IT-Recht. IP-Recht. 360°

I. Was ist „royalty free“?


Der Begrif “royaltyfree” oder “Lizenzfreiheit” ist gesetzlich nicht bestimmt. Ein gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten oder Nutzungsrechten – etwa der Download einer “royaltyfree”-Fotografie in der irrigen Ansicht, der Begriff “royaltyfree” stehe für fehlenden Urheber- rechtsschutz und ermächtige jedermann, das entsprechende Werk kostenfrei zu vervielfältigen – ist dem deutschen Urheberrecht fremd. Daher ist bei dem Erwerb derartiger Bilder bzw. Bildlizenzen stets der jeweilige Vertragstext / AGB-Text rechtlich Ausschlag gebend und sorgfältig zu studieren. Der Begriff “royaltyfree” bezeichnet gewöhnlich Fotografien, die zu einem Pauschalpreis einschließlich eines einfachen Nutzungsrechts vertrieben werden.  “Royaltyfree” bezieht sich demnach darauf, dass keine wiederkehrende oder auflagen- oder länderbezogene Vergütung geschuldet wird, sondern vielmehr eine einmalige pauschale Lizenzgebühr zu entrichten ist, um dem jeweiligen Nutzer eine nahezu beliebige Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder Bearbeitung zu ermöglichen. Hier gilt das Prinzip: Einmal zahlen, unbeschränkt nutzen.

Royalty-free-Fotos sind nicht copyright-free oder urheberrechtsfrei. Die betreffenden Bilder sind vielmehr vor Bearbeitungen und eigenmächtigen Vervielfältigungen ohne Einwilligung des Urhebers geschützt. Die Frage, ob der Urheber der Fotografie zu nennen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Nutzungslizenz. Wird ein solcher Verzicht nicht ausdrücklich ausgesprochen, ist die Nennung des Urhebers im Zweifel erforderlich.