AG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2014, Az. 32 C 2305/14
§ 97 UrhG, § 97a UrhG; § 195 BGB, § 852 S. 2 BGB
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Amtsgericht Frankfurt am Main
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Abmahnkosten für eine behauptete Urheberrechtsverletzung.
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk … u.a. für das Lizenzgebiet Deutschland. Sie ist überdies Herstellerin der deutschen Synchronfassung. Der Film wurde am 26.02.2010 erstveröffentlicht.
Die Klägerin beauftragte die Firma … mit der Ermittlung von unerlaubten Handlungen. Diese erfasste am 27.02.2010 um 23:41:28 Uhr einen Nutzer, der das vorbenannte Filmwerk über die Tauschbörse aeTorrent zum Download anbot, ohne hierzu berechtigt zu sein. Es wurden u.a. die IP-Adresse und der Hashwert der Datei erfasst. Auf Beschluss des LG Köln vom 29.03.2010 teilte die Deutsche Telekom AG am 31.05.2010 mit, die IP-Adresse sei dem Anschluss des Beklagten zugeordnet gewesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2010 (BI. 76 – 83 d.A.) wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und unter Angebot eines Vergleichsschlusses zum Schadensersatz aufgefordert. In der von der Klägerin vorgelegten Version trägt das Abmahnschreiben das Datum 19.07.2010 (BI. 37 – 43 d.A.).
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Filmwerk am 27.02.2010, ohne hierzu berechtigt zu sein, in der Tauschbörse aeTorrent zum Download angeboten.
Sie ist der Ansicht, es sei § 852 S.2 BGB anwendbar. Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schadensersatz in Höhe von 198,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, im Tatzeitpunkt hätten außer ihm seine beiden volljährigen Kinder Zugriff auf den Anschluss gehabt. Er selbst verfüge im Hinblick auf eine Teilnahme an einer Tauschbörse nicht über ausreichende Internetkenntnisse.
Die Klägerin beantragte am 17.12.2013 vor dem AG Euskirchen den Erlass eines Mahnbescheides, der am 17.12.2013 erging und dem Beklagten am 19.12.2013 zugestellt wurde. Als Hauptforderung benannte der Mahnbescheid „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. Urheberrechtsverletzung 46009/07 vom 19.07.2010 und Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar vom 19.07.2010. Die Abgabe an das erkennende Gericht erfolgte mit Eingang hier am 04.06.2014.
Zwischen Widerspruch und Abgabe forderte die Klägerin den Beklagten über einen anderen Prozessbevollmächtigten erneut zur Einigung auf. Wegen des Schriftsatzes vom 20.03.2014 wird auf BI. 72 – 75 d.A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 97, 97a UrhG unterliegen der Verjährung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt gemäß §195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier die Klägerin – von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners – hier der Beklagte – Kenntnis erlangt hat. Verjährungsbeginn betreffend den in der Anspruchsbegründung genannten Vorfall vom 27.02.2010 war danach der 31.12.2010, 24.00 Uhr. Diese Verjährungsfrist lief folglich am 31.12.2013 ab. Umstände, die den Ablauf der Verjährungsfrist beeinflusst hätten, sind zuvor nicht eingetreten. Verjährungsrelevante Verhandlungen zwischen den Parteien haben nicht stattgefunden, insbesondere ist der anwaltliche Schriftsatz der Klägerseite vom 20.03.2014 unerheblich, da bereits in verjährter Zeit.
Der Mahnbescheid vom 17.12.2013 entfaltet ebenfalls keine verjährungsrelevante Wirkung. Zwar kann nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die hier am 19.12.2013 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides zur Hemmung der Verjährung führen. Der Mahnbescheid vom 17.12.2013 konnte jedoch deswegen keine Hemmungswirkung entfalten, weil er einen anderen Streitgegenstand betrifft.
Nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss im Mahnantrag der Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung bezeichnet werden. Die Angaben im Mahnantrag müssen somit eine hinreichende Individualisierung der Ansprüche und Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen (Zöller/Vollkommer, § 690 ZPO Rn. 14). Dies bedeutet, dass bei deliktischen Ansprüchen – um die es sich hier handelt – beispielsweise die Tatzeit benannt werden muss, um die Individualisierbarkeit herbeizuführen. Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen Streitgegenstandslehre, der zufolge ein eindeutiger Lebenssachverhalt Teil des Streitgegenstandes ist (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Im Mahnverfahren ist dies deswegen von besonderer Bedeutung, weil der auf diese Art und Weise in Anspruch genommene Schuldner erkennen muss, ob es sachgerecht ist, Widerspruch einzulegen und den Rechtsstreit aufzunehmen. Denn eine einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehende Sachverhaltsschilderung kennt das Mahnverfahren nicht. Eine solche Entscheidung kann der Schuldner allerdings dann nicht treffen, fehlt es an den Anspruch individualisierenden Beschreibungsmerkmalen. Dies führt dazu, dass das diesem Rechtsstreit vorgeschaltete Mahnverfahren die klägerseits behauptete Verletzungshandlung des Beklagten vom 27.02.2010 nicht zum Gegenstand hatte. Denn eine Verletzungshandlung vom 27.02.2010 ist dort nicht genannt, sondern ein Vorfall vom 19.07.2010. Auch einen Bezug zu dem Abmahnschreiben vom 19.07.2010 musste der Beklagte nicht herstellen. Denn das diesem zugegangene, inhaltlich identische Schreiben datiert auf den 21.07.2010. Überdies wurde darin – anders als im Mahnbescheid – ein pauschaler Betrag von 850,00 EUR gefordert. Eine Aufschlüsselung in Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten erfolgte hier nicht. Das im Mahnbescheid benannte Aktenzeichen 46009/07 findet sich im vorgerichtlichen Schriftverkehr nirgends. Das Schreiben enthält lediglich ein Zeichen „K0052-096204xxx, dass der Beklagte nicht mit dem Mahnbescheid in Verbindung bringen musste.
Die Klägerin kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB reklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2 UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann. Hier liegen jedoch die tatsächlichen Verhältnisse anders, denn eine Lizensierung dergestalt, dass Werke im Wege des Filesharings angeboten werden können, gibt es nicht (AG Kassel, Urteil vom 24. Juli 2014 – 410 C 625/14 -, juris).
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Auf das Urteil hingewiesen haben GGR Rechtsanwälte.