BGH, Beschluss vom 11.12.2014, Az. I ZB 7/14
§ 101 Abs. 2 S.1 Nr. 3 UrhG, § 101 Abs. 9 S.1 UrhG, § 91 Abs. 1 S.1 ZPO
Im Folgenden finden Sie den Volltext der BGH-Entscheidung. Eine Zusammenfassung finden Sie hier auf unserer Hauptseite www.damm-legal.de.
Bundesgerichtshof
Beschluss
in der Rechtsbeschwerdesache
…
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.12.2014 durch … beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 14 vom 07.01.2014 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: 465,70 EUR.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die der Klägerin vom Beklagten nach einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts zu erstattenden Kosten gemäß § 104 ZPO auf 693,20 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 227,50 EUR nebst Zinsen herabgesetzt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Festsetzung weiterer Prozesskosten in Höhe von 465,70 € nebst Zinsen.
II.
Das Beschwerdegericht hat unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 04.09.2013 (K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639) ausgeführt, bei den Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG handele es sich jedenfalls dann nicht um nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits, wenn das Ergebnis des Verfahrens wie hier vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet werde. Der Grundsatz, dass die Kosten eines Abmahnverfahrens keine notwendigen Kosten eines dem Abmahnverfahren nachfolgenden Rechtsstreits seien, gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall, dass die Aufwendungen des Auskunftsverfahrens nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern der Vorbereitung einer dem Rechtsstreit vorausgehenden Abmahnung dienten.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er, wie die Klägerin mit Recht beanstandet, nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
1.
Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; Beschluss vom 27. August 2014 XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, jeweils mwN).
2.
So liegt es hier. Dem angefochtenen Beschluss ist zwar zu entnehmen, dass die Klägerin die Festsetzung der Kosten eines Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG begehrt und die erteilte Auskunft vor Klageerhebung für eine Abmahnung verwendet wurde. Der angefochtene Beschluss gibt jedoch weder den Sachverhalt noch die Anträge der Klägerin wieder. Auch der Beschluss des Amtsgerichts, auf den das Beschwerdegericht im Übrigen auch nicht Bezug nimmt, enthält keine Sachdarstellung.
IV.
Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin aufzuheben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind für das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.
V.
Für die erneute Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
1.
Der Beklagte hat nach dem Anerkenntnisurteil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die wie etwa Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 Geltendmachung der Abmahnkosten, mwN).
2.
Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses auf die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. September 2013 gerichtete Rechtsbeschwerde entschieden, dass die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person dienen, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (Beschluss vom 15. Mai 2014 I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 10 bis 13 = WRP 2014, 1468 Deus Ex).
Die Beschwerde rügt vergeblich, die geltend gemachten Kosten wären in derselben Höhe angefallen, wenn lediglich die dem Beklagten zugeteilten IP-Adressen und nicht auch die anderen Personen zugeordneten IP-Adressen Gegenstand des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG gewesen wären. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen (BGH, GRUR 2014, 1239 Rn. 14 bis 18 Deus Ex).
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Urteil vom 08.05.2013, Az. 35a C 415/12
LG Hamburg, Urteil vom 07.01.2014, Az. 314 T 68/13