AG Potsdam: Filesharing – Reseller darf Auskunft über IP-Adressen auch dann erteilen, wenn nur ein Gestattungsbeschluss gegen den Netzbetreiber vorliegt

veröffentlicht am 10. Februar 2016

AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, Az. 37 C 156/15
§ 101 Abs. 9 UrhG

Eine Kurzbesprechung dieser Entscheidung finden Sie hier; den Volltext haben wir nachfolgend wiedergegeben:

Amtsgericht Potsdam

Urteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.692,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.1.2015 sowie weitere Kosten in Höhe von 1,35 € zu zahlen.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4.
Der Streitwert wird auf 3.692,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie und Erstattung von Abmahnkosten gegen die Beklagte wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch sog. filesharing geltend.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Veröffentlichungen von geschützten Werken im Internet hat die Klägerin den Sicherheitsdienstleister P. GmbH mit der Feststellung von Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte durch unauthorisierte Internetangebote beauftragt. Die Firma P. GmbH teilte der Klägerin mit, sie habe ermittelt, dass am 31.3.2011 um 17.43 Uhr über die IP-Adresse 79.194.163.180 und am 2.4.2011 um 3.33 Uhr über die IP-Adresse 79.194.139.52 das Musikalbum „Große Freiheit“ der Künstlergruppe „Unheilig“ mit den Musikaufnahmen 1. Das Meer, 2. Seenot, 3. Für immer, 4. Geboren um zu leben, 5. Abwärts, 6. Halt mich, 7. Unter Feuer, 8. Grosse Freiheit, 9. Ich gehöre mir, 10. Heimatstern, 11. Sternbild, 12. Unter deiner Flagge, 13. Fernweh, 14. Schenk mir ein Wunder, 15. Auf Kurs und 16. Neuland im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sei.

Auf Antrag der Klägerin gestattete das Landgericht Köln mit Beschluss vom 2.5.2011 – 224 O 112/11 – der Deutschen Telekom AG, der Klägerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die vorgenannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren (Anlage K 3, Bl. 42 f d. A. i. V. m. Anlage K 2, Bl. 37 f d. A.).

Die Deutsche Telekom AG teilte mit, dass die zugewiesene Benutzerkennung „W…@online.de laute und Inhaber der Kennung die 1 & 1 Internet AG sei. Die 1 & 1 Internet AG teilte der Klägerin mit, dass Inhaber der Benutzerkennung „W…@online.de die Beklagte sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.7.2011 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen (Anlage K 5, Bl. 48 f d. A.).

Die Beklagte hat ihren WLAN-Anschluss durch WPA2-Verschlüsselung und mit einem aus 20 Zeichen bestehenden Passwort, das in periodischen Abständen neu generiert wird, gesichert. Der Zugang auf die Benutzeroberfläche des WLAN-Routers ist mit einem Kennwort geschützt, das nur die Beklagte kennt.

Die Klägerin behauptet, ihr stünden die ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller im Sinne der §§ 16, 17, 19a UhrG an den auf dem verfahrensgegenständlichen Musikalbum enthaltenen Musikaufnahmen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu. Sie sei nicht nur auf dem CD-Einleger des streitgegenständlichen Albums im (P) und (C) – Vermerk als exklusive Lizenznehmerin bezeichnet – wobei die U. ein unselbständiger Geschäftsbereich der Klägerin ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei – (Anlage K 9, Bl. 67 d. A.), sondern sei auch in der Katalogdatenbank „Media-Cat“ der P. GmbH als Inhaberin der Auswertungsrechte ausgewiesen (Anlage K 14, Bl. 113 d. A.). Im Wege der Lizenzanalogie könne sie einen Mindestschaden von 200,- € je Musiktitel beanspruchen, so dass 2.500,- € für insgesamt 16 Titel jedenfalls angemessen seien. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin zur Höhe des geltend gemachten Schadens wird auf die Anspruchsbegründung vom 19.6.2015 (S. 17 ff, Bl. 26 ff d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen 3.692,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (8.1.2015) sowie weitere Kosten in Höhe von 1,35 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie habe das Musikalbum weder heruntergeladen noch anderen Internetnutzern zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Sie sei 60 Jahre alt, verwitwet, Spätaussiedlerin und spreche nur gebrochen deutsch. Sie wohne in einem Mehrfamilienhaus mit 11 Wohnungen. Das streitgegenständliche Musikwerk sei ihr nicht bekannt. Darbietungen der Künstlergruppe „U.“ gehörten nicht ansatzweise zu ihrem Musikrepertoire und auch nicht zu dem Tonträgerkreis, der sie anspreche. Um 3.33 Uhr schlafe sie gewöhnlicher Weise. Mit den von der Klägerin genannten technischen Mitteln könne die P. GmbH nicht feststellen, dass die Beklagte in Person die angeblichen Urheberrechtsverstöße begangen habe. Sie könne die Angaben der Klägerin zu den technischen Vorgängen nur bestreiten. Ihr Computer und ihr Internetanschluss seien nicht in der Form programmiert oder programmierbar, dass in ihrer Abwesenheit oder während ihres Schlafs ein Urheberrechtsverstoß hätte begangen werden können. Während der Nacht sei ihr Computer ausgeschaltet gewesen. Sie schalte den Computer immer nur für eine konkrete Nutzung ein und schalte ihn nach der Nutzung wieder ab. Sie bestreite die Schadenshöhe sowie dass die Klägerin angebliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 € bezahlt habe. Im Übrigen erschienen die geforderten Rechtsanwaltsgebühren übersetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 in Höhe von 2.500,- € und auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a. F in Höhe von 1.192,60 €.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Klägerin ist in der Phononet-Datenbank unter dem streitgegenständlichen Album in der Rubrik Vertrieb aufgeführt. Dies stellt ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte dar. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die diese Indizwirkung entkräften könnten. Ein einfaches Bestreiten genügt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015, Nr. 92/2015, zum noch nicht veröffentlichten Urteil I ZR 7/14).

Das streitgegenständliche Musikalbum ist zweimal über den Internetanschluss der Beklagten in sogenannten Internettauschbörsen den Tauschbörsenteilnehmern zum Herunterladen angeboten und öffentlich zugänglich gemacht worden (§ 19 a UrhG).

Soweit die Beklagte meint, die P. GmbH könne mit den von der Klägerin genannten technischen Mitteln nicht feststellen, dass die Beklagte in Person die angeblichen Urheberrechtsverstöße begangen habe, ist dies unerheblich, da die Klägerin dies nicht behauptet. Vielmehr hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass die P. die IP-Adressen ermittelt hat, die dem Internetanschluss zugeordnet waren, als die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen wurden. Sofern die Beklagte mit dem Bestreiten der klägerischen Angaben zu den technischen Vorgängen die Zuverlässigkeit der Ermittlungen anzweifeln will, steht fest, dass das Anbieten des Musikalbums innerhalb von nur drei Tagen unter zwei verschiedenen von der Klägerin ermittelten dynamischen IP-Adressen jeweils derselben zuvor unbekannten Anschlussinhaberin zugeordnet wurde. Dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung gemäß § 286 ZPO schweigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.5.2012, I-6 U 239/11, 6 U 239/11, Rn. 4, zitiert nach juris).

Die den dynamischen IP-Adressen zugeordneten Nutzerdaten unterliegen auch keinem Beweisverwertungsverbot. Soweit die Deutsche Telekom AG eine Auskunft über die den streitgegenständlichen IP-Adressen zuzuordnenden Benutzerkennungen erteilt hat, erfolgte dies im Rahmen des richterlichen Gestattungsbeschlusses. Die mitgeteilte Benutzerkennung ließ jedoch für die Klägerin noch nicht erkennen, dass sich die Beklagte hinter dieser verbarg, da die Beklagte ihren Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem nicht mit dem Internet-Access-Provider (Netzbetreiber) identischen Reseller (1 & 1- Internet AG) abgeschlossen hat.

Für einen solchen Fall wird vereinzelt von der Rechtsprechung verlangt, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei; wenn dies nicht erfolgt sei, greife ein Beweisverwertungsverbot ein (AG Koblenz, Urteil vom 9.1.2015, 411 C 250/14, zitiert nach juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.6.2015, 16 C 3030/14, zitiert nach juris; AG Rostock, Urteil vom 7.8.2015, 48 C 11/15, zitiert nach juris; LG Frankenthal, Urteil vom 11.8.2015, 6 O 55/15, BeckRS 2015, 14278).

Dem kann nicht gefolgt werden. Der in § 101 Abs. 9 UhrG vorgesehene Richtervorbehalt gilt für Auskünfte, die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden können. Zwar handelt es sich bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen waren, um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden und damit um Bestandsdaten. Wenn aber die Auskunft nur erfüllt werden kann, indem eine Verknüpfung der gespeicherten dynamischen IP-Adressen und der hierzu gespeicherten Verkehrsdaten mit den gespeicherten Bestandsdaten erfolgt, geht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass es sich bei den der Auskunft zugrunde liegenden Daten um Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG handelt (OLG Hamburg NJOZ 2010, 1222 m. w. N.; BGH NJW 2012, 2958 Rn. 39; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rn. 67 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur die Auskunft der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiber dem Richtervorbehalt unterliegt, weil nur dieser Auskunft eine Verknüpfung der vorhandenen Verkehrsdaten mit den vorhandenen Bestandsdaten zugrunde liegt. Die 1 & 1- Internet AG als Reseller hat bei ihrer Auskunftserteilung keine Verkehrsdaten mit Bestandsdaten verknüpft, da sie selbst über keine Verkehrsdaten verfügt: Sie hat eine schlichte Auskunft über Bestandsdaten erteilt, indem sie lediglich die hinter der Benutzerkennung „W…@online.de stehende Beklagte offenbart hat. Soweit postuliert wird, der Reseller könne die Identität des Anschlussinhabers nur anhand der Benutzerkennung sowie unter Verwendung von Datum und Uhrzeit der Verbindung (also mittels Verkehrsdaten) feststellen (so Zimmermann, Die unbeachtete Zweistufigkeit von Providerauskünften in Filesharingfällen, K & R 2015, 73, 74), ist dies nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ist den unter verschiedenen dynamischen IP-Adressen begangenen Rechtsverstößen am 31.3.2011 und am 2.4.2011 jeweils dieselbe Benutzerkennung „W…@online.de von der Deutschen Telekom AG zugeordnet und zum Gegenstand ihrer Auskunft gemacht worden. Es handelt sich somit um eine statische Benutzerkennung. Eine solche wird unabhängig von der Frage tatsächlich zustande gekommener Verbindungen vorgehalten. Die Zuordnung einer statischen Benutzerkennung zum Nutzer ist losgelöst von einem Kommunikationsvorgang und damit verfassungsrechtlich unbedenklich und nicht vom Richtervorhalt des § 101 Abs. 9 UhrG erfasst (vgl. zu dem vergleichbaren Fall einer statischen IP-Adresse LG München I, Beschluss vom 24.5.2011, 21 O 9065/11, BeckRS 2011, 14820).

Soweit das Amtsgericht Koblenz eine Umgehung des Richtervorbehalts erkennt, wenn im Einzelfall keine richterliche Prüfung der Datenherausgabe im jeweiligen individuellen Vertragsverhältnis stattfindet (AG Koblenz a. a. O.), kann dem nicht beigepflichtet werden. Sinn der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 9 UrhG ist nicht, das Gestattungsverfahren mit Blick auf die sich nach Auskunftserteilung herausstellende Beteiligung eines Resellers zu wiederholen, obwohl die Voraussetzungen einer Gestattung von der Person des Auskunftspflichtigen unabhängig bereits geprüft und bejaht worden ist, zumal die Tatsache, dass die Beklagte wegen der Zwischenschaltung eines Resellers bei der Deutschen Telekom als pseudonomisierter Benutzer auftritt, allein aus ihrer Vertragssphäre herrührt, während es sich aus Sicht des Verletzten als eine zufällige Aufsplittung der einzuholenden Bestandsdaten darstellt. Es ist nicht ersichtlich, wieso diese von der Beklagten gewählte vertragliche Konstruktion eines besonderen Schutzes durch ein zweifach gestuftes richterliches Gestattungsverfahren bedarf und inwiefern bei einem gegenüber dem Reseller durchgeführten Gestattungsverfahren unter Berücksichtigung des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG das individuelle Vertragsverhältnis des Resellers mit der Beklagten Relevanz erlangen soll.

Die Beklagte ist auch verantwortlich für die von ihrem Internetanschluss aus begangenen Rechtsverletzungen. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08, Rn. 12, zitiert nach juris).

Andere Personen kommen nach dem Vortrag der Beklagten als Täter nicht in Betracht. Die Beklagte hat ausgeschlossen, dass andere Personen Zugriff auf ihren Internetzugang haben.

Die von der Beklagten nur pauschal bestrittene Höhe des Schadens, die die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Ein Erstattungsbetrag von 200,- € je Musiktitel wird von der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen angesehen (OLG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014, 11 U 115/13, Rn. 69, zitiert nach juris; OLG Köln MMR 2014; OLG Frankfurt ZUM 2014, 970; zuletzt auch BGH I ZR 7/14, noch nicht veröffentlicht, siehe Pressemitteilung vom 11.6.2015, Nr. 92/2015), ist aber hier auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen erheblichen Herstellungs-, Vertriebs- und Vermarktungskosten und unter Berücksichtigung des vorgetragenen Erfolgs des streitgegenständlichen Musikalbums (fünf Mal Platin im Jahr 2010) und der Umsatzeinbußen durch filesharing konkret als angemessen anzusehen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a. F. in Höhe von 1.192,60 €. Der mangels Vortrages der Klägerin zu einer Zahlung der Anwaltskosten gemäß § 257 BGB grundsätzlich nur bestehende Freistellungsanspruch hat sich gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB in einen Schadensersatzanspruch verwandelt, nachdem die Beklagte auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.7.2011 (Anlage K 6, Bl. 55 f d. A.) einen Kostenerstattungsanspruch etwaig entstandener Rechtsverfolgungskosten zurückweisen ließ (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, 4 U 134/12, Rn. 73 ff, zitiert nach juris). Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 40.000,- € ist nicht zu beanstanden (vgl. beispielsweise LG Köln MMR 2010, 559).

Die Kosten der Schufa-Auskunft in Höhe von 1,35 € und der Zinsanspruch sind gemäß §§ 280, 286, 288 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.