OLG Jena, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 2 W 253/15
§ 3 ZPO
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Oberlandesgericht Jena
Beschluss
In Sachen (…) hat der 2. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch (…) am 27.08.2015 beschlossen:
Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluss des Senats vom 18.06.2015, Az.: 2 W 253/15, abgeändert.
Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird auf € 8.000,00 festgesetzt.
Gründe
Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde war der Streitwertbeschluss des Senats abzuändern.
Der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 1.000,00 spiegelte nicht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers wider, sondern hatte seine Grundlage in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG.
Daher war der Streitwert für das Verfügungsverfahren nach allgemeinen Grundsätzen (§ 3 ZPO) festzusetzen. Maßgeblich hierfür sind der Wert des verletzten Rechts sowie der von der Verletzungshandlung ausgehende Angriffsfaktor.
Nach dem Vortrag des Antragstellers ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass das verletzte Recht einen erheblichen Wert hat, da es sich bei dem Antragsteller um einen weltbekannten Interpreten handelt. Bei der Verletzungshandlung handelt es sich, soweit glaubhaft gemacht, zwar nur um einen einmaligen Verkauf eines Tonträgers. Dieser enthielt jedoch mehrere Titel. Außerdem handelte es sich um ein Verkaufsangebot betreffend eine – nahezu beliebig wieder vervielfältigbare – CD.
Schließlich war zu berücksichtigen, dass – ausweislich der Bewertungen auf der Verkaufsplattform eBay – es sich bei dem Antragsgegner um eine Person handelt, die nicht nur gelegentlich Privatverkäufe in geringem Umfange durchführt.
Kann deshalb nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwert für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren mit € 10.000,00 bewertet werden, so ist gleichwohl ein Abschlag vorzunehmen, weil es sich um ein Verfügungsverfahren handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich, wie vorliegend, um die Festsetzung des Gebührenstreitwertes handelt. Der Abschlag ist im vorliegenden Falle mit 20 % angemessen, so dass der Streitwert für das Verfügungsverfahren auf € 8.000,00 festzusetzen war.