KG Berlin: Kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn Foto bei Pixelio hochgeladen wurde

veröffentlicht am 1. Februar 2021

KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15
§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

Die Besprechung des Berliner Hinweisbeschlusses finden Sie hier (KG Berlin: Kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn Foto bei Pixelio hochgeladen wurde); den Volltext unten:


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Kammergericht

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts durch …am 26.10.2015 beschlossen:

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 04.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 16 0 415/14 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

II. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 710,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt hiermit zuvor rechtliches Gehör,§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Gemäߧ 513 Abs.1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Dem Kläger stand gegen die Beklagte wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie als solcher kein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs.2 S.1 UrhG i.V.m. § 15 Abs.2 S.2 Nr.2 , 19a UrhG zu, sondern allein ein solcher wegen unterlassener Urheberbenennung. Dieser ist die durch die anteilige Zahlung von 100,00 EUR bei Bewertung des Zuschlages dafür nach§ 287 ZPO aber bereits ausgeglichen, ohne dass dem Kläger insoweit ein weiterer Betrag zusteht.

Von einer Nutzungsrechtseinräumung durch den Kläger an die Beklagte über pixelio.de ist infolge der vormaligen dortigen Einstellung dieses Fotos durch den Kläger und des Sachvortrages der Beklagten auszugehen. Der auf pixelio.de vorgesehene Lizenzvertrag zwischen dem (Kläger als) Urheber und der (Beklagten als dort registrierter) Nutzerin für die redaktionelle und kommerzielle Nutzung ist auch in Verbindung mit den in Parallelrechtsstreiten vorgetragenen Nutzungsbedingungen bei pixelio nicht dahin auszulegen, dass die Einräumung eines nicht übertragbaren Nutzungsrechts an einen registrierten Nutzer nicht durch die Urheberbenennung und Quellenangabe pixelio im Rechtssinne bedingt worden ist. Vielmehr statuiert die in IV. vertraglich getroffene Regelung dazu lediglich eine Vertragspflicht des Nutzers, ohne dass die Nutzungsrechtseinräumung im Rechtssinne hieran gekoppelt worden ist. Eine echte Bedingung der Nutzungsrechtseinräumung ist aus dem Zusammenspiel von Ziffern II. und IV. des Vertrages nicht herauszulesen. Das bloße Verwenden des Wortes „Bedingungen“ in der Präambel ist unter diesen Umständen – gerade in AGB’s nicht genügend, um auf eine solches rechtstechnisches Abhängigmachen der Nutzungsrechtseinräumung auslegend schließen zu dürfen. Eine gegenteilige Auslegung würde auch erhebliche Unsicherheiten in die gesamten Vertragsbeziehungen hineintragen, die so nicht als gewollt anzunehmen sind. Denn welche „übliche Weise“ zur Benennung jeweils besteht und wann diese „soweit technisch möglich am Bild selbst“ anbringbar ist im Sinne von IV. des Vertrages, löst Unwägbarkeiten aus, von denen nicht anzunehmen ist, dass die Rechtseinräumung als solche hiervon abhängig gemacht werden sollte, wenn die Interessen des Nutzers angemessen mitberücksichtigt werden.

Der im Wege der Lizenzanalogie aufgemachte Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs.2 Satz 3 UrhG n.F.) wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG) ist hier nicht an den MFM-Sätzen zu orientieren, da nicht daran vorbeigegangen werden kann, dass die unentgeltliche Lizensierung des betroffenen Fotos über pixelio.de unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweist, dass der Kläger im Verletzungszeitraum unter anderem dieses Foto nicht – schon gar nicht in nennenswertem Umfang – zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizensieren konnte und lizensiert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, etwa um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben. Das führt bei Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht zur völligen Versagung eines Lizenzschadens wegen der unterlassenen Urheberbenennung, wohl aber zur Begrenzung auf den vom Senat bei richterlicher Schadensschätzung angemessen erscheinenden Betrag von 100,00 EUR wegen unterlassener Urheberbenennung. Die in Anlage K 13 eingereichte einzelne Rechnung an einen geschwärzten Adressaten in Höhe von 800,00 EUR nebst MWSt für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem klägerischen Foto ohne Urheberbenennungspflicht ändert an der Richtigkeit dieser Schätzung nichts. Es handelt sich lediglich um eine nur vereinzelte, zudem geschwärzte Rechnung an einen unbenannten Rechnungsempfänger zu einem anderen Foto, ohne dass auch nur ansatzweise hinreichend vorgetragen ist, ob die Rechnung lediglich einseitiger Rechnungsstellung oder vertraglichen Abreden entsprach und ob sie tatsächlich beglichen wurden oder nicht. Das ist bei weitem zu dürftig, um eine tatsächliche Lizensierungspraxis des Klägers im betroffenen Zeitraum substanziiert darzulegen und zu belegen, die die Angemessenheit der vorstehenden Schätzung widerlegen könnte.

B.

Der Senat gibt zu bedenken, dass sich nach Nummer 1222 GKG-KV der Satz der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 ermäßigt, wenn das Verfahren nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO endet, sondern durch Berufungsrücknahme.

Zudem sollte bei der prozessualen Willensbildung über etwaige Konsequenzen aus den vorstehenden Hinweisen mitberücksichtigt werden, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss im Sinne des § 522 Abs.2 S.1 ZPO hier wertbedingt nicht eröffnet wäre.

Die Festsetzung des Berufungswerts beruht auf§ 3 ZPO.