AG Koblenz: Zu spätes Verteidigungsvorbringen in Filesharing-Angelegenheit führt zum Unterliegen im Prozess

veröffentlicht am 9. Oktober 2015

AG Koblenz, Urteil vom 19.02.2015, Az. 152 C 2936/14
§ 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG, § 97a UrhG, § 296 Abs. 1 ZPO

Lesen Sie unsere Zusammenfassung der Entscheidung (hier) oder lesen Sie im Folgenden den Volltext der Entscheidung zum Verteidigungsvorbringen in Filesharing-Fällen:

Amtsgericht Koblenz

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Urheberrecht

hat das Amtsgericht Koblenz durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 für Recht erkannt:

1.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 16.09.2914, Az: 14-75743 … wird aufrechterhalten.

2.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wertet nationale und internationale Bild-/Tonaufnahmen in Deutschland aus, so auch diejenige für den Filmtitel … Sie wirft dem Beklagten als Inhaber exclusiver Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen mehrere Urheberrechtsverletzungen von November … vor.

Sie erwirkte gegen den Beklagten am 16.09.2014 einen Vollstreckungsbescheid, ausweislich dessen der Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung in Höhe von 600,00 EUR und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe weiterer 506,00 EUR verurteilt wurde

Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Das Gericht hat frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die Terminsladung ist dem Beklagten am 19.11.2014 zugestellt worden. Am 21.11.2014 wurde ihm die Anspruchsbegründung vom 14.11.2014 unter Einräumung einer 4-wöchigen Einlassungsfrist zugestellt. Die Einlassungsfrist lief mithin am 19.12.2014 ab.

Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 hat der Beklagte erklärt, die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides vom 1609.2014 die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe zu den von der Klägerin in Bezug genommenen Zeitpunkten in einer WG gewohnt und die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Er habe die weiteren WG-Mitglieder gefragt, ob diese die Urheberrechtsverletzung begangen hätten. Diese hätten ihm gegenüber eine Tatbegehung bestritten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, weshalb der am 16.09.2014 ergangene Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten war.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zunächst einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 600,00 EUR gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG.

Der Beklagte war Anschlussinhaber. Zu seinen Lasten galt die Vermutung, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.

Diese tatsächliche Vermutung konnte der Beklagte nicht entkräften.

Er hat erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015, rd. 6 Wochen nach Ablauf der ihm gesetzten Einlassungsfrist erklärt, er habe die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen. Er habe zu den von der Klägerseite in Bezug genommenen Tatzeitpunkten in einer WG gewohnt, wobei weitere WG-Mitglieder, die der Beklagte namentlich benannt hatte, gleichfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

Diese hätten ihm gegenüber auf Nachfrage eine Tatbegehung abgestritten.

Dies ist von dem Klägervertreter in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.01.2015 -zulässigerweise- mit Nichtwissen bestritten worden.

Der Vortrag des Beklagten war verspätet i.S.d. § 296 Abs. 1 ZPO, weil der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen der ihm gesetzten 4-wöchigen Einlassungsfrist hätte entsprechen müssen. Hätte er dies getan, so wäre die Klagerseite noch vor dem Termin in die Lage versetzt worden, zu dem Vortrag des Beklagten ergänzend Stellung nehmen zu können. Weil der Beklagte die Einwendung erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung und nach deutlichem Ablauf der ihm gesetzten Einlassungsfrist erhoben hatte, war der Vortrag verspätet und deshalb von dem Gericht nicht zu berücksichtigen.

Bei dieser Sachlage hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen, so dass zu seinen Lasten weiterhin die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die vorgetragene Urheberrechtsverletzung galt.

Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe des klägerseits geltend gemachten Schadenersatzes sind nicht ersichtlich. Dieser ist von der Klägerseite schlüssig dargetan.

Mithin kann die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 1, Abs. 2 UrhG in Höhe von 600,00 EUR verlangen.

Die Klägerin kann zudem Ersatz von Abmahnkosten für die – dem Beklagten zugegangene – Abmahnung vom 01.12.2011 in Höhe von 506,00 EUR verlangen.

Der Anspruch ergibt sich hier aus § 97a UrhG.

Die Klägerin war berechtigt, den Beklagten auf Unterlassung In Anspruch zu nehmen. Der Beklagte schuldet Ersatz der daraus entstandenen Kosten.

Die Anspruchshöhe ist von dem Beklagten nicht angegriffen worden: Die Klagerin hat diese zudem schlüssig dargetan. Gegen den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR und einer 1,0 Geschäftsgebühr bestehen seitens des Gerichts keine Bedenken.

Soweit sich der Beklagte gegen den Anspruchsgrund richtet, war sein Vortrag auch insoweit als verspätet zurückzuweisen, § 296 Abs. 1 ZPO.

Der Zinsanspruch der Klägerseite rechtfertigt sich dem Grunde und der Höhe nach aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Der Gebührenstreitwert beläuft sich auf 1.106,00 EUR.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. DIe Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollstandigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.