AG Kassel: Lizenzinhaber hat bei Filesharing keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er selbst lediglich eine Lizenz zum Verbreiten in Tauschbörsen besitzt

veröffentlicht am 28. April 2016

AG Kassel, Urteil vom 22.03.2016, Az. 410 C 4235/15
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 24 UrhG, § 51 UrhG

Eine Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (AG Kassel – erlaubte Verbreitung per Filesharing), den Volltext des Urteils im Folgenden:


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Amtsgericht Kassel

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand


Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Filesharingvorfalles.

Die Klägerin berühmt sich, ausschließliche Verwertungsrechte an dem Film „Christy – My favorite Scenes“ inne zu haben. Hierzu beruft sie sich auf zwei mit „Lizenzvertrag“ betitelte Vereinbarungen mit einer Firma vom 17./14.11.2011 und vom 02.10.2012, die sie in deutscher Übersetzung vorgelegt hat (Bl. 106 ff. d.A.). Im älteren Vertrag heißt es in Nr. 1 wie folgt:

„Gewährte Rechte: Der LIZENZGEBER gewährt dem LIZENZNEHMER das exklusive Recht, die vom LIZENZGEBER produzierten audiovisuellen Werke (die „Werke“) der Öffentlichkeit über Remote-Computer-Netzwerke, so genannte Peer-2-Peer und Internet-Filesharing Netzwerke, für die Dauer dieses Vertrages zugänglich zu machen.“

Nr. 1 des Vertrages vom 02.10.2012 hat einen weitgehend identischen Wortlaut. Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe über seinen Internetanschluss am 15.09.2012 um 9.32 Uhr den vorgenannten Film über BitTorrent-Netzwerk vervielfältigt und anderen Nutzern zum Download angeboten. Sie meint, der Beklagte sei dazu nicht berechtigt gewesen und schulde deswegen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 500,00 €. Wegen der daraufhin ausgebrachten Abmahnung – worauf der Beklagte am 27.10.2012 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 35R d.A. Bezug genommen) – schulde er weiterhin die Erstattung der dafür aufgewendeten Anwaltsgebühren in Höhe von 651,80 €.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet u.a., den Filesharing Vorfall begangen zu haben und rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Aus den vorgelegten Verträgen ergebe sich, dass ein Urheberrechtsverstoß gar nicht vorliege, weil eine generelle Einwilligung in die Nutzung des streitgegenständlichen Filmes in Tauschbörsen vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Ansprüche gegen den Beklagten aus §§ 97, 97a UrhG wegen des behaupteten Vorfalles vom 15.09.2012, da es bereits an einer Urheberrechtswidrigkeit fehlt.

Nach § 97 Abs. 1 UrhG ist Voraussetzung auch für den Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG eine widerrechtliche Verletzung eines nach dem UrhG geschütztes Recht. Daran fehlt es hier.

Nach dem Vorbringen der Klägerin soll der Beklagte über eine sogenannte Tauschbörse den streitgegenständlichen Film vervielfältigt und zur Nutzung angeboten haben. Ungeachtet des Streits der Parteien darüber, ob diese Annahme der Klägerin zutrifft oder nicht, hätte sich der Beklagte bei Beantwortung dieser Frage im Sinne der Klägerin jedoch rechtskonform verhalten. Wie sich aus denen Nrn. 1 der beiden Verträge vom 07./14.11.2011 bzw. 02.10.2012 ergibt, ist die Klägerin von der behaupteten Produktionsfirma dafür lizenziert worden, den streitgegenständlichen Film in solchen Tauschbörsen zu verbreiten. Die Umsetzung dieser Vereinbarungen seitens der Klägerin führt dazu, dass der streitgegenständliche Film auch in diejenige Tauschbörse, über die der behauptete Vorfall stattgefunden haben soll, durch die Klägerin selbst eingebracht wurde. Jedwede Folgennutzung des streitgegenständlichen Films in der Tauschbörse erfolgt damit mit Wissen und Wollen der Klägerin entsprechend den Regularien der Tauschbörse. Da die Klägerin jedoch den Beklagten nur ein Verhalten zur Last legt, welches den Regularien der Tauschbörse entsprach, konnte der Beklagte selbst dann, wenn er den behaupteten Vorgang durchgeführt haben sollte, gar nicht gegen die rechtlichen Interessen der Klägerin verstoßen. Die Klägerin selbst hatte es in der Hand, bei einer Nutzung des Films über Tauschbörsen dafür Sorge zu tragen, dass gegebenenfalls angemessene Nutzungsentgelt sei bezahlt werden. Wenn sie dies unterlassen haben sollte, kann dies jedoch nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

Insbesondere konnte es nicht zu einem unerlaubten sogenannten Upload kommen. Vereinfacht ausgedrückt entspricht es der Funktionsweise einer Tauschbörsen, dass die dort vom einzelnen Nutzer heruntergeladene Datei (Musikstück, Film usw. bzw. Bruchstücke davon) von diesem gleichermaßen in einem einheitlichen Vorgang wieder zurück in die Tauschbörsen eingestellt wird (Upload), damit sie dem nächsten Nutzer wieder zur Verfügung steht. Derjenige, der bewusst die betroffene Datei in die Tauschbörse einstellt, gibt damit zugleich zu erkennen, dass er mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden ist, sie geradezu herausfordert. Kommt jedoch ein Nutzer einer solchermaßen erfolgten „Einladung“ nach, so kann er schlechterdings nicht gegen Rechte desjenigen verstoßen, der eine solche „Einladung“ im übertragenen Sinne ausgesprochen hat.

Selbst dann, wenn die Klägerin entgegen den vorgelegten Vereinbarungen von dem ihr eingeräumten Recht, den streitgegenständlichen Film in solchen Tauschbörsen einzustellen, keinen Gebrauch gemacht haben, mithin den Film nicht in Filesharing-Netzwerke eingestellt haben sollte, ergibt sich keine andere Rechtsfolge. Zum einen läge dann ein so genanntes rechtmäßiges Alternativverhalten vor, weil die von der Klägerin verfolgte Handlung nicht einmal rechtmäßig und einmal rechtswidrig sein kann. Zum anderen ist auch dann der Rechtskreis der Klägerin nach wie vor nicht verletzt, da die Konsequenzen einer Einstellung des Films in die Tauschbörsen durch unbefugte Dritte für die Klägerin nicht anders aussehen, als dann, wenn sie selbst den Film in die Tauschbörsen eingebracht hätte. Mit anderen Worten: Eine zu Lasten der Klägerin entgangene Lizenzgebühr ist nicht denkbar.

Auch aus der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 27.10.2012 ergibt sich nichts anderes. Ausweislich ihres Wortlautes hatte sie der Beklagte oder Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgegeben. Diese Unterlassungserklärung war damit allenfalls geeignet, das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage zu beseitigen, nicht jedoch dazu, weitergehende Ansprüche etwa in Form eines Schuldanerkenntnisses oder tatsächlichen Geständnisses zu begründen. Insbesondere lässt sich einer solchen Erklärung nicht entnehmen, dass die gegenständliche Rechtsverletzung auch tatsächlich begangen worden ist. Deswegen bedarf es an dieser Stelle auch keiner Entscheidung darüber, ob diese Erklärung wegen ihrer Übermittlung per E-Mail gegebenenfalls nicht der Formvorschrift des § 780 S. 1 BGB entspricht.

Vor diesem Hintergrund kann es das Gericht darüber hinaus dahingestellt sein lassen, ob die von der Klägerin vorgelegten Verträge ihre Aktivlegitimation begründen oder nicht. Weiter bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem Beklagten der behauptete Vorfall in tatsächlicher Hinsicht zur Last zu legen ist und ob er gegebenenfalls seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist oder nicht.

Aufgrund derselben Erwägungen fehlt es auch an einem Erstattungsanspruch aus § 97a UrhG.

Ohne dass es darauf noch ankäme, ist der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 13.04.2016 gemäß § 296a ZPO verspätet, da er nach dem Schlusstermin vom 22.03.2016 eingegangen ist und nicht nach § 156 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nötigt.

Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch der Klägerin, so kann sie auch keine Zinsen verlangen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 1.151,80 € festgesetzt.