OLG Frankfurt a.M.: Urheberrechtsschutz für ein Kunstwerk an einem bestimmten Ort

veröffentlicht am 27. Januar 2017

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.07.2016, Az. 11 U 133/15
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 14 UrhG, § 17 UrhG, § 97 UrhG

Die Entscheidung des OLG Frankfurt haben wir hier zusammengefasst (OLG Frankfurt – Standortgebundenes Kunstwerk), den Volltext finden Sie nachstehend:


Wird Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen?

Sollen Sie ein fremdes Werk auf rechtswidrige Weise genutzt haben? Oder wurde Ihr Werk von Dritten ohne Ihre Einwilligung verwendet? Haben Sie bereits eine Abmahnung oder sogar eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit dem Urheberrecht (Gegnerliste) bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.10.2015 – 6. Zivilkammer – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil sowie dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe


I.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über das Bestehen einer Verpflichtung der Beklagten, eine als Leihgabe übernommene großformatige, vom Kläger zu 1 geschaffene Plastik auf dem von ihr vom Kläger zu 2 erworbenen Dach des Hochhauses „X“ in O1 zu belassen. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil werden gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ohne Einwilligung des Klägers zu 1 die streitgegenständliche Plastik zu entsorgen oder zu vernichten (Klageantrag zu 1) sowie dem Kläger zu 1 zu gestatten, die Plastik erneut auf dem Dach zu installieren (Klageantrag zu 3a). Die Widerklage hat es abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die Plastik weise eine absolute Standortbezogenheit auf und könne deshalb nicht vom Dach des Hochhauses entfernt werden, ohne dass dadurch das Werk i.S.d. § 17 UrhG entstellt werde. Die Fassade des Gebäudes würde sowohl hinsichtlich ihrer Farbgebung als auch der Anordnung und Ausbildung der Fensterreihen mit der Plastik zusammenspielen. Nur dieses – unstreitig höchste – Haus in O1 sei geeignet, die maßgebliche Wirkung auf das Stadtgebiet und insbesondere die umliegenden Straßen auszuüben. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass ein anderes Gebäude in vergleichbarem Maße und mit vergleichbarer Intensität das geschilderte Zusammenspiel zwischen der Plastik und dem Gebäude ermögliche.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass überwiegende Interessen der Beklagten dem Verbietungsrecht des § 17 UrhG entgegenstünden. Die Beklagte habe insbesondere nicht dargelegt, dass sie ein besonderes, der Reinstallation der Plastik entgegenstehendes Interesse im Hinblick auf den Gebrauchszweck und die bestimmungsgemäße Verwendung des Gebäudes habe. Soweit sie auf die geplante Sanierung des Flachdaches und den Aufbau eines Wintergartens verweise, habe sie bereits nicht dargelegt, dass dies der Reinstallation der Plastik entgegenstehe. Zudem habe sie die substantiierten Einwendungen der Kläger gegen die Realisierbarkeit der geplanten Veränderungen nicht entkräftet. Der Vortrag im Schriftsatz vom 11.09.2015 sei verspätet.

Die weitergehende Klage sei dagegen abzuweisen. Hinsichtlich des geltend gemachten Besichtigungsanspruchs sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1 hierauf angewiesen sei. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe nicht, da kein entsprechendes Schreiben erfolgt sei. Der Kläger zu 2 habe lediglich einen Anspruch darauf, dass die Entsorgung des Kunstwerkes unterlassen werde.

Die Widerklage sei unbegründet, da die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, gegen den Willen des Klägers zu 1 die Plastik abzumontieren. Ein denkbarer vertraglicher Anspruch auf Abholung seitens des Klägers zu 2 scheide aus, da im Hinblick auf die dem Kläger zu 1 gegenüber bestehende Verpflichtung zur Reinstallation dessen Durchsetzung treuwidrig wäre.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht sei zu Unrecht von einer absoluten Standortgebundenheit der Plastik ausgegangen. Zudem stünden ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen einer Reinstallation entgegen. Sie wolle zwar nunmehr nicht mehr einen Wintergarten nebst begehbarer Terrasse auf dem Dach des Hochhauses errichten. Die Plastik müsse jedoch dennoch entfernt bleiben, da an ihre Stelle ein Firmenlogo treten solle. Sie, die Beklagte, sei ein aufstrebendes Unternehmen und verspreche sich von der Anbringung des Logos an einem weithin gut erkennbaren Standort einen erheblichen Werbefaktor. Zudem sollten weitere Mobilfunkmasten auf dem Dach installiert werden; dies sei mit zusätzlichen Einnahmen in Höhe von 10.000 € p.a. verbunden. Beide Vorhaben seien nicht an eine Genehmigung der Stadt O1 gebunden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Beklagten ein überzeugter Protestant sei und es mit seinem Glauben nicht vereinbaren könne, dass auf seinem Eigentum ein „esoterisches“ Kunstwerk stünde.

In der Replik führt sie ergänzend aus, dass in O1 weitere Hochhäuser existierten, auf deren Dach die Plastik mit ähnlichen Effekten wie vorliegend installiert werden könne. Das geplante Logo beeinträchtige im Hinblick auf sein Gewicht und seine räumlichen Ausmaße nicht die Statik des Gebäudes; es könne zudem auf der bereits vorhandenen Unterkonstruktion der Plastik verankert werden. Ein Bauantrag sei gestellt.

Sie beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.10.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. widerklagend den Kläger zu 2 zu verurteilen, die vom Kläger zu 1 geschaffene Kornkreisplastik, eine 7 m breite Stahlplastik mit einer Unterkonstruktion aus Edelstahl und Carbon und einer Ornamentik, für die auf Murano-Glas-Mosaiken, nämlich Smalti- und Blattgoldmosaiken der Firma Y, O2, Italien, aufgeklebt worden sind, im Untergeschoss des Anwesens Z-Straße a in O1 abzuholen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und nehmen insbesondere Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts zur absoluten Standortbezogenheit der Plastik. Der Vortrag, dass nunmehr ein Firmenlogo installiert werden solle, sei unsubstantiiert. Ein derartiges Logo wäre, wenn es die für eine Sichtbarkeit erforderliche Größe aufweise, wiederum baugenehmigungspflichtig. Der Vortrag, weitere Mobilfunkanbieter als Mieter auf dem Dach des Hochhauses aufnehmen zu wollen, sei unsubstantiiert. Zudem unterliege auch dieses Vorhaben einer Genehmigungspflicht. Vortrag zur statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit fehle. Aus welchem Grund die Plastik weitere beabsichtigte Antennenanlagen beeinträchtigen würde, sei schließlich auch nicht vorgetragen. Die Darlegungen, wonach der Geschäftsführer der Beklagten als Protestant das „esoterische“ Kunstwerk nicht dulden könne, seien neu und ebenfalls unsubstantiiert. Zudem vermische die Beklagte esoterische Glaubensinhalte mit reiner Symbolkunst.

II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1.
Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger zu 1 einen Anspruch auf Reinstallation der Plastik an der bisherigen Stelle des Hochhausdaches gem. §§ 14, 17, 97 UrhG zugesprochen, da die vorgenommene Entfernung vom Hochhausdach und Verbringung in das Untergeschoss das Werk beeinträchtigten, ohne dass diese Beeinträchtigung durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt ist.

a.
Die Plastik genießt Urheberschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

b.
Die Demontage der Plastik vom Hochhausdach verletzt den Kläger zu 1 in seinem Anspruch auf Erhalt seines unveränderten Kunstwerts. Auch ohne Änderung der Plastik selbst stellt die Verbringung in das Untergeschoss vorliegend eine Veränderung der Plastik dar, da diese ortsgebunden geschaffen wurde und das Untergeschoss keine dem Dach des Hochhauses vergleichbaren Umgebungsvoraussetzungen bietet:

aa.
Der Kläger zu 1 hat als Urheber einen Anspruch, Verfälschungen der Wesenszüge der Plastik in der Form, wie sie anderen dargeboten wird, zu verhindern. Da die Plastik ihren ästhetischen Gesamteindruck insbesondere in Abstimmung zu den konkret auf dem Dach des Hochhauses und dessen Erscheinungsbild vorgefundenen Umgebungsvoraussetzungen erhält, beinhaltet die Verbringung der Plastik in das Untergeschoss eine Verfälschung der Wesenszüge der Plastik.

Im Urheberrecht besteht grundsätzlich ein Änderungsverbot; der Urheber hat ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (BGH, Urteil vom 1.10.1998-I ZR 104/96; OLG Köln, Urteil vom 12.06.2009 – 6 U 215/08 – Pferde-Plastik). Eine Beeinträchtigung eines Kunstwerkes liegt in jeder Umgestaltung oder Entstellung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks. Ein Eingriff in die körperliche Substanz des Werks ist für eine Beeinträchtigung nicht erforderlich, ausreichend ist vielmehr, dass die geistige Substanz angegriffen wird. Ein derartiger Eingriff in die geistige Substanz liegt etwa vor, wenn das Kunstwerk in einen anderen Sachzusammenhang gestellt wird (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 17 Rn. 10, 11) oder mit einem anderen Kunstwerk zu einer Einheit verschmilzt und damit einen andersartigen Gesamteindruck vermittelt (BGH, Urteil vom 1.10.1998 – I ZR 104/96). Sofern ein Werk gezielt in Korrespondenz zum Aufstellungsort konstruiert und konzipiert wurde, konkretisiert nicht allein das körperliche Werkstück die persönlich geistige Schöpfung, sondern erst das Zusammenspiel von Werkstück und konkreter Umgebung (OLG Köln ebenda). Ein solches Werk kann seine spezifische Aussagekraft nur in dem speziell ausgewählten Umfeld entfalten, so dass dieses Umfeld Teil des Werkes wird. Jede Verbringung des Werkstücks an einen anderen Ort führt damit zwangsläufig zu einer Veränderung des vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindrucks seiner Schöpfung. Denkbar ist auch eine Ortsbezogenheit jedenfalls insoweit, als das Kunstwerk zwar nicht nur an einem einzigen Ort stehen kann, es aber einer bestimmten geeigneten Umgebung bedarf. In diesem Fall führt nicht jede örtliche Versetzung, wohl aber eine Versetzung an einen hierfür ungeeigneten Standort zu einer unzulässigen Werkänderung (OLG Köln ebenda).

bb.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer absoluten Ortsbezogenheit der Plastik auszugehen, so dass die Verbringung der Plastik in das Untergeschoss ihren ästhetischen Gesamteindruck verändert. Gerade das Zusammenspiel der Plastik mit seiner durch die exponierte Lage maßgeblich gekennzeichneten Umgebung bestimmt den geistig-ästhetischen Gehalt des Kunstwerks. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Plastik gezielt für das nach Osten ausgerichtete Dach des Hochhauses „X“ in Auftrag gegeben und konzipiert wurde. Bei dem Entwurf und der Konstruktion der Plastik spielten die exponierte Stellung und Anbringung auf dem Dach des höchsten Hauses in O1 eine maßgebliche Rolle. In die Konzeption floss insbesondere ein, dass die gewählte Örtlichkeit dazu führte, dass die Morgensonne von der goldfarbigen Plastik auf eine der Hauptverkehrsachsen O1s gespiegelt wurde. Über eine vergleichbare Umgebung verfügen insbesondere auch nicht die weiteren in der Leihgabenliste unter Nr. 7 aufgeführten sog. Kornkreisplastiken, die gemäß den seitens der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom Straßenraum her nicht sichtbar sind und zudem keine Ausrichtung gen Osten aufweisen.

Ob dem Vortrag der Kläger darüber hinaus hinreichend konkret entnommen werden kann, dass die Plastik auch auf die Farbgestaltung des Hauses sowie den Monitoring-Effekt der Fenster Bezug nimmt, bedarf für die Annahme der Ortsgebundenheit keiner Entscheidung. Ausreichend für die Annahme der Standortbezogenheit sind vorliegend die dargestellten, exponierten Aufstellungsbedingungen auf dem Dach des Hochhauses „X“, welche als Umfeld Teil des Werkes selbst geworden sind

Selbst wenn allein eine relative Ortsgebundenheit der Plastik insoweit angenommen würde, als zur Erzielung der erwünschten das Morgensonnenlicht spiegelnden Effekte jedenfalls die Anbringung an einem hoch gelegenen Ort mit Ausrichtung nach Osten erforderlich erscheint, stünde dies dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Reinstallation an der ursprünglichen Stelle nicht entgegen. Die Beklagte hat keine konkret denkbaren und realisierbaren Alternativstandorte für die Plastik dargelegt. Ihr pauschaler Verweis, im Stadtgebiet O1 existierten weitere Hochhäuser, auf deren Dach die Plastik installiert werden könne (Bl. 234 der Akte), genügt in dieser Allgemeinheit nicht. Dass auf dem Dach der zu einer Gesamtheit zusammengefassten Häuser Z-Straße b und c vergleichbare Umgebungsverhältnisse wie auf dem nach Osten zeigenden Dach Z-Straße a herrschen, behauptet die Beklagte ebenfalls nicht.

c.
Dem Anspruch des Klägers zu 1 auf Reinstallation der Plastik stehen hier auch nicht das im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigende Eigentumsrecht der Beklagten sowie damit verbundene wirtschaftliche Interessen entgegen. Die Beklagte hat vielmehr weder in der ersten Instanz noch im Rahmen des Berufungsverfahrens konkret und plausibel darlegen können, dass überwiegende eigene Interessen der Reinstallation entgegenstehen:

Soweit sie erstinstanzlich auf Pläne zur Neugestaltung des Daches insbesondere in Form eines Wintergartens nebst Dachterrasse verwiesen hatte, verfolgt sie diese Überlegungen ausweislich ihrer eigenen Berufungsbegründung gegenwärtig nicht weiter. Im Übrigen hat das Landgericht sich mit diesen Planungen überzeugend abschlägig auseinandergesetzt.

Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung neu vorträgt, sie plane zum einen die Anbringung eines Logos in Form eines schräg aufgestellten Leuchtbalkens und zum anderen das Aufstellen weiterer Funkmasten, lässt sich auch hieraus kein überwiegendes Interesse herleiten.

Hinsichtlich des Logos hat die Beklagte selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass die – entgegen ihren Angaben in der Berufungsbegründung – tatsächlich erforderliche behördliche Genehmigung – derzeit – nicht vorliegt. Sie hat darüber hinaus zu den planerischen Unregelmäßigkeiten, welche die Kläger detailliert aufgezeigt haben, nicht Stellung genommen; derzeit ist damit insbesondere nicht ersichtlich, dass das Logo nicht – seitlich versetzt – neben der Plastik auf dem Hochhausdach angebracht werden könnte. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass mit dem Logo entgegen ihren Angaben in der Berufungsbegründung nicht für ihr eigenes Unternehmen, sondern allein für das im Obergeschoss befindliche Restaurant geworben werden solle. Die Beklagte verfolgt mit der Anbringung des Logos mithin allenfalls mittelbare wirtschaftliche Interessen, die ohne – hier fehlenden – näheren substantiierten Vortrag jedenfalls nicht geeignet erscheinen, das Interesse des Klägers zu 1 an der Reinstallation der Plastik zurücktreten zu lassen.

Soweit die Beklagte zudem weitere Funkmasten aufstellen möchte, hat sie trotz der von den Klägern konkret geäußerten Einwände nicht dazu Stellung genommen, aus welchen Gründen deren Installation – sollte dieses Vorhaben genehmigt werden – in räumlicher Hinsicht nicht auch neben dem Verbleib der Plastik möglich ist.

Soweit die Beklagte schließlich erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung ausgeführt hat, dass ihr Geschäftsführer aus religiösen Gründen den Verbleib des „esoterischen“ Kunstwerkes nicht hinnehmen könne, überzeugt dieser Vortrag nicht. Erstinstanzlich hat sich die Beklagte auf diesen Umstand nicht berufen; sie trägt auch nicht vor, dass ihr Geschäftsführer erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum christlichen Glauben übergetreten ist. Aus welchen Gründen nunmehr die Hinnahme des bei Ankauf bereits vorhandenen Kunstwerks mit der christlichen Grundeinstellung unvereinbar sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte dies auch dort nicht aufgeklärt werden. Der Vortrag bleibt damit unsubstanziiert und mutet wie eine Schutzbehauptung an.

2.
Soweit die Berufung sich gemäß dem Berufungsantrag zu 1 auch gegen die Stattgabe des Unterlassungsantrags, die Plastik zu entsorgen oder zu vernichten, wendet, hat sie auch damit keinen Erfolg.

Die Berufung ist insoweit zwar auch ohne gesonderte Ausführungen im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO zu diesem prozessual eigenständigen Anspruch als zulässig anzusehen. Eine eigenständige Auseinandersetzung erscheint hier ausnahmsweise entbehrlich, da sämtliche von den Klägern geltend gemachten Ansprüche maßgeblich von der Beurteilung der Reichweite des Urheberschutzes an der Plastik sowie etwaiger entgegenstehender wirtschaftlicher Interessen der Beklagten abhängen und die Beklagte sich mit diesen Fragestellungen im Rahmen des Anspruchs auf Reinstallation auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 8/13 – UsedSoft III).

Die Berufung ist jedoch auch hinsichtlich dieses Antrags unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr insbesondere im Hinblick auf die E-Mail des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten vom 16.7.2014 an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zu 2 gestützt. Ebenfalls mit überzeugender Begründung hat es ausgeführt, dass keine das Eigentumsrecht des Klägers zu 2 sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 überwiegenden Interessen der Beklagten dargelegt wurden, die Plastik zu vernichten oder zu entsorgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

3.
Soweit mit der Berufung zudem die abgewiesene Widerklage weiterverfolgt wird, hat die Berufung auch insoweit keinen Erfolg. Die Unbegründetheit der Widerklage folgt reziprok aus den Ausführungen unter Ziff. 1 zur Begründetheit des Anspruchs auf Reinstallation.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind; die Entscheidung beruht auf einer Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.

Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-6 O 392/14