OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.08.2017, Az. 11 W 16/17
§ 93 ZPO; § 97 UrhG, § 97a UrhG
Die Entscheidung des OLG Frankfurt haben wir hier besprochen (OLG Frankfurt – Sofortiges Anerkenntnis auch nach vorheriger Abmahnung) und den Volltext nachstehend wiedergegeben:
Sollen Sie fremde Urheberrechte verletzt haben?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung / Hauptsacheklage erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche urheberrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Urheberrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.4.2017 dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hatte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 13.02.2017 wegen der Verwendung von Lichtbildern auf dessen Homepage abmahnen lassen. Wörtlich heißt es in dem Schreiben, der Beklagte habe „in unzulässiger Weise für kommerzielle Zwecke ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild meines Mandanten“ verwendet (Bl. 10 d.A.). Der Beklagte wurde in dem Schreiben weiter aufgefordert, das Lichtbild bis spätestens zum 15.02.2017 zu entfernen und bis zum 24.02.2017 eine im Entwurf beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu übersenden. Der Beklagte ließ mit Anwaltsschreiben vom 24.02.2017 mitteilen, dass die erwähnten Lichtbilder unverzüglich entfernt worden seien und bat um „Übersendung eines Nachweises des urheberrechtlichen Schutzes für Ihren Mandanten bzw. um Mitteilung von wo aus der urheberrechtliche Schutz bestätigt werden kann“ (Bl. 26 d.A.).
Der Kläger reichte daraufhin unter dem 28.02.2017 eine Unterlassungsklage ein, in der er darlegte, er sei Inhaber der Nutzungsrechte an dem gegenständlichen Lichtbild, welches von dem Photographen A für ihn erstellt worden sei. Der Beklagte erkannte die Klageforderung innerhalb der Klageerwiderungsfrist mit Schriftsatz vom 12.04.2017 unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
Das Landgericht hat am 20.04.2017 ein Anerkenntnisurteil erlassen, worin es die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe Veranlassung zur Klage gegeben, weil er die zur Klaglosstellung erforderliche Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe. Die Abmahnung des Klägers habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Sie habe den Anspruchsgegner in die Lage versetzt, die Verletzungshandlung unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Dass der Kläger darin als Urheber der streitgegenständlichen Fotografien bezeichnet worden sei und nicht als ausschließlich Nutzungsberechtigter sei unschädlich, da dies für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch keinen Unterschied mache.
Der Beklagte hat gegen die Kostenentscheidung des ihm am 28.04.2017 zugestellten Anerkenntnisurteils am 02.05.2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint, der Kläger sei verpflichtet gewesen, seine Nutzungsrechte ordnungsgemäß nachzuweisen.
Mit Beschluss vom 12.06.2017 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach den §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 2, 569 ZPO zulässig.
Sie ist auch in der Sache begründet, weil der Beklagte durch seine Nachfrage nach einem Urheberrechtsnachweis in dem Schreiben vom 24.2.2017 keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Soweit das Landgericht ausführt, der Verletzter sei verpflichtet, sich selbst nach der Rechtekette zu erkundigen, wenn er einen nicht von ihm stammenden urheberrechtlich geschützten Gegenstand benutzen wolle und dürfe auch im Prozess die Rechtsinhaberschaft nicht einfach bestreiten, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller seine Rechtsinhaberschaft zu beweisen hat.
Die Erkundigungspflicht des Verletzers besagt zunächst nur, dass er sich nicht ohne Weiteres auf einen Rechtsirrtum dahingehend berufen kann, er habe geglaubt, selbst aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzungsberechtigt zu sein. Sie bedeutet aber nicht, dass er gegenüber jedem Dritten, der seinerseits behauptet, Rechteinhaber zu sein, ohne Weiteres zur Unterlassung verpflichtet wäre.
Ein Bestreiten der Rechteinhaberschaft mit Nichtwissen ist nur dann unzulässig, wenn der Kläger seine Urheberschaft (bzw. seine Rechteinhaberschaft) substantiiert dargelegt hat (vgl. die vom Landgericht zitierte Fundstelle bei Thum in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. , § 10 Rdnr. 35). Dies hat der Kläger in dem gegenständlichen Abmahnschreiben jedoch gerade nicht getan. Es wird vielmehr lediglich apodiktisch behauptet, es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk des Klägers – was tatsächlich, wie sich aus der Klageschrift ergibt, noch nicht einmal zutraf. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, nicht nur das rechtsverletzende Bild von seiner Homepage zu entfernen, sondern sich auch ohne weitere Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Kläger vertraglich zur Unterlassung und für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe zu verpflichten. Es hätte hier vielmehr dem Kläger oblegen, zunächst seine Rechtsinhaberschaft schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
Daher waren die Kosten des Hauptsacheverfahrens nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO.
Vorinstanz:
LG Frankfurt a.M., Az. 2-06 O 70/17