IT-Recht. IP-Recht. 360°

L. Gutgläubigkeit im UrhR


Nicht immer ist gesichert, dass z.B. die erworbene CD nicht eine Raubkopie ist. Wird eine solche CD vom Erwerber weiterveräußert, ist er der Leidtragende und kann urheberrechtlich abgemahnt werden, da er wie eine vorsätzlich handelnde Person behandelt wird. Ein Erwerb von Nutzungsrechten im guten Glauben an die Berechtigung des Vertragspartners ist im Urheberrecht ausgeschlossen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof frühzeitig entschieden (vgl. BGH, GRUR 1959, S. 200, 203). Dem Lizenznehmer eines Urheberrechts ist daher zu empfehlen, dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Urheberschaft des Vertragspartners feststeht. Im Mindestmaß sollte er sich eine lückenlose vertragliche Kette zum tatsächlichen Urheber nachweisen lassen und diese ggf. selbst prüfen.

Selbstverständlich kann der Urheber bei fehlender Nutzungsberechtigung nachträglich die fehlenden Nutzungsrechte einräumen. Diese Situation ist aber für den gutgläubigen Nutzer insoweit mit weiteren finanziellen Risiken verbunden, als dass er das jeweilige Werk häufig bereits benutzt hat und ggf. weitere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Bildnutzung getätigt hat. Er ist insoweit oft “erpressbar”.

Besteht die Absicht fremde, urheberrechtlich geschützte Werke nutzen zu wollen, sollte daher vorsorglich mit einem Rechtsanwalt ein ausreichender Nutzungsvertrag entwickelt werden. In vielen Fällen sind standardisierte Muster verfügbar, die mit verhältnismäßig geringen Kosten erworben werden können.