KG Berlin: Untersagung der Account-Weitergabe in Onlinespiel-AGB verstößt nicht gegen den Erschöpfungsgrundsatz

veröffentlicht am 18. März 2016

KG Berlin, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 23 U 42/14
§ 17 Abs. 2 UrhG, § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG; Art. 4 Abs. 2 EGRL 24/2009

Eine Kurzbesprechung dieser Entscheidung finden Sie hier (KG Berlin – Übertragung Computerspiel), den Volltext haben wir nachfolgend wiedergegeben:


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Kammergericht Berlin

Beschluss

1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.01.2014 – 15 O 56/13 – wird zurückgewiesen.

2.
Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

3.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.
Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.08.2015 Bezug genommen.

Die Stellungnahme des Klägers vom 24.08.2015 lässt keine abweichende Entscheidung zu. Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 23.1.2014 – C-355/12 – und des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2014 – I ZR 124/11 – sind nicht einschlägig. Diese Entscheidungen hatten die Reichweite des Rechtsschutzes gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Gegenstand. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verhältnismäßigkeit technischer Maßnahmen (vgl. § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG) der Beklagten, sondern um die Zulässigkeit vertraglicher Regelungen, die die Beklagte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Auch wenn diese vertraglichen Regelungen (u.a.) dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen sollten, findet § 95a UrhG insoweit keine Anwendung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.