IT-Recht. IP-Recht. 360°

M. Lizenzvertrag

 
I. Zweck

Ein Lizenzvertrag regelt, inwieweit der Urheber einem anderen (”Nutzer”) Nutzungsrechte an seinem Werk (z.B. Buch, Musikstück, Foto) einräumt. Der Lizenzvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Der Lizenzvertrag sollte in jedem Falle sehr detailliert sein, da nach dem im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsgrundsatz im Zweifel (!) nur soviele Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen werden, wie dies für den aktuellen Vertragszweck notwendig ist. Stellt sich nach Abschluss des Lizenzvertrages heraus, dass eine bestimmte Nutzungsart von der Lizenzvereinbarung nicht erfasst war, muss der Nutzer mit dem Urheber eine Erweiterung des Lizenzvertrages hinsichtlich der Nutzungsrechte vereinbaren. Geschieht dies nicht, ist er dem Urheber für die nicht genehmigten Nutzungsarten des Werks schadensersatzpflichtig.

Beispiel: Vereinbart ein Filmproduzent mit dem Buchautor eines Bestsellers eine Verfilmung des Werks (”der Geschichte”) und die Verbreitung des Films auf DVD, so ist mit einer solchen Vereinbarung nicht gleichzeitig das Recht des Filmproduzenten verbunden, den Film im Internet wiederzugeben. Hierzu bedarf es einer Ergänzungsvereinbarung. Wird diese nicht getroffen, ist der Filmproduzent dem Buchautor zum Schadensersatz verpflichtet.

Ein Lizenzvertrag sollte daher zu folgenden Bereichen Regelungen treffen:

– zum Inhalt des eingeräumten Nutzungsrechts,

– zur Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts,

– zum räumlichen Geltungsbereich des eingeräumten Nutzungsrechts und

– ob es sich um ein ausschließliches oder nicht-ausschließliches Nutzungsrecht handeln soll.

II. Inhalt des Nutzungsrechts

Das Nutzungsrecht kann u.a. dazu berechtigten, das Werk

– zu vervielfältigen (z.B. 2000-mal auf DVD)

– zu verbreiten (z.B. in Buchform)

– öffentlich zugänglich zu machen (also im Internet anzubieten)

– zu bearbeiten / verändern (z.B. den Film zu kürzen, ein Ausschnitt des Fotos zu verwenden)

und zwar mengen- oder zahlenmäßig in unbegrenztem oder begrenztem Umfang.

III. Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Nutzungsrechts

Das Nutzungsrecht kann für eine unbegrenzte Zeit eingeräumt werden (”lebenslang”) oder für einen bestimmten, begrenzten Zeitraum (z.B. 1 Jahr).

Das Nutzungsrecht kann darüber hinaus räumlich verschiedentlich eingegrenzt werden, u.a. zur Ausübung

– für den Geltungsbereich “Bundesrepublik Deutschland”,

– für den Geltungsbereich “weltweit”,

– für den Geltungsbereich “Europa”,

– für einzelne europäische Länder (z.B. Dänemark, Spanien, Frankreich).

IV. Ausschließliches oder nicht-ausschließliches Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht kann ausschließlich erteilt werden – dann hat der Nutzer das Recht, dem Urheber und etwaigen Dritten die Nutzung des jeweiligen Werks zu verbieten und dem Urheber ist es untersagt, weiteren Parteien ein Nutzungsrecht an dem Werk einzuräumen. Es handelt sich somit um ein Exklusivrecht.

Das Nutzungsrecht kann aber auch nicht-ausschließlich eingeräumt werden. Der Nutzer ist demnach nur dazu berechtigt, das Werk für sich im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Darüber hinaus kann der Urheber das Nutzungsrecht auch Dritten einräumen oder/und selbst nutzen.

V. Wo liegen die Untiefen der Lizenzvertragsgestaltung?

Die Untiefen der Lizenzvertragsgestaltung liegen weniger in der Erkennung obiger Gestaltungserfordernisse. Sie liegen vielmehr in der präzisen und umfassenden Formulierung der Nutzungsrechte. Besonders problematisch ist damit der Inhalt des Nutzungsrechts. In vielen Fällen ist dem Nutzer nicht bekannt, welche Nutzungsformen isoliert zu betrachten und demgemäß auch vertraglich zu erfassen sind. Abgesehen von den obigen Punkten sollte der Lizenzvertrag weitere wichtige Vereinbarungen enthalten, beispielsweise zur Frage, wie bei Rechtsmängeln der Rechteübertragung zu verfahren ist.