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Zuständiges Gericht


Der Betroffene einer Urheberrechtsverletzung kann den Verletzer grundsätzlich am Tatort verklagen. Findet der Rechtsverstoß im Internet statt, so gilt als Tatort der Ort, an dem das urheberrechtswidrige Verhalten Dritten bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, mit anderen Worten, die betreffende Webseite oder Homepage abgerufen werden kann. Der Abruf ist regelmäßig in ganz Deutschland möglich, so dass jedes Landgericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig ist. Da sich der Abmahner mithin das für ihn örtlich zuständige Gericht frei aussuchen kann, spricht man von einem “fliegenden” Gerichtsstand.

Dabei zu beachten ist, dass die verschiedenen Bundesländer häufig sog. Konzentrationsverordnungen erlassen haben, mit Hilfe derer Urheberstreitsachen an bestimmte Amts- oder Landgerichte eines Bezirks verwiesen werden. Auf diese Weise soll bei den regelmäßig befassten Gerichten eine größere Fachkompetenz gewährleistet werden.

104 a UrhG stellt eine Sonderregelung dar für Klagen in Urheberrechtsstreitsachen gegen natürliche Personen, die eine Urheberrechtsverletzung nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit begangen haben. Für solche Klage ist ausschließlich das Gericht am Wohnsitz dieser Person zuständig.