AG Düsseldorf: Allgemeine Angaben über weitere Nutzer eines Internetanschlusses erschüttern nicht die Tätervermutung bzgl. des Anschlussinhabers

veröffentlicht am 12. Oktober 2015

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2015, Az. 10 C 20/15
§ 97 Abs. 2 S.1 UrhG, § 97 a Abs. 1 UrhG

Lesen Sie unsere Zusammenfassung der Entscheidung (hier) oder lesen Sie im Folgenden den Volltext der Entscheidung zur Tätervermutung in Filesharing-Fällen:

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2015 durch … für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.) einen angemessenen Schadensersatz von 2.400.- EUR (in Worten: tausendsechshundert Euro) sowie  2.) 506,- EUR (in Worten siebenhundertfünfundfünzig Euro) Kostenersatz nebst jeweils Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern.

Nach der klägerischen Darstellung ermittelte die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH mit einem sog. “Peer-To-Peer Forensic System” (”PFS”), dass am … um … Uhr über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse … zugewiesen war, dass das Musikalbum … der Künstler … mit den auf dieser CD enthaltenen 12 TIteln, wie sie in Anlage K 1, BI. 43 dGA dargestellt werden, anderen Teilnehmern des Filesharing Systems zum Herunterladen angeboten wurde. Dieses öffentliche Zugänglichmachen der Musikwerke erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin, der als Tonträgerherstellerin die ausschließlichen Verwertungsrechte daran zustehen.

Im Rahmen der der Klägerin durch die Telefonica 0 2 GmbH& Co. OHG als Betreiberin des “United Internet” als Access-Provider erteilten Auskunft wurde der Beklagte als Inhaber dieses Anschlusses benannt.

Nach weiterer Darstellung der Klägerin soll das streitgegenstandhchen Album darüber hinaus vom Anschluss des Beklagten unter derselben IP-Adresse am … um … Uhr öffentlich zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sein.

Auf das Abmahnschreiben der Klägervertreter vom_(Anlage K 4 1 BI. 47ff d.GA) übersandten die Beklagtenvertreter mit Schreiben vom … eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die sich an die Klägerin und 24 weitere Rechteinhaber richtet (Anlage K.2, BI 67ff d GA), mit der sich der Beklagte verpflichtete es zu unterlassen, Werke, an denen die Kläqerln Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte innehat, im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder hieran teilzunehmen,.

Die Klägerin verlangt im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz. Dabei beruft sie sich darauf, dass sie keine Tauschbörsenlizenzen vergäbe, sie bei einem Verkaufspreis von 9.-€ pro Album eine Netto-Lizenzgebühr von mindestens 40 % des Nettokaufpreises = 2,92 € erziele, der sich wegen der Tauschbörsenrisiken auf 80 % erhöhen müsse, also 5,83 €. Bel 2 Nutzern pro Stunde, die die Werkskopie herunterladen, entspräche dies nach 5 Stunden 243 Kopien, bei 4 Nutzern in derselben Zelt 3.125 Kopien. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Darstellung wird auf die Klageschrift (S. 22 ff) verwiesen.

Die Klägerin macht ferner Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 10.000,- € in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr geltend (Berechnung wie BI. 32 d. GA).

Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie
1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 450,- € betragen soll, sowie
2. 506,- € nebst Zinsen von je 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.8.13 zu zahlen

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass das Album nach nachträglicher Feststellung seinem Musikgeschmack nicht entspräche. In seinem Haushalt hätten er und seine Ehefrau je einen eigenen Computer. Mit weiteren Tablets und Smartphones könnten sie und die beiden Kinder, die 1983 geborene Tochter und ihr Lebensgefährte wie auch ihr 1979 geborener Sohn und dessen Lebensgefährtin bei regelmäßigen Besuchen den Internetanschluss des Beklagten nutzen. Am angeblichen Verletzungstag hätte ein familiäres Zusammentreffen mit gemeinsamen Kochen stattgefunden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsatze und Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage Ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten gem. § 97 Abs. 2 S.1 UrhG ein Schadensersatz von 2.400,- € sowie 506,- € Kostenersatz für die Abmahnkosten gem. § 97 a Abs. 1 UrhG zu.

1.
Die Klägerin kann im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz dafür verlangen, dass vom Internetanschluss des Beklagten aus am … das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich in den im Meßprotokoll näher bezeichneten Filesharingsystem öffentlich zuganglich gemacht wurde.

Soweit die Klägerin sich auf ausschließliche Nutzungsrechte an den Musikwerken des streitgegenständlichen Albums beruft, kann sie sich auf den sog. “P-Vermerk” auf dem CD-Einleger berufen, der gem. §§ 85, 10 Abs 1 UrhG eine Vermutung zugunsten der ausschließlichen Rechtsinhaberschaft darstellt. Außerdem hat der anwaltlich beratene Beklagte gegenüber den Klägervertretern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ohne dass er bzw. seine Rechtsanwälte Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Kläqerin geäußert hatten, die sie hätten veranlassen müssen, die Unterlassungserklärung zu verweigern.

Als Tonträgerhersteller kann die Kläqerin gem. § 97 Abs. 2 UrhG Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verletzer ihres Rechts zur öffentlichen Verbreitung der geschützten Werke beanspruchen.

Dafür, dass es bei der Ermittlung des Anschlusses des Beklagten zu Fehlern gekommen ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat den Anschluss des Beklagten nicht nur bei einer Verletzungshandlung ermittelt, sondern wie im Tatbestand dargestellt zeitnah bei einer weiteren Teilnahme an derselben Tauschbörse. Dass diese Ermittlung auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs mit derselben IP-Adresse erfolgte, ist unschädlich. Vielmehr spricht auch bei einer derartigen Mehrfachermittlung eines Anschlusses eine Vermutung dafür, dass die Verletzung tatsächlich vom Anschluss des Beklagten aus vorgenommen worden ist. Auf einem der Internet fähigen Geräte im Haushalt des Beklagten muss eine Filesharing-Software installiert gewesen sein, die die Tauschbörsenteilnahme ermöglichte und vom Anschluss des Beklagten genutzt worden sein. In einem solchen Fall trifft den Beklagten eine Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung ihres Anschlusses gekommen ist.

Hierfür fehlen jedwede konkrete Darlegungen seitens des Beklagten.

Ausgehend davon, dass die Klägerin den Anschluss des Beklagten als denjenigen zutreffend ermittelt hat, von dem die streitgegenständliche Verletzung ausging, spricht weiter eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist (OLG Köln MMR 2012,549). Diese tatsächliche Vermutung kann der Anschlussinhaber dadurch widerlegen, dass die Beklagtenseite konkret vorträgt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht (so BGH in MMR 2010, 565 “Sommer unseres Lebens”, Rdn. 12 und wiederholt in BGH I ZR 74,12 “Morpheus”, Rdnr. 32-35). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit daher im Rahmen des ihm Zumutbaren bestreiten und Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers eines Internetanschlusses ergibt.

Dieser sekundären Darlegungslast genügt das Beklagtenvorbringen nicht.

Der Beklagte teilt lediglich mit, dass sowohl er wie seine Ehefrau Internetzugang mit einem eigenen Gerät gehabt haben und bei Besuchen der beiden erwachsenen Kinder und deren Lebenspartner diese ebenfalls eigenständig Zugang zum Internet gehabt hätten. Wie das Nutzungsverhalten der 3 weiteren Personen am Verletzungstag war, legt der Beklagte ebensowenig offen, wie die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Nutzer bzw. deren Musikgeschmack. Nach der Bearshare-Entscheidung des BGH trifft den Anschlussinhaber auch eine Recherchepflicht. Auch hierzu ist das Beklagtenvorbringen gänzlich unergiebig. Da nur die Internetzugangssituation im Verletzungszeitraum generell mitgeteilt wird, sich aus dem Beklagtenvorbringen aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wer als Täter für die Verletzung überhaupt konkret in Betracht kommt, bleibt es bei der Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Verletzer ist.

Demnach haftet der Beklagte auf lizenzanalogen Schadensersatz wegen der öffentlichen Verbreitung in der Tauschbörse.

Mangels Vergabe von “Tauschbörsenlizenzen” sei es durch die Klägerin und/oder dritte Tonträgerhersteller ist der Schaden gem. § 287 ZPO zu schatzen. Hierzu kann der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift bzgl. der Wert des Downloads und der Verbreitungsgeschwindigkeit innerhalb der Tauschbörse berücksichtigt werden. Wie schon in der Vergangenheit spielt weiter eine Rolle, wieviele Musikstücke auf dem streitgegenständlichen Album veröffentlicht worden sind. Während das angerufene Urhebergericht bisher der Auffassung war, dass dem jeweiligen Rechteinhaber für jedes Musikstück eines in einer Tauschbörse vertriebenen Albums je 100,- € Schadensersatz zustehen, schließt sich das Gericht nunmehr der Bewertung von LG und OLG Köln an, die in den Entscheidungen des BGH vom 11.6.15 laut der bisher nur als Presseveröffentlichung vorliegenden Information bestätigt worden sind, wonach jedes Stuck eines populären Albums mit 200,- € angemessen zu bewerten ist.

Der Einwand wegen der Vielzahl der Tauschbörsenteilnehmer komme es zu einer Überkompensation des Schadens ist dies reine Spekulation: es steht weder fest, wie viele Teilnehmer die Klägerin hat konkret ermitteln können, noch wie viele davon bereit und in der Lage waren, Schadensersatzleistungen zu erbringen. Aber selbst wenn einzelne Tauschbörsenteilnehmer während des Verletzungszeitpunkts, der bzgl. des Beklagtenanschlusses ermittelt worden ist, zu Schadensersatzleistungen von der Klägerin erfolgreich veranlasst worden sein sollten, würde dies dem Beklagten nicht zugutekommen: DIe verschiedenen Teilnehmer der Tauschbörse sind keine Gesamtschuldner, weil allein die Tauschbörsenteilnahme keine innere Verbundenheit der Teilnehmer untereinander schafft. Vielmehr treten diese in keinen direkten Kontakt untereinander, kennen einander nicht einmal.

2.
Weiter stehen der Klägerin die Abmahnkosten § 97 a Abs. 1 ZPO zu. Die Abmahnung der Klägervertreter war berechtigt. Dass die Beklagte die Verletzungshandlung begangen hat, wird vermutet. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Selbst wenn man die Abmahnkosten nur nach dem 1,0-fachen Wert des Lizenzschadens bemißt, was der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 – 1-22 W 58/12) des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011 – 2 W 92/11), des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 04.02.2013 – 3 W 81/13) sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 22.08.2013 – 6 W 31/13, jeweils zitiert nach Juris) entspricht, wäre der von den Klägervertretern angesetzte Wert von 10.000,- € jedenfalls erreicht. Dieser Betrag entspricht mindestens dem Wert des Unterlassungsanspruchs und damit an dem Interesse der klägerischen Partei, künftige Verletzungen ihres Urheberrechts zu verhindern. Grundlage für die Schätzung nach § 3 ZPO sind zum einen der Wert des Schutzrechts, zum anderen der genannte Angriffsfaktor. Zu letzterem zahlen der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen sowie Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, die beim Verletzer vorliegende Verschuldensform sowie dessen Verhalten nach der Abmahnung.

Die beanspruchte 1,0-fache Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG macht zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 € einen ersatzfähigen Betrag von 506,- € aus.

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 288, 280 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1 ZPO zugrunde.

Gegenstandswert: 2.400,- EUR + 506,- EUR = 2.906,- EUR


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dusseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.