EuGH, Urteil vom 29.10.2015, Az. C‑490/14
Art. 1 Abs. 2 EU-RL 96/9/EG
Eine kurze Besprechung dieser Entscheidung des EuGH finden Sie hier, den Volltext der Entscheidung dagegen im Folgenden:
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer)
In der Rechtssache C‑490/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2014, in dem Verfahren
…
erlässt
Der Gerichtshof (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung …
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
…
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Freistaat Bayern und der Verlag Esterbauer GmbH (im Folgenden: Verlag Esterbauer), einem auf Ausflugskarten spezialisierten österreichischen Verlagshaus, wegen eines auf das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) gestützten Unterlassungsantrags.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 9, 10, 12, 14 und 17 der Richtlinie 96/9 heißt es:
„(9) Datenbanken sind für die Entwicklung des Informationsmarktes in der Gemeinschaft von großer Bedeutung und werden in vielen anderen Bereichen von Nutzen sein.
(10) Die exponentielle Zunahme der Daten, die in der Gemeinschaft und weltweit jedes Jahr in allen Bereichen des Handels und der Industrie erzeugt und verarbeitet werden, macht in allen Mitgliedstaaten Investitionen in fortgeschrittene Informationsmanagementsysteme erforderlich.
…
(12) Investitionen in moderne Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme werden in der Gemeinschaft nur dann in dem gebotenen Umfang stattfinden, wenn ein solides, einheitliches System zum Schutz der Rechte der Hersteller von Datenbanken geschaffen wird.
…
(14) Der aufgrund dieser Richtlinie gewährte Schutz ist auf nichtelektronische Datenbanken auszuweiten.
…
(17) Unter dem Begriff ‚Datenbank‘ sollten Sammlungen von literarischen, künstlerischen, musikalischen oder anderen Werken sowie von anderem Material wie Texten, Tönen, Bildern, Zahlen, Fakten und Daten verstanden werden. Es muss sich um Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen handeln, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. …“
Art. 1 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 96/9 bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie betrifft den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Datenbank‘ eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
…“
Deutsches Recht
§ 87a („Begriffsbestimmungen“) UrhG bewirkt mit seinem Abs. 1 Satz 1 die Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 in deutsches Recht.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Der Freistaat Bayern gibt durch das Landesamt für Vermessungs‑ und Geoinformation topografische Landkarten für das gesamte Bundesland Bayern im Maßstab 1 : 50 000 heraus. Der Verlag Esterbauer ist ein österreichischer Verleger, der u. a. Atlanten, Tourenbücher und Karten für Radfahrer, Mountainbiker und Inlineskater veröffentlicht.
Nach Auffassung des Freistaats Bayern hat der Verlag Esterbauer zur Erstellung seines Kartenmaterials rechtswidrig diese topografischen Landkarten genutzt und die ihnen zugrunde liegenden Daten übernommen. Er klagte vor dem Landgericht München gegen den Verlag Esterbauer auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Landgericht München verurteilte antragsgemäß.
Der Verlag Esterbauer legte daraufhin beim Oberlandesgericht München Berufung ein. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts München teilweise auf und ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nur insoweit zu, als es die auf den Schutz von Datenbanken nach den §§ 87a ff. UrhG gestützten Ansprüche des Freistaats Bayern verneint hatte.
Der Bundesgerichtshof fragt sich in diesem Zusammenhang nach dem Geltungsbereich der Richtlinie 96/9 und nach der etwaigen Subsumtion der vom Freistaat Bayern erstellten topografischen Landkarten unter den Begriff „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie. Genauer fragt er sich, ob die Daten über die Koordinaten bestimmter Punkte der Erdoberfläche als „unabhängige Elemente“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können.
Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass geografischen Daten, die aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können.
Insoweit ist von vornherein daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel entspricht, dem Begriff „Datenbank“ im Sinne der Richtlinie 96/9 eine weite, von Erwägungen formaler, technischer oder materieller Art freie Bedeutung zu verleihen (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 20, und Ryanair, C‑30/14, EU:C:2015:10, Rn. 33).
Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 betrifft diese nämlich den Rechtsschutz von Datenbanken „in jeglicher Form“.
Der 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 stellt insoweit klar, dass unter dem Begriff Datenbank „Sammlungen von literarischen, künstlerischen, musikalischen oder anderen Werken sowie von anderem Material wie Texten, Tönen, Bildern, Zahlen, Fakten und Daten“ verstanden werden sollten (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 23). Aus dem 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie geht außerdem hervor, dass sich der aufgrund der Richtlinie gewährte Schutz sowohl auf elektronische als auch auf nichtelektronische Datenbanken bezieht.
Der Umstand, dass es sich bei den im Ausgangsverfahren fraglichen topografischen Landkarten um analoge Exemplare handelt, die mittels eines Scanners digitalisiert werden mussten, um sie dann mit Hilfe eines Grafikprogramms individuell verwerten zu können, ist daher kein Hindernis für die Anerkennung der Qualifizierung als „Datenbank“ im Sinne der Richtlinie.
Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in diesem Rahmen einer weiten Auslegung der Begriff der Datenbank im Sinne der Richtlinie 96/9 seine Spezifität aus einem funktionalen Kriterium herleitet (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 27). Wie aus den Erwägungsgründen 9, 10 und 12 der Richtlinie hervorgeht, soll der durch diese Richtlinie eingeführte rechtliche Schutz einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und ‑verarbeitungssystemen geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Kontext beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C‑46/02, EU:C:2004:694, Rn. 33, The British Horseracing Board u. a., C‑203/02, EU:C:2004:695, Rn. 30, Fixtures Marketing, C‑338/02, EU:C:2004:696, Rn. 23, und Fixtures Marketing, C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 39).
Die Qualifizierung als „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 hängt somit davon ab, ob es sich um eine Sammlung von „unabhängigen Elementen“ handelt, d. h. von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 29).
Der Verlag Esterbauer und die Europäische Kommission weisen darauf hin, dass sich bei analogen topografischen Landkarten das zu berücksichtigende trennbare Element aus zwei Daten zusammensetze, nämlich zum einen aus dem „geografischen Koordinatenpunkt“, d. h. einem Zahlencode, der einem bestimmten Koordinatenpunkt im zweidimensionalen Gitternetz entspreche, und zum anderen aus der „Signatur“, d. h. einem Zahlencode, den der Kartenhersteller für Einzelelemente wie z. B. Kirchen verwende. Der Informationswert dieser Daten reduziere sich nach ihrer Herauslösung aus der topografischen Landkarte annähernd auf null. So lasse im genannten Beispiel die an einem bestimmten geografischen Koordinatenpunkt angebrachte Signatur „Kirche“ ohne weitere Offenbarung der Lage der Kirche keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich die Kirche in einer bestimmten Stadt oder in einem bestimmten Dorf befinde.
Dazu ist festzustellen, dass topografische Landkarten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Basisprodukte dienen, mit deren Hilfe Folgeprodukte hergestellt werden, indem aus Ersteren Elemente selektiv herausgelöst werden. Im Ausgangsverfahren hat der Verlag Esterbauer im Wege der Digitalisierung aus den topografischen Landkarten des Freistaats Bayern geografische Daten zu Strecken herausgelöst, die für Radfahrer, Mountainbiker oder Inlineskater geeignet sind.
Nach der Rechtsprechung können aber zum einen nicht nur Einzeldaten, sondern auch Datenkombinationen „unabhängige Elemente“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 darstellen (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 35, sowie Football Dataco u. a., C‑604/10, EU:C:2012:115, Rn. 26).
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 schließt also nicht aus, dass die beiden oben in Rn. 18 genannten Daten oder eine Kombination von noch mehr Daten wie die geografischen Daten zu Strecken, die für Radfahrer, Mountainbiker oder Inlineskater geeignet sind, als „unabhängiges Element“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, sofern das Herauslösen dieser Daten aus der betreffenden topografischen Landkarte nicht den Wert ihres informativen Inhalts im Sinne der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung beeinträchtigt.
Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wert des informativen Inhalts eines Elements einer Sammlung nicht im Sinne dieser Rechtsprechung beeinträchtigt wird, wenn das Element nach seiner Herauslösung aus der betreffenden Sammlung einen selbständigen Informationswert besitzt (vgl. Urteile Fixtures Marketing, C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 33, und Football Dataco u. a., C‑604/10, EU:C:2012:115, Rn. 26).
Insoweit ist festzustellen, dass die Errichtung einer Datenbank, zu der die Richtlinie 96/9, wie aus Rn. 16 des vorliegenden Urteils hervorgeht, durch den mit ihr eingeführten rechtlichen Schutz einen Anreiz geben soll, den Elementen, aus denen diese Datenbank besteht, dadurch einen Mehrwert verleihen kann, dass sie systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Wird der Wert eines Elements einer Sammlung durch dessen Anordnung in der Sammlung erhöht, kann die Herauslösung des Elements aus dieser Sammlung zu einer entsprechenden Verringerung des Wertes führen. Der Minderwert berührt jedoch nicht die Qualifizierung des Elements als „unabhängiges Element“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9, sofern es einen selbständigen Informationswert behält.
Folglich schließt eine Verringerung des Informationswerts eines Elements im Zusammenhang mit dessen Herauslösung aus der Sammlung, zu der es gehört, nicht zwangsläufig aus, dass dieses Element unter den Begriff „unabhängige Elemente“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 fallen kann, sofern es einen selbständigen Informationswert behält.
Zur Frage des vorlegenden Gerichts betreffend die Beurteilung des selbständigen Wertes der Elemente, aus denen topografische Landkarten wie die im Ausgangsverfahren fraglichen bestehen, und insbesondere zu der Frage, ob dieser Wert im Hinblick auf die Zweckbestimmung solcher Karten oder auf den vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch zu beurteilen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die topografischen Karten vielfältig nutzbar sind, etwa zur Planung einer Reise zwischen zwei Punkten, zur Vorbereitung einer Radtour, zur Suche des Namens und zur Lokalisierung einer Straße, einer Stadt, eines Flusses, eines Sees oder eines Berges, zur Ermittlung der Breite eines Wasserlaufs oder zur Ermittlung des Geländeprofils.
Abgesehen davon, dass die Ermittlung eines Hauptzwecks oder eines typischen Nutzers einer Sammlung wie einer topografischen Landkarte Schwierigkeiten bereiten würde, liefe die Anwendung eines solchen Kriteriums bei der Beurteilung des selbständigen Informationswerts der Elemente, aus denen eine Sammlung besteht, dem Willen des Unionsgesetzgebers zuwider, dem Begriff der Datenbank eine weite Bedeutung zu verleihen.
So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil Fixtures Marketing (C‑444/02, EU:C:2004:697) hervor, dass der selbständige Informationswert eines aus einer Sammlung herausgelösten Elements im Hinblick auf den Informationswert nicht für den typischen Nutzer der betreffenden Sammlung, sondern für jeden Dritten zu beurteilen ist, der sich für das herausgelöste Element interessiert. In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof nämlich befunden, dass die ein Fußballspiel betreffenden Daten, die von einem Glücksspielunternehmen aus einer Sammlung herausgelöst worden waren, die die Ausrichter einer Fußballmeisterschaft erstellt hatten und die Informationen zu allen Begegnungen im Rahmen dieser Meisterschaft enthielt, insoweit einen selbständigen Wert besaßen, als sie den interessierten Dritten, d. h. den Kunden des Glücksspielunternehmens, die sachdienlichen Informationen lieferten (vgl. Urteil Fixtures Marketing, C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 34).
Somit stellen die Daten einer Sammlung, die – wie die vom Verlag Esterbauer aus den topografischen Landkarten des Freistaats Bayern herausgelösten Daten – wirtschaftlich selbständig verwertet werden, „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmens nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern.
Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen ist, dass geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können.