseitigen. Der Beklagte habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, da er sein Angebot auf Ebay-Kleinanzeigen habe bewerben wollen.

Der Beklagte habe auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro verwirkt, da er dieses abgebildete Werk bis in das Jahr 2014 hinein öffentlich zugänglich gemacht habe. Er habe nicht dass ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um auf die Löschung des Bildes hinzuwirken. Ausweislich der Anlage B2 habe er erstmals im August 2013 bei Ebay nachgefragt, ob das Bild noch abrufbar sei.

Der Anspruch auf Vertragsstrafe sei auch nicht verwirkt, weil es sich bei dem Unterlassungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele, das nicht der Verjährung unterliege. Auch sei die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 852 Satz 2 BGB maßgeblich. Im Übrigen sei auch eine dreijährige Verjährungsfrist ausgehend von einem Beginn am 1.1.2014 erst am 31.12.2017 abgelaufen.

Auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei nicht verjährt.

Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.4.2019, Az. 2-06O 299/18,

1) den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgend wiedergegebene Aufnahme:

[…]

ohne Zustimmung des Klägers im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen;

2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2013 zu zahlen;

3) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.034,11 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 3.2.2020 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 2.3.2020 Stellung genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1)
Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch weder auf vertraglicher noch auf gesetzlicher Grundlage zu, weil er nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der Beklagte das gegenständliche Photo noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung öffentlich zugänglich gemacht hat

a) Zwar hatte der Beklagte das gegenständliche Photo unstreitig vor Erhalt der (ersten) Abmahnung des Klägers vom 30.3.2013 ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht.

Allerdings besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Titulierung des vertraglichen Unterlassungsversprechens, weil aus dem Vortrag des Klägers nicht hervorgeht, dass der Beklagte gegen seine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.

aa) Zwar ist die Unterlassungserklärung vom 23.4.2013, worauf der Kläger zurecht hinweist, nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH vom 18.9.2014, I ZR 76/13 – CT-Paradies dahingehend auszulegen, dass der Beklagte nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes schuldete (aaO. Rdnr. 63). Besteht die Verletzungshandlung – wie vorliegend – in der Öffentlich-Zugänglichmachung von Lichtbildern, kann daher grundsätzlich auch verlangt werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Lichtbilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind (BGH aaO Rdnr. 67).

Der Senat teilt weiter die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen hat, bereits bei Abgabe der Unterlassungserklärung bzw. bis zum Zustandekommen des Unterlassungsvertrages durch die Annahme des Klägers solche „geeigneten Maßnahmen“ getroffen zu haben. Aus der von ihm vorgelegten E-Mail-Korrespondenz Bl. 79 d.A. ergibt sich lediglich, dass er am 12.8.2013 bei ebay u.a. wegen der gegenständlichen Anzeige nachgefragt und zur Auskunft erhalten hatte, dass gelöschte Anzeigen für 50 Tage im System gespeichert würden und dass die angefragte Anzeige nicht mehr aufrufbar sei. Auch in der Berufung beschränkt sich der diesbezügliche Vortrag des Beklagten auf die pauschale Behauptung, er habe alles Zumutbare getan, ohne weiter auszuführen, was er denn in der Zeit bis zum Erhalt der (zweiten) Abmahnung vom 1.8.2013 und dem am 12.8.2013 getätigten Telefonanruf nebst e-mail konkret unternommen habe.

bb) Allerdings führt allein der Umstand, dass der Beklagte sich nicht hinreichend aktiv um die Beseitigung des Störungszustandes gekümmert hatte, noch nicht zu einem Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung. Denn ein solcher Verstoß setzt voraus, dass der Störungszustand, welcher grundsätzlich auch ohne Zutun des Beklagten – sei es aus technischen Gründen, sei es durch ein Handeln eines Dritten – beendet worden sein könnte, tatsächlich fortdauert. Hiervon kann jedoch nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgegangen werden.

(1) Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die streitgegenständliche Photographie sei unter dem genannten Link zumindest bis zum 7.3.2014 weiterhin online abrufbar gewesen. Ob diese beklagtenseits bestrittene Behauptung zutrifft, kann vorliegend offenbleiben, da der Beklagte hierdurch nicht seine vertragliche Unterlassungspflicht verletzt hätte. Denn durch eine fortdauernde Abrufbarkeit (lediglich) bei Eingabe der genannten ca. 70-stelligen URL wird das Photo nicht „im Internet der Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht.

Bei der Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Unterlassungsvertrages ist nach den §§ 133, 157 BGB mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Parteien mit der Einigung auf diesen Wortlaut dem Begriff des „öffentlich Zugänglichmachens“ dieselbe Bedeutung beimessen wollten wie der gesetzlichen Regelung des § 19a UrhG, d.h. dass sich der Beklagte verpflichtet hatte, das Photo nicht drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war. Da § 19a UrhG der Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-Richtlinie) dient, ist diese Bestimmung europarechtskonform auszulegen. Danach ist der Tatbestand des „öffentlichen Zugänglichmachens“ ein Unterfall der „öffentlichen Wiedergabe“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EuGH Urteil vom 26.3.2015, C-279/13, Rdnr. 24). Dieser Tatbestand besteht aus zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich einer „Handlung der Wiedergabe“ eines geschützten Werkes und einer „öffentlichen“ Wiedergabe (EuGH aaO Rdnr. 25; EuGH Urteil vom 7.8.2018, C-161/17 („Cordoba“), Rdnr. 19 m.w.Nw.).

Entscheidend für die vorliegende Fallgestaltung ist, dass jedenfalls das Merkmal der „Öffentlichkeit“ nach dem klägerischen Vortrag nicht erfüllt wird. Denn dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht nur eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten – im Unterschied zu einer privaten Gruppe – voraus, sondern auch „recht viele Personen“ (EuGH, Urteil vom 31.5.2016, C-117/15 – Reha Training, Rndr. 41ff.; Urteil vom 15.3.2012, C-135/10 – SCF, Rdnr. 84). Der Begriff „öffentlich“ beinhaltet eine bestimmte Mindestschwelle und schließt eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus (EuGH, Urteil vom 26.4.2017; C-527/15, Stichting Brein, Rdnr. 44).

War jedoch das Photo nur durch die Eingabe der – rund 70 Zeichen umfassenden – URL zugänglich, so beschränkte sich der Personenkreis, für den das Photo zugänglich war, faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor – als das Photo vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Ebay-Anzeige des Beklagten frei zugänglich war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hatten, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden war. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen im Besitz der URL waren und somit weiterhin Zugang zu dem Photo hatten.

Es ist zwar zutreffend, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 2.3.2020 geltend macht, dass die Entscheidungen des EuGH in den Sachen „SCF“ und „Reha Training“ insoweit andere Fallkonstellationen betrafen, als dort lediglich die (kleine) Gruppe von Personen, die sich jeweils in den Räumen einer Zahnarztpraxis bzw. eines Reha-Zentrums befanden, Zugriff auf die urhebeberrechtlich geschützten Inhalte hatten, während es vorliegend um Inhalte im Internet geht, auf die theoretisch jeder Internetnutzer zu Zeiten und Orten seiner Wahl zugreifen könnte. Auch ist die Reichweite etwa einer Webseite grundsätzlich kein Kriterium für die Frage der öffentlichen Zugangsmöglichkeit.

Allerdings stellt auch der Klägervortrag nicht in Frage, dass die Gruppe der Personen, die faktisch aufgrund der URL überhaupt in der Lage ist, auf das Photo zugreifen zu können, auch in zeitlicher Dimension verschwindend gering ist und sicher nicht mehr Personen umfasst, als sich gleichzeitig etwa in einer Zahnarztpraxis aufhalten könnten. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, dass das gegenständliche Photo nicht „recht vielen Personen“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zugänglich war.

Zwar hatte das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11, GRUR-RR 2013, 206, in einem vergleichbaren Fall angenommen, auch wenn ein Lichtbild nur durch Eingabe einer – vorher festgehaltenen – URL-Adresse aufgerufen werden könne, liege ein öffentlich Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG vor. Dem lag jedoch die Annahme zugrunde, dass es für die Erfüllung dieses Tatbestandes ausreiche, wenn Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphähre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet werde (aaO. Rdnr. 28). Nach zitierten neueren Rechtsprechung des EuGH ist es aber nicht ausreichend, wenn irgendein Dritter noch Zugriff auf das geschützte Werk hat. Auch der BGH hat mittlerweile im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH klargestellt, dass der Begriff der „Öffentlichkeit“ nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt ist (Urteil vom 11.1.2018, I ZR 85/17 – Krankenhausradio, Rdnr. 33 ff; Urteil vom 17.9.2015, I ZR 228/14 – Ramses, Rdnr. 45, 47).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zuletzt vom Kläger vorgelegten Entscheidung des LG Berlin vom 25.10.2018, 16 O 8/18 (Bl. 259ff) und der diese bestätigende Entscheidung des Kammergerichts vom 29.7.2019, 24 U 143/18. Das Landgericht hat hierzu unter Berufung auf eine eigene frühere Entscheidung lediglich pauschal ausgeführt: „Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG liegt nämlich auch dann vor, wenn der Inhalt nur über die Direkteingabe der Ziel-URL zugänglich ist. Denn die abstrakte Möglichkeit des Abrufs genügt, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung ankommt „. Das Kammergericht hat diese Einschätzung ohne nähere Begründung bestätigt; keine der beiden Entscheidungen hat sich mit der oben dargelegten EuGH-Rechtsprechung auseinandergesetzt.

(2) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 2.3.2020 (erstmals) geltend gemacht hat, dass Suchmaschinen Internet-Inhalte finden könnten, ohne dass die URL zwingend bekannt sein müsse, handelte es sich hierbei um eine pauschale Feststellung ohne Bezug zum konkreten Fall. Auch der entsprechende Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, es sei möglich gewesen, das streitgegenständliche Bild (auch) über die Google Bildersuche aufzufinden, ist ohne nähere Substanz. Im Übrigen hat der Kläger diese Behauptung trotz Bestreitens des Beklagten nicht unter Beweis gestellt.

Ganz abgesehen davon könnte dieser in der Berufungsinstanz neue und vom Beklagten bestrittene Vortrag jedenfalls nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden. Nach § 531 Abs. 2 ZPO kann ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der zweiten Instanz nur zugelassen werden, wenn es entweder einen vom Gericht des ersten Rechtszugs übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt betrifft, oder wenn es wegen eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht worden ist, oder wenn keine Nachlässigkeit der Partei anzunehmen ist. Keine dieser drei Voraussetzungen liegt hier vor.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der in der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag auch nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen wäre, da dem Kläger mit dem Hinweisbeschluss des Senats vom 3.2.2020 eine Frist gesetzt wurde, zu der mit diesem Beschluss mitgeteilten Rechtsauffassung des Senats Stellung zu nehmen. Neuen Tatsachenvortrag, der für die rechtliche Würdigung relevant war, hätte daher – unbeschadet der Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1, 531 ZPO – jedenfalls innerhalb dieser Frist vorgetragen werden müssen.

b) Auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 97 Abs. 1, 72, 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG kommt nicht in Betracht. Die durch das ursprüngliche Einstellen der Photos in ebay begründete Wiederholungsgefahr ist durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung entfallen. Da aus den dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Photo nach Abschluss des Unterlassungsvertrages weiterhin öffentlich zugänglich war, wurde keine neue Wiederholungsgefahr begründet.

2)

Da nach den Ausführungen zu oben 1) a) der Beklagte nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, kann der Kläger auch nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen.

Im Übrigen wäre – ein Verstoß unterstellt – ein etwaiger Vertragsstrafenanspruch aus den vom Landgericht dargelegten Gründen auch verjährt.

Zutreffend geht das Landgericht insoweit von der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB aus. Der von der Berufung in Bezug genommene § 852 Abs. 2 BGB ist auf den vorliegend geltend gemachten vertraglichen Anspruch offensichtlich nicht anwendbar.

Die Verjährung begann gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2013, 24:00 Uhr. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgehen würde, dass der vermeintliche – Störungszustand, zu dessen Beseitigung sich der Beklagte in der Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, bis in das Jahr 2014 fortbestand. Denn das – allenfalls – zu einer Vertragsstrafe verpflichtende Verhalten hätte in dem Unterlassen einer gebotenen Handlung – Veranlassung einer vollständigen Löschung des Photos durch ebay – bestanden. Durch dieses Unterlassen wäre lediglich eine einzige Vertragsstrafe und nicht eine Vielzahl verwirkt worden. Der Vertragsstrafenanspruch wäre daher im Jahr 2013 entstanden. Selbst wenn man für die Verjährung an den Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung (mit Schreiben vom 1.8.13, Bl. 43 ff) anknüpfen würde, hätte die Verjährung Ende des Jahres 2013 begonnen. Damit endete die Verjährungsfrist am 31.12.2016, 24:00 Uhr. Die Vertragsstrafe wurde jedoch erst am 29.12.2017 anhängig gemacht.

Aus den zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils wurde die Verjährung auch nicht durch zwischen den Parteien geführte Verhandlungen gehemmt. Selbst wenn man dies anders sähe, wären jedenfalls diese Verhandlungen mit der eindeutigen Zurückweisung aller Ansprüche durch den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 11.2.2014 (Bl. 50 d.A.) beendet worden. Da für die Dauer der Hemmung lediglich Zeiträume nach Beginn der Verjährung in Betracht kommen (BGH Urteil vom 25.4.2017, VI ZR 386/16 – juris Rdnr. 12), betrüge der Hemmungszeitraum lediglich 1,5 Monate, so dass die Verjährung spätestens Mitte Februar 2017 eingetreten wäre.

3)

Auch ein etwaiger Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist jedenfalls verjährt.

Wie der Kläger in der Klageschrift selbst darlegt, hat er die vorgerichtlichen Anwaltskosten mit Anwaltsschreiben vom 1.8.2013 (Bl. 45 d.A.) zum 19.8.2013 fällig gestellt – dementsprechend begehrt er auch Zinsen seit dem 20.8.2013. Damit gilt hinsichtlich der Verjährung dasselbe wie für die Vertragsstrafe. Dass der Kläger die Anwaltskosten mit Schreiben vom 14.12.2017 „nochmals fällig gestellt“ haben will (so die Berufungsbegründung), ändert nichts an der bereits zum 31.12.2016 eingetretenen Verjährung.

4)

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gegen diese Entscheidung wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen. Der Senat weicht hinsichtlich der Frage, ob bereits die Möglichkeit, einen rechteverletzenden Inhalt im Internet über eine konkrete vielstellige URL aufzurufen, ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, von einer Entscheidung des Kammergerichts ab.