OLG München: Betreiber von YouTube haftet nicht als Täter für Urheberrechtsverletzungen Dritter

veröffentlicht am 22. Februar 2016

OLG München, Urteil vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 – nicht rechtskräftig
§ 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 II UrhG, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO

Die Entscheidung des Senats haben wir hier für Sie besprochen. Zum Volltext des Urteils im Folgenden:

Oberlandesgericht München

Urteil

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.
Die Klägerin ist die … (…). Sie nimmt als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahr.

Die Beklagte betreibt mit dem Dienst … eine Internetplattform für Videoclips, der in über 60 Ländern angeboten wird und weltweit eine Milliarde einzelner Nutzer im Monat verzeichnet. Täglich werden weltweit insgesamt vier Milliarden Videoclips abgerufen.

Die Beklagte verwendet für Inanspruchnahme ihres Dienstes allgemeine Nutzungsbedingungen (vgl. Anl. K 20) mit unter anderem folgenden Inhalt:

„8. Ihre Nutzerübermittlungen
8.1 Als Inhaber eines Nutzerkontos bei … können Sie Videomaterial („Nutzervideos“) und textliche Anmerkungen („Nutzerkommentare“) (zusammen: „Nutzerübermittlungen“) übermitteln. Sie nehmen zur Kenntnis, dass … unabhängig davon, ob solche Nutzerübermittlungen veröffentlicht werden, keine Vertraulichkeit im Hinblick auf irgendwelche Nutzerübermittlungen garantiert.
8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie … und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen). […]
10. Rechte, die Sie einräumen
10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei … hochladen oder posten, räumen Sie
A. … eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und …s Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege;
B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.
10.2 Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald Sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. [… ]“

Über die …-eigene Suchfunktion können Nutzer die eingestellten Videoclips problemlos auffinden. Nutzer, die über ein entsprechendes Konto verfügen, können beliebige Videoclips zu einer sogenannten Playlist zusammenstellen. … bietet darüber hinaus die Möglichkeit, eine softwarebasiert generierte Auswahl von Videoclips nacheinander abzuspielen oder sich Videoclips empfehlen zu lassen. Wird ein Videoclip aufgerufen, so erscheint er unter dem Logo … und dem vom einstellenden Nutzer festgelegten Titel in einem Rechteck, in dem er abgespielt wird; sämtliche Videoclips werden in einem einheitlichen, von der Beklagten geschaffenen Rahmen präsentiert. Zu jedem Videoclip werden automatisiert Vorschaubilder erstellt. Videoclips können in andere Internetseiten eingebettet werden. Die Beklagte versendet per E-Mail einen wöchentlichen Newsletter mit Informationen über neueste Aktivitäten in abonnierten Kanälen und Empfehlungen für Videoclips.

Ist der einstellende Nutzer damit einverstanden, so verbindet die Beklagte Videoclips in verschiedener Weise mit Werbung, die sich bei Abrufen von Deutschland aus gezielt an deutsche Nutzer richtet, und erzielt damit in ganz erheblichem Umfang Einnahmen („Monetarisierung“), an denen sie den einstellenden Nutzer grundsätzlich beteiligt.

Die eingestellten Videoclips können mittels einer als Content-ID bezeichneten Software von der Beklagten durch den Vergleich mit Referenzdateien inhaltlich analysiert werden.

Die Beklagte ließ sich von verschiedenen Rechteinhabern Nutzungsrechte einräumen. Auch die Parteien schlossen eine auf den 31. März 2009 befristete Interimsvereinbarung. Für die Zeit danach führten sie erfolglos Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe bei einer zwischen dem 12. und 30. April 2012 durchgeführten softwarebasierten Recherche über … auf zahlreiche Videoclips zugreifen und diese herunterladen können, welche die streitgegenständlichen 1.000 musikalischen Werke enthielten, die in der als Anlage K 1 vorgelegten – mit dem Werk Allegro barbaro von Bela Bartök beginnenden – Zusammenstellung aufgelistet seien. Diese Werke seien auf die Server der Beklagten hochgeladen und Internetnutzern unter anderem in Deutschland öffentlich zugänglich … worden. 783 der 1.000 streitgegenständlichen Werke seien darüber hinaus in Deutschland monetarisiert worden. Die (Mit-)Urheber der streitgegenständlichen Musikwerke hätten ihr, der Klägerin, an diesen Werken zur ausschließlichen Nutzung das Recht eingeräumt, die in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder Speichern ähnlicher Art eingebrachten Werke elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln (§ 19a UrhG). Weder die einstellenden Nutzer noch die Beklagte, welche die Werke wirtschaftlich auswerte, hätten für diese Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung die erforderlichen Nutzungsrechte an den Musikwerken (Text und Musik) von ihr erworben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden die geltend … urheberrechtlichen Schadensersatzansprüche und die zu deren Durchsetzung erforderlichen Auskunftsansprüche zu. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Musikwerke ohne entsprechende Nutzungsrechte und damit widerrechtlich in Deutschland öffentlich zugänglich …, weil sie die zentrale Rolle bei der Werkvermittlung einnehme.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage, welcher die Beklagte entgegengetreten ist, Auskunft über die Zahl der Abrufe von Videoclips mit den in Anlage K 1 genannten 1.000 Musikwerken innerhalb Deutschlands sowie die damit erzielten Einnahmen und die auf die Nutzung dieser Musikwerke zurückzuführenden geldwerten Leistungen, Zahlung von Schadensersatz in der sich aus der Auskunft ergebenden Höhe sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der Musikwerke verfolgt.

Mit Urteil vom 30. Juni 2015 (ZUM-RD 2015, 600; MMR 2015, 831), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

I. Die Beklagte hat der Klägerin über die Anzahl der Abrufe der in Anlage K 1 genannten Musikwerke (ganz oder in Teilen, unabhängig vom Interpreten) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in dem Dienst … sowie die damit erzielten Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer) Auskunft zu erteilen und hierüber unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen. Sie hat Auskunft darüber zu erteilen, wie oft die Videoclips, die diese Musikwerke ganz oder in Teilen unabhängig vom Interpreten enthalten, seit dem 1. April 2009 von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus über den Dienst … abgerufen wurden, und Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die getrennt finanzierten oder berechneten geldwerten Leistungen und Gegenleistungen, wie z. B. Übermittlungs- und Bereitstellungsentgelte aus Werbung, Sponsoring, Tausch-, Kompensations- oder Geschenkgeschäften, die auf die Nutzung dieser Musikwerke kausal zurückzuführen sind (einschließlich Auslandseinnahmen, soweit diese den Betrieb des zu lizenzierenden Dienstes in Deutschland betreffen).

II. Die Beklagte hat an die Klägerin Schadensersatz in der Höhe zu zahlen, die sich aus der gemäß Ziffer I. erteilten Auskunft ergibt.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die auf Deutschland entfallende Nutzung der in Anlage K 1 genannten Musikwerke gemäß Ziffer I. zu leisten.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 Bezug genommen.

B.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.
Sie ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig.

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss eine Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Diesen Anforderungen wird genügt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Enthält die Berufungsbegründung zumindest zu einem Streitpunkt eine diesen Anforderungen genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH GRUR 2016, 171 – Die Realität II Tz. 40 m. w. N.).

Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung in einer diesen Anforderungen genügenden Weise dargelegt, dass sie das landgerichtliche Urteil für unrichtig hält, weil das beanstandete Verhalten der Beklagten rechtlich als Verletzung der geltend … urheberrechtlichen Nutzungsrechte anzusehen sei.

II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die Klageansprüche nicht zu.

1.
Zutreffend und von der Klägerin mit der Berufung nicht beanstandet hat das Landgericht dargelegt, dass nach dem Parteivorbringen im Streitfall eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts gemäß § 16 UrhG durch Handlungen in Deutschland nicht in Betracht kommt.

2.
Die Beklagte ist auch nicht wegen der Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG an den streitbefangenen Musikwerken zum Schadensersatz verpflichtet; deshalb bestehen auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht.

Für diese Beurteilung ist ohne Belang, ob der Klägerin die von ihr geltend … Nutzungsrechte für alle streitgegenständlichen Musikstücke eingeräumt wurden, da jedenfalls die Beklagte nicht für die Rechtsverletzungen haftet, die darin liegen, dass die streitgegenständlichen Musikwerke über … öffentlich zugänglich … werden. Deshalb bedarf auch keiner Klärung, ob die Videoclips, die auf der als Anlage K 70 übergebenen Festplatte – ohne offensichtliche Ordnung – gespeichert sind, die Nutzung sämtlicher streitgegenständlichen Werke belegen.

a)
Die Beklagte ist nicht Täterin dieser Rechtsverletzungen.

aa)
Für die Frage der täterschaftlichen Haftung ist ohne Belang, ob eine Haftungsprivilegierung gemäß § 10 Satz 1 TMG ausgeschlossen ist. Durch diese Vorschrift ist die Regelung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr umgesetzt worden; die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten richtet sich jedoch nicht nach dieser Richtlinie, sondern nach nationalem Recht. Aus der Übernahme einer aktiven Rolle, die einem Diensteanbieter eine Kenntnis der verletzende Dienstinhalte betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte und zur Unanwendbarkeit der hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie führt (vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 1025 – L’Oreal/eBay Tz. 113, 116), folgt nicht, dass der Anbieter täterschaftlich handelte (vgl. BGH GRUR 2013, 1229 – Kinderhochstühle im Internet II Tz. 30).

Vielmehr beurteilt sich die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten – hier an dem öffentlichen Zugänglichmachen der Musikwerke durch die einstellenden Nutzer des Dienstes der Beklagten – beteiligt hat, nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach gemäß § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (vgl. BGH GRUR 2015, 987 – Trassenfieber Tz. 15 m. w. N.). Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 – Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Mai 2012 – I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 – Stiftparfüm], juris, Tz. 4).

Im Bereich des Internets gehören zu den zur Nutzung bereitgehaltenen eigenen Informationen, für deren Zugänglichmachung ein Diensteanbieter als Täter verantwortlich sein kann, auch solche fremden Informationen, die sich der Anbieter zu Eigen macht. Bei einem Betreiber eines Internetauftritts ist das der Fall, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die in seinem Internetauftritt veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen …cht hat, spricht, dass er die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet. Allerdings ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH GRUR 2015, 1129 – Hotelbewertungsportal Tz. 25 m. w. N. im Zusammenhang bereits mit der Täterschaft, nicht erst mit einer Haftungsprivilegierung; vgl. auch BGH GRUR 2016, 209 – Haftung für Hyperlink Tz. 13 m. w. N.).

bb)
Danach ist die Beklagte nicht Täterin der ihr von der Klägerin zur Last gelegten Rechtsverletzungen.

(1)
Tathandlung ist bei der Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG entgegen der Diktion der Klägerin nicht die Übermittlung einer das betreffende Musikwerk enthaltenden Datei; ausreichend ist vielmehr bereits, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Sphäre des Vorhaltenden befindende Werk eröffnet wird, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Möglichkeit tatsächlich genutzt – das Werk also tatsächlich übermittelt – worden ist (vgl. BGH GRUR 2016, 176 – Tauschbörse I Tz. 28 m. w. N. [soweit dort von Hochladen gesprochen wird, ist die Übermittlung an einen abrufenden Nutzer als Folge des öffentlichen Zugänglichmachens gemeint]; vgl. auch EuGH GRUR 2014, 360 – Svensson/Retriever Sverige Tz. 19; BGH, a. a. O., – Die Realität II Tz. 22; GRUR 2016, 71 – Ramses Tz. 44).

Im Streitfall wird die Möglichkeit des Abrufs vom einstellenden Nutzer selbst – unter Verwendung der von der Beklagten gestellten technischen Mittel – bewirkt, weil seine Inhalte bereits durch das von ihm vorgenommene Einstellen allgemein abrufbar werden. Wegen dieser hier vorliegenden Verknüpfung von Einstellen der Inhalte durch Hochladen („Upload“) und deren Abrufbarkeit hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht darauf abgestellt, dass der Upload durch die einstellenden Nutzer – nicht als solcher, sondern weil damit uno actu auch die Zugänglichmachung erfolgt – die streiterhebliche Nutzungshandlung darstellt. Ob dies bei anderen Fallgestaltungen, in denen das Einstellen (der Upload) nicht automatisch zur Abrufbarkeit führt (vgl. etwa die den BGH-Entscheidungen marions-kochbuch.de [GRUR 2010, 616] und File-Hosting-Dienst [GRUR 2013, 1030] zugrunde liegenden Fälle), ebenso zu sehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

(2)
Die Beklagte macht sich die von den einstellenden Nutzern öffentlich zugänglich gemachten Inhalte nicht zu Eigen. Für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsnutzer übernimmt die Beklagte keine Verantwortung für diese Inhalte; vielmehr ist jedem verständigen Nutzer klar, dass es sich dabei nicht um Inhalte handelt, für welche die Beklagte die inhaltliche Verantwortung übernähme oder mit denen sie sich identifizierte, sondern um solche, die von Dritten herrühren und von diesen abrufbar gemacht werden. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren zur Stützung ihrer entgegengesetzten Einschätzung vorgetragenen Umstände führen zu keiner anderen Bewertung.

aaa)
Selbst wenn die Beklagte Kenntnis von den konkreten, durch die einstellenden Nutzer vorgenommenen Verletzungshandlungen hätte, begründete diese Kenntnis noch kein Zu-Eigen-Machen, weil der maßgebliche verständige Durchschnittsnutzer daraus weder die Übernahme einer Verantwortung für die Inhalte noch eine Identifizierung mit diesen herleitet.

bbb)
Die Beklagte prüft die Namensangaben der einstellenden Nutzer grundsätzlich nicht nach, so dass Nutzer Inhalte unter einem Pseudonym – im Ergebnis mithin anonym – einstellen können. Das führt indes nicht dazu, dass deshalb der verständige Durchschnittsnutzer die Inhalte der Beklagten zuschriebe. Ob durch die anonyme Nutzungsmöglichkeit ein erheblicher Anreiz für die Begehung rechtswidriger Handlungen geschaffen wird, wie die Klägerin meint, ist für die Frage, ob die Beklagte Täterin ist, ohne Belang. Ob ein solcher Anreiz bei der Frage nach einer Störerhaftung der Beklagten Bedeutung gewinnen kann (vgl. BGH, a. a. O., – FileHosting-Dienst Tz. 40), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (s. u. e]).

ccc)
Dass sämtliche Videoclips in einem einheitlichen, von der Beklagten geschaffenen Rahmen präsentiert werden, mag einen besonders hohen Wiedererkennungseffekt zur Folge haben. Der abrufende Nutzer erkennt aber allenfalls, dass er sich auf der Seite von … befindet, oder erinnert sich später daran, dass er den Videoclip dort gesehen hat. Mit der Wahrnehmung von … als Fundort für einen Videoclip geht indes nicht die zusätzliche Vorstellung einher, dieser werde von … oder der Beklagten verantwortet.

Auch bei der Einbettung von Videoclips, die bei … abrufbar sind, in andere Internetauftritte, wird nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte übernehme die Verantwortung für diese. Dass bei einer derartigen Einbettung das …-Logo zusammen mit den Steuerungselementen für das Abspielen des Clips (Abspiel-/Pausensymbol, verstrichene Zeit, Lautstärke usw.) wiedergegeben wird, versteht der verständige Nutzer lediglich als Angabe des Fundorts, zumal der Nutzer die Möglichkeit hat, durch Anklicken des i-Symbols in der rechten oberen Ecke des Wiedergaberechtecks Angaben zum einstellenden Nutzer zu erhalten (vgl. Anl. K 42s).

Entsprechend wird auch die Wiedergabe des …-Logos bei der Einbettung in Fernsehsendungen lediglich als Fundortangabe verstanden.

ddd)
Die vielfältige Strukturierung der von Nutzern eingestellten Inhalte durch die Beklagte verbessert lediglich deren Erschließung, sei es, dass dadurch die abrufenden Nutzer die von ihnen gesuchten Inhalte auf möglichst einfachem Weg finden, sei es, dass den abrufenden Nutzern erst nahe gebracht wird, dass sie sich auch für Inhalte interessieren könnten, nach denen sie nicht gesucht haben. Das ändert nichts daran, dass die Inhalte vom verständigen Durchschnittsnutzer als von Dritten herrührend und nicht von der Beklagten inhaltlich verantwortet angesehen werden.

So erfolgt die Einordnung der Videoclips nach verschiedenen Schlüsselbegriffen oder Kategorien, etwa Musik, Jazz oder Rock, auf der Grundlage der Angaben des einstellenden Nutzers. Dass die Beklagte den einstellenden Nutzern die Möglichkeit zu derartigen Angaben bietet und diese automatisiert für die Erschließung der Angebotsfülle durch die abrufenden Nutzer verwendet, stellt keine redaktionelle Bearbeitung dar, mit der sich die Beklagte die einzelnen Videoclips zu Eigen machte, sondern erleichtert es lediglich, auf ihrer Plattform Drittinhalte aufzufinden. Das Gleiche gilt für die persönlichen Empfehlungen, die einem Nutzer auf der Grundlage seiner bisherigen Abrufe automatisiert …cht werden, und die ebenfalls automatisiert erstellten „Künstlerbiografien“.

Durch die technischen Möglichkeiten, die Videoclip-Wiedergabe mittels Pausenfunktion anzuhalten, Playlists zu erstellen und Videoclips zum späteren Abspielen vorzumerken oder zu überspringen, erleichtert die Beklagte ebenfalls lediglich dem abrufenden Nutzer den Werkgenuss. Eine redaktionelle Bearbeitung der Inhalte oder eine Identifizierung mit diesen liegt darin nicht.

eee)
Dass sich die Beklagte von verschiedenen Seiten Nutzungsrechte hinsichtlich der bei ihr eingestellten Inhalte einräumen lässt, führt ebenfalls nicht dazu, dass sie sich diese Inhalte zu Eigen machte.

Bei den Nutzungsrechten, die sich die Beklagte durch ihre allgemeinen Nutzungsbedingungen von den einstellenden Nutzern einräumen lässt, ist zu berücksichtigen, dass auch die Inhalte, die von deutschen Nutzern eingestellt werden, weltweit abrufbar sind. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die Beklagte Rechte hinsichtlich der Nutzung der Inhalte vermittels ihres Dienstes über das hinaus einräumen lässt, was nach der Rechtslage in Deutschland erforderlich wäre, um auch allen anderen in Betracht kommenden Rechtsordnungen zu genügen. Dem klägerischen Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte die ihr so eingeräumten Rechte anders als im Zusammenhang mit dem Abruf der Inhalte durch ihren Dienst ausübte. Im Übrigen ist auch nach der Rechtslage in Deutschland für die von der Beklagten angebotenen Vorschaubilder der Videoclips eine Lizenzierung oder ein vergleichbarer Akt des Inhabers der entsprechenden Rechte erforderlich (vgl. BGH GRUR 2012, 602 – Vorschaubilder II Tz. 13 f., 17 f. m. w. N.).

Auch aus den Lizenzvereinbarungen, welche die Beklagte mit anderen Wahrnehmungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern geschlossen hat, kann nicht gefolgert werden, die Beklagte mache die in den Videoclips verwendeten Musikwerke selbst öffentlich zugänglich oder sei jedenfalls der Auffassung, das zu tun. Denn soweit die einstellenden Nutzer nicht über die entsprechenden Rechte verfügen, ist die Beklagte der Gefahr ausgesetzt, dass Unterlassungsansprüche gegen sie – etwa als Störerin geltend – … werden (vgl. nur OLG Hamburg, Urt. v. 1. Juli 2015 – 5 U 87/12, BeckRS 2015, 14370, Anl. K 107); bewirkt sie eine Lizenzierung solcher Videoclips (letztlich in der Art einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die einstellenden Nutzer), so entzieht sie der Geltendmachung derartiger Unterlassungsansprüche die Grundlage.

Auch der mit einzelnen Videoclips verbundene Hinweis auf eine …-Standard-Lizenz, wie sie sich aus Nr. 10 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen ergibt, führt nicht dazu, dass sich die Beklagte die Inhalte, die mit diesem Hinweis versehen sind, zu Eigen machte. Vielmehr wird dadurch lediglich darauf hingewiesen, dass diese Inhalte nicht zur allgemeinen beliebigen Nutzung zur Verfügung stünden, wie dies bei der alternativen Lizenz Creative Commons der Fall wäre (vgl. dazu auch OLG Hamburg, a. a. O., unter B. VI. 2. g. bb. fff. [4] = Rz. 199 bei BeckRS 2015, 14370).

fff)
Die Beklagte vermarktet entgegen der Diktion der Klägerin nicht die eingestellten Inhalte unmittelbar, sondern lediglich die von ihr angebotenen Werbemöglichkeiten im Umfeld der Inhalte. Auch soweit Werbebanner unmittelbar in die Videoclips eingeblendet werden, sieht der abrufende Nutzer darin keine inhaltlich Veränderung des Videoclips, sondern lediglich einen gesonderten Werbebeitrag, der über den – der Sache nach unveränderten – Clip gelegt wird.

Die Beklagte profitiert damit zwar bei der Vermarktung davon, dass allein das Interesse an den Videoclips die von ihr angebotenen Werbemöglichkeiten attraktiv macht. Das führt aber nicht dazu, dass der abrufende Nutzer diese Inhalte der Beklagten zuschriebe.

ggg)
Die Erstellung von Vorschaubildern der eingestellten Videoclips stellt keine Nutzung der Musikwerke dar, hinsichtlich derer die Klägerin Rechte für sich in Anspruch nimmt. Die Vorschaubilder führen aber auch nicht dazu, dass der verständige Durchschnittsnutzer zu der Auffassung gelangte, die Beklagte übernehme die Verantwortung für die Clips oder identifiziere sich mit diesen. Vielmehr versteht er die Vorschaubilder lediglich als weitere Maßnahme, die ihm die Entscheidung erleichtert, ob er sich den jeweiligen Videoclip (vollständig) ansehen will, und damit als Dienstleistung des Hostproviders, die sich von den gehosteten Inhalten absetzt.

hhh)
Dass die Beklagte Videoclips mit beanstandeten Inhalten sperrt, wird vom verständigen Durchschnittsnutzer nicht dahin verstanden, dass die Beklagte alle anderen Videoclips überprüft hätte und sich mit deren Inhalten identifiziere (vgl. auch BGH, a. a. O., – Hotelbewertungsportal Tz. 28 a. E.).

iii)
Schließlich sind auch die Erschwerungen bei der Unterbindung von Rechtsverletzungen, die nach dem Vorbringen der Klägerin in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Notice-and-Take-Down-Verfahren auftreten, nicht geeignet, die Annahme zu begründen, die Beklagte übernehme die inhaltliche Verantwortung für die von Dritten eingestellten Videoclips.

jjj)
Auch in der Gesamtschau der von der Klägerin angeführten Umstände kann entgegen deren Einschätzung nicht davon ausgegangen werden, dass der verständige Durchschnittsnutzer die Leistungen der Beklagten dahin verstehe, dass die Videoclips, die von den einstellenden Nutzern lediglich „angeliefert“ würden, zu einem neuen eigenen, von der Beklagten selbst verantworteten Angebot zusammengefasst würden. Gegen eine derartige Annahme spricht auch, dass sich die auf … abrufbaren Videoclips nicht auf – gar professionelle – Musikvideos beschränken, sondern nahezu alle Lebensbereiche erfassen und von unterschiedlichster Qualität sind; diese – dem maßgeblichen Nutzer bekannte – Vielfalt steht der Annahme entgegen, die Beklagte bearbeite das Angebot an Videoclips redaktionell oder identifiziere sich mit all diesen Inhalten.

(3)
Auch der Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 667 – Möbelkatalog Tz. 19; GRUR 2013, 717 – Covermount Tz. 25; jeweils m. w. N.), bietet keine Rechtfertigung dafür, die täterschaftliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen von der gesetzlich vorgegebenen Handlungsbezogenheit der Verletzungstatbestände loszulösen und nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Dieser Grundsatz setzt vielmehr voraus, dass ein Werknutzungstatbestand der §§ 15 ff. UrhG vorliegt, und vermag einen solchen nicht zu ersetzen. Bestehen Schwierigkeiten im Tatsächlichen, den rechtsverletzenden Nutzer zu belangen und die Rechte des Urhebers durchzusetzen, so bietet im Falle des Betreibers einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bereits die – allerdings keine Schadensersatzansprüche begründende – Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss (vgl. BGH Urt. v. 26. November 2015 – I ZR 174/14, juris, – Störerhaftung des Accessproviders Tz. 82 m. w. N.).

b)
Bei der Klägerin liegt keine mittelbare Täterschaft vor. Diese erforderte zum einen eine von der Beklagten im eigenen Interesse veranlasste Rechtsverletzung und zum anderen die Kontrolle der Beklagten über das Handeln einstellenden Nutzer. Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung scheidet eine mittelbare Täterschaft jedenfalls dann aus, wenn der unmittelbar Handelnde – wie hier der jeweilige einstellende Nutzer – die Rechtsverletzung seinerseits täterschaftlich begeht (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT Tz. 38 m. w. N.).

c)
Die Beklagte ist auch nicht Mittäterin der Rechtsverletzungen. Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken; daran fehlt es, wenn der Betreiber einer Internetplattform Dritten die Möglichkeit eröffnet, eigene Inhalte öffentlich zugänglich zu machen (vgl. BGH GRUR 2015, 485 – Kinderhochstühle im Internet III Tz. 37 m. w. N.).

d)
Die Beklagte haftet auch nicht als Gehilfin der einstellenden Nutzer, soweit diese das von der Klägerin wahrgenommene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verletzen.

aa)
Die Haftung als Teilnehmer, insbesondere als Gehilfe, setzt die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus (vgl. BGH, a. a. O., – Kinderhochstühle im Internet III Tz. 37; a. a. O., – File-Hosting-Dienst Tz. 28). Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt insoweit jedenfalls im Streitfall die generelle Kenntnis der Möglichkeit von Haupttaten im Sinne eines bedingten Vorsatzes nicht.

Zwar kann sich eine Beteiligungshandlung grundsätzlich auch auf eine Mehrzahl von Taten des Haupttäters beziehen, zu der ein fördernder Beitrag erbracht wird. Allerdings ist dann zu fordern, dass die Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten haben (vgl. BGH NStZ 2002, 200 Tz. 10). Der Bundesgerichtshof hat in Fällen „neutraler“ Handlungen folgende strafrechtlichen Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten; anderenfalls kommt straflose Mitwirkung in Betracht (vgl. BGH NJW 2001, 2409 [2410]). Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2015 – 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).

bb)
Danach hatte die Beklagte die erforderliche Kenntnis von den behaupteten Rechtsverletzungen nicht.

(1)
Sie erbringt ihre Unterstützungsleistungen im Rahmen von … für alle eingestellten Inhalte unabhängig davon, ob diese die Möglichkeit einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in sich bergen. Es handelt sich dabei um die Einräumung einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit, die grundsätzlich eine neutrale Handlung darstellt (vgl. BGH GRUR 2009, 841 – Cybersky Tz. 22). Angesichts der Vielzahl der Möglichkeiten, das Angebot der Beklagten zu nutzen, kann nicht die Rede davon sein, dass Beklagte durch die Bereitstellung ihres Dienstes es auf die Förderung erkennbar zur Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geneigter Nutzer anlege.

(2)
Konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen hatte die Beklagte auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht.

(3)
Diese Kenntnis wurde auch nicht dadurch vermittelt, dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin das System Content-ID einsetzt, um jedes einzelne der in ihrem Dienst hochgeladenen Videoclips zu analysieren. Ungeachtet der Frage, inwieweit ein automatisiertes System geeignet sein könnte, haftungsrechtlich relevante Kenntnisse zu begründen, steht dem System der Beklagten das von der Klägerin wahrgenommene Repertoire nicht als Referenz zur Verfügung, so dass mit ihm eine Überprüfung darauf, ob ein Videoclip ein Musikwerk enthält, dessen Rechte von der Klägerin wahrgenommen werden, nicht möglich ist.

e)
Ob die Beklagte – möglicherweise bei Hinzutreten weiterer Umstände – als Störerin angesehen werden kann (vgl. dazu OLG Hamburg, a. a. O.), bedarf im Streitfall keiner Klärung, da ein Störer nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2015, 264 – Hi Hotel II Tz. 36 m. w. N.).

C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung für die Haftung von Providern, insbesondere für die insoweit erforderliche Abgrenzung zwischen sogenannten Host-und Contentprovidern. Es bedarf zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Revisionsgerichts.