BGH: Rechtswidrige Entnahme von fremder Datenbank nur bei Übernahme von „wesentlichem Teil“ / Gedichtetitelliste III

veröffentlicht am 13. April 2016

BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az. I ZR 130/04
§ 87a UrhG, § 87b Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

Die Entscheidung des BGH (Gedichtetitelliste III) haben wir hier besprochen (BGH – Schutz von Datenbanken III). Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten:


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Bundesgerichtshof

Teil- und Schlussurteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 09.07.2009 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.07.2004 insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 auch den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger zu 2 durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ entstanden ist.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen, soweit über sie nicht schon durch das Teilurteil des Senats vom 24.05.2007 entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23.01.2004 auf die Berufung der Beklagten abgeändert. Die Klage der Klägerin zu 1 wird insoweit abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Klägerin zu 1, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (nachfolgend: Klägerin). Er leitet das Projekt „Klassikerwortschatz“, das zur Veröffentlichung der sogenannten Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933. Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des Projekts eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Überschrift „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ im Internet veröffentlicht wurde.

Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM „1000 Gedichte, die jeder haben muss“, die im Jahr 2002 erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ benannt. Bei der Zusammenstellung der Gedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an dieser Liste orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Übrigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die Gedichttexte selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht des Klägers als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin.

Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ (ISBN-Nr. 3-932544-93-5) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten;
2. der Beklagten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, an ihren Geschäftsführern zu vollziehende Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen;
3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geordneten Verzeichnisses der Liefermengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erzielten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der Gedichtsammlung nach Ziff. 1;
4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben;
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim GRUR-RR 2004, 196). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Senats vom 24. Mai 2007 (BGHZ 172, 268 – Gedichttitelliste I) sowie auf den Vorlagebeschluss des Senats vom selben Tage verwiesen (GRUR 2007, 688 = WRP 2007, 993 – Gedichttitelliste II).

Mit dem genannten Teilurteil hat der Senat über die Revision der Beklagten entschieden, soweit sie die Klage des Klägers betrifft. Dieser Teil der Revision ist im Wesentlichen zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil ist lediglich insoweit aufgehoben worden, als dort festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin entstanden ist. In diesem Umfang hat der Senat die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Klage der Klägerin hat der Senat das Verfahren mit dem genannten Beschluss vom 24. Mai 2007 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) vorgelegt:

Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?

Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 09.10.2008 (Az. C-304/07, GRUR 2008, 1077 – Directmedia Publishing) wie folgt entschieden:

Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Entscheidungsgründe

I.
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche der Klägerin als begründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ auf CD-ROM in dieses Schutzrecht eingegriffen. Die Beklagte habe sich bei der Zusammenstellung der Gedichtanthologie weitgehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Klägerin, der Freiburger Anthologie, orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die Beklagte habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für eigene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der geschützten Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der Beklagten seien auch die Nebenansprüche der Klägerin begründet.

II.
Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin bleibt – ebenso wie ihre Revision gegen die Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers, über die der Senat bereits durch Urteil vom 24. Mai 2007 entschieden hat (BGHZ 172, 268 – Gedichttitelliste I) – im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Berufungsurteil bedarf nur insoweit der Korrektur, als die Beklagte der Klägerin nicht auch für Schäden haftet, die dem Kläger als Urheber des Datenbankwerks entstanden sein können (dazu nachstehend unter II 2). Die Revision der Beklagten führt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

1.
Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, ihre CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 87a, 87b Abs. 1 UrhG).

a)
Wie der Senat bereits im Vorlagebeschluss vom 24.05.2007 (GRUR 2007, 688 – Gedichttitelliste II) ausgeführt hat, handelt es sich bei der im Internet veröffentlichten Gedichttitelliste „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ um eine Datenbank i.S. des Art. 1 Abs. 2 der Datenbankrichtlinie und damit auch um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG. Die Liste ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Namen der Urheber, Titel, Anfangszeilen und Erscheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen geordnet nach der Häufigkeit, in der die Gedichte in den Sammlungen, die der Gedichtauswahl zugrunde liegen, abgedruckt bzw. genannt sind, sowie in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter. Die Elemente der Liste (wie Dichter, Gedichttitel oder Erscheinungsjahr) können jeweils für sich – auch elektronisch – angesteuert werden.

b)
Die Klägerin genießt für diese Datenbank das Schutzrecht sui generis nach § 87b Abs. 1 UrhG. Sie hat als Herstellerin für die Beschaffung, die Überprüfung und die Darstellung des Inhalts der Datenbank wesentliche Investitionen von der Art geleistet, wie sie für den Schutz nach § 87a UrhG erforderlich sind.

Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist in der Weise zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 – C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz 42 – BHB-Pferdewetten; vgl. auch Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 24 ff.). Die Klägerin hat erhebliche Mittel aufgewendet, um unter den vorhandenen Gedichten diejenigen herauszufinden, die den Kriterien entsprechen, die für die Erstellung der Gedichttitelliste maßgeblich waren, und weiter dafür, diese Gedichttitel systematisch geordnet in der Datenbank darzustellen. Dazu gehörten auch die Arbeiten, die durchgeführt wurden, um das vorhandene Gedichtmaterial hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Urheberangaben so zu vereinheitlichen, dass eine statistische Auswertung möglich wurde.

c)
Die Beklagte hat als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM – zumindest wiederholt und systematisch – einen wesentlichen Teil der Daten, die in der Datenbank der Klägerin enthalten sind, benutzt. Die Gedichtauswahl auf ihrer CD-ROM entspricht für die Zeit zwischen 1720 und 1900 fast vollständig der Gedichttitelliste der Klägerin. Von 876 Gedichten aus dieser Zeit sind 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Klägerin benannt, die 1100 Gedichttitel umfasst. Indem die Beklagte diese Gedichte der Datenbank der Klägerin entnommen und auf ihrer CD-ROM „Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ vertrieben hat, hat sie einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil dieser Datenbank vervielfältigt und vertrieben und damit in das der Klägerin zustehende ausschließliche Recht nach § 87b Abs. 1 UrhG eingegriffen.

Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte die Gedichttexte selbst nicht der Datenbank der Klägerin, sondern eigenem digitalem Material entnommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei der Auswahl der Gedichte weitgehend an der Gedichttitelliste der Klägerin orientiert, auch wenn sie die von der Klägerin getroffene Auswahl kritisch überprüft und einige der dort aufgeführten Gedichte weggelassen sowie einige wenige hinzugefügt hat. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf die Vorlagefrage des Senats entschieden hat, kann auch eine solche Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank eine Entnahme i.S. des Art. 7 der Datenbankrichtlinie und damit eine Vervielfältigung i.S. des § 87b Abs. 1 UrhG darstellen. Unerheblich ist dabei, ob die Übertragung durch ein (physisches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (EuGH GRUR 2008, 1077 Tz. 37 u. 60 – Directmedia Publishing).

Allerdings obliegt dem Senat die Prüfung der Frage, ob die Beklagte im Streitfall auf die beschriebene Weise einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank der Klägerin übernommen hat. Diese Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen. Die besondere Leistung, die sich in der Freiburger Anthologie verkörpert, liegt in der nach einem objektiven Verfahren vorgenommenen Auswahl einer bestimmten Zahl von Gedichten aus einem deutlich größeren Gesamtbestand. Nicht zuletzt für die statistische Auswertung, die der Auswahl zugrunde liegt, war es erforderlich, die Titel der einzelnen Gedichte zu vereinheitlichen und das Entstehungsdatum zu ermitteln. Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Gedichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch die Gedichttitelliste der Klägerin bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten für den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf der mit der Gedichttitelliste der Klägerin getroffenen Gedichtauswahl. Die Revision verweist allerdings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur mit etwa 75% der Titel dem Teil der Gedichttitelliste der Klägerin entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr großen Teil der von der Klägerin für diesen Zeitraum bestimmten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat.

2.
Wegen der Verletzung des Leistungsschutzrechts an der Datenbank steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihr durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstanden ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 UrhG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr als Gesamtgläubigerin auch Ersatz leistet für den Schaden, den der Kläger als Urheber des Datenbankwerks durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM erlitten hat (BGHZ 172, 268 Tz. 27 – Gedichttitelliste I).

3.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und zur Herausgabe von Vervielfältigungsstücken zum Zwecke der Vernichtung bestätigt. Die begehrte Auskunft dient der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs. Der Anspruch auf Vernichtung beruht auf § 98 Abs. 1 UrhG.

III.
Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auch insoweit aufzuheben, als es feststellt, dass die Beklagte der Klägerin als Gesamtgläubigerin auch den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel „1000 Gedichte, die jeder haben muss“ entstanden ist. Insofern führt die Revision zur Klageabweisung. Die weitergehende Revision der Beklagten ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Vorinstanzen:
LG Mannheim, Urteil vom 23.01.2004, Az. 7 O 262/03
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2004, Az. 6 U 37/04