LG Frankfurt a.M.: Zum Recht eines ehemaligen Bearbeiters eines Textwerks, als Miturheber benannt zu werden

veröffentlicht am 13. November 2018

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2018, Az. 2-03 O 354/18
§ 13 UrhG; § 14 VerlG

Eine Zusammenfassung der Entscheidung des LG Frankfurt finden Sie hier (LG Frankfurt – Nennung Miturheber), den Volltext nachstehend:


Wird Ihre (Mit-)Arbeit an einem Werk nicht benannt?

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Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten, untersagt, die Texte des Verfügungsklägers, die dieser für das Werk „xxx“, 1. bis 5. Auflage, verfasst hat (S. xx und S. xxx in der 5. Auflage), ohne Urheberbenennung des Verfügungsklägers „A“ zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen oder zu verwenden/verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie in der 6. Auflage des Werks „xxx“ in Kapitel E „xxx“ (S. xxx der 6. Auflage) und L „xxx“ (S. xxx der 6. Auflage) (Anlagen AST 5 und AST 11).

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Tatbestand


Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungskläger: „Kläger“ und statt Verfügungsbeklagte: „Beklagte“) streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Art und Weise einer Urheberbenennung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines juristischen wissenschaftlichen Handbuchs.

Der Kläger ist ….

Die Beklagte ist ein gerichtsbekannter Verlag.

Der Kläger war Autor und Mitherausgeber des seit 199x bei der Beklagten erscheinenden Werks „xxx“. Er schloss im Jahr 1989 mit der Beklagten einen entsprechenden Vertrag (Anlage AST 2, Bl. 21 d.A.). In diesem Vertrag heißt es in § 12 (Anlage AST 2, Bl. 24 d.A.):

„Der Autor wird auch in späteren Auflagen des Werkes mitarbeiten …

Sollte der Autor bei Bedarf einer neuen Auflage zur Bearbeitung nicht mehr bereit oder im Stande sein, so kann der Verlag einen anderen Bearbeiter für die weiteren Auflagen bestimmen. Der Autor oder seine Erben behalten in diesem Fall den Anspruch auf 50 % des Honorars, das bei der nächsten Auflage auf den vom Autor zuletzt bearbeiteten Abschnitt anfällt. …“

Der Kläger bearbeitete mehrere Kapitel. In der zuletzt erschienenen 5. Auflage des Werks aus dem Jahr 201x bearbeitete er als alleiniger Autor die Kapitel C, E, L (teilweise) und M im Gesamtumfang von über 400 Seiten. Sein Name war auf jeder Seite seiner Beiträge unten in Kursivschrift und zentriert vermerkt (vgl. Anlage AST 3, Bl. 26 d.A.), ferner war er im Inhaltsverzeichnis jeweils hinter der Überschrift seiner Kapitel vermerkt (vgl. Anlage AST 4, Bl. 85, 88 d.A.). Dies entspricht dem Vorgehen für dieses Werk seit der ersten Auflage. Mehrere Bearbeiter wurden insoweit getrennt durch einen Schrägstrich benannt.

Im Jahr 2014 beendete der Kläger die Herausgeberschaft sowie seine Bearbeitung an dem Werk. Die Bearbeitung seiner Teile wurde von anderen Bearbeitern übernommen. Der Kläger wirkte an den Überarbeitungen seiner Kapitel in der aktuellen Auflage nicht mit.

Im Jahr 2018 erschien dann die 6. Auflage des Werks. Die neuen Bearbeiter überarbeiteten die Kapitel, übernahmen jedoch erhebliche Teile aus der Vorauflage, eine vollständige Neuauflage erfolgte nicht. Das Werk ist auch online über das Portal „xxx“ der Beklagten verfügbar.

Im Vorwort zur 6. Auflage heißt es:

„Dankbar zu erinnern sind einige ausgeschiedene Herausgeber und Autoren. An erster Stelle ist A zu erwähnen, dessen umfangreiche Beiträge als Autor und Herausgeber das Handbuch in der Vergangenheit sehr stark mitgeprägt haben. … Die Langzeitwirkung ihrer Arbeiten wird bestehen bleiben. Dies drückt sich darin aus, dass sie auch weiter in der Liste der Bearbeiter aufgeführt werden.“

In dem dem eigentlichen Text vorangestellten alphabetischen Bearbeiterverzeichnis ist der Kläger – ohne Angabe, welche Kapitel er bearbeitet hat – aufgeführt.

Das Kapitel E wird nunmehr von Herrn B bearbeitet, der auch neuer Mitherausgeber der streitgegenständlichen Auflage des Werks ist. Im Inhaltsverzeichnis des Gesamtwerks vorne im Buch ist hinter dem Titel des Kapitels nur noch Herr B benannt (Anlage AST 6). Auf der ersten Seite des Kapitels E ist hinter dem Titel ein Sternchenhinweis angebracht, der unten auf der Seite mit folgendem Text aufgelöst wird (Anlage AST 11, Bl. 172 d.A.):

„In der 5. Auflage wurde der Text von A bearbeitet.“,

wie nachfolgend abgebildet (wobei das Inhaltsverzeichnis zur besseren Darstellung in der Mitte beschnitten wurde):

[…]

Auf den einzelnen Seiten des Kapitels ist unten jeweils nur Herr B vermerkt.

Der Kläger hatte vor Drucklegung der 6. Auflage die Druckfahnen zu Kapitel E des Werks erhalten und war dort unten auf jeder Seite mit einem Schrägstrich getrennt neben Herrn B aufgeführt, wie es bei gemeinsamer Bearbeitung von Kapiteln bisher im Werk üblich war.

Das Kapitel L. (Teile I. und II.) wird nunmehr von Frau C bearbeitet. Im Inhaltsverzeichnis des Gesamtwerks ist hinter dem Titel des Kapitels L.II nur noch Frau C benannt (Anlage AST 6), hinter L.I „C/A“. Auf der ersten Seite des Kapitels L.II ist hinter dem Titel ein Sternchenhinweis angebracht, der unten mit folgendem Text aufgelöst wird:

„In der 5. Auflage wurde der Text von A bearbeitet.“

Auf den einzelnen Seiten des Kapitels L.I ist unten „C/A“, im Kapitel L.II jeweils nur „C“ vermerkt.

Bei den Kapiteln C. und M.I/M.II sind im Inhaltsverzeichnis, im Titel des Kapitels und auf jeder Seite unten jeweils der neue Bearbeiter und der Kläger, verbunden mit einem Schrägstrich vermerkt.

Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2018 abmahnen und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern (Anlage AST 9).

Die Beklagte reagierte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2018 (Anlage AST 10) und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger in jedem einzelnen Fall als Urheber genannt worden sei. Er sei im Bearbeiterverzeichnis als vollwertiger Bearbeiter der 6. Auflage sowie im Vorwort erwähnt. In den Kapiteln E. und L.II sei der Kläger jeweils im Wege eines Sternchenhinweises genannt. Dass ansonsten in der Autorenzeile jeweils der Name des Nachfolgebearbeiters genannt werde, trage dem Umstand Rechnung, dass der neue Bearbeiter eine besonders intensive Bearbeitung des Textes vorgenommen habe. Eine Verletzung des Nennungsrechts gemäß § 13 UrhG liege nicht vor. Dem Verlag stehe ein gestalterisches Ermessen zu, wie die Namensnennung im Einzelnen vorgenommen werde. Im Verlagsbereich ergebe sich dies direkt aus § 14 S. 2 VerlG.

Der Kläger trägt vor, dass er Kenntnis von der jeweiligen Urheberbezeichnung am 29.08.2018 erlangt habe.

Der Kläger behauptet, die Nennung in Form des Sternchenhinweises sei eine gänzlich unübliche Methode der Urheberbenennung in juristischen Fachpublikationen. Das Kapitel I. sei im Umfang von 85% unverändert übernommen worden. Der Grad der Umgestaltung in den Kapiteln C, L.I und M.I unterscheide sich nicht von dem in den Kapiteln E. und L.II.

Die übliche Verwendungsart bei einem Nachschlagewerk sei nicht das Lesen von der ersten bis zur letzten Seite. Bei der zweckentsprechenden Verwendung des Nachschlagewerks könne der Leser den Sternchenhinweis nicht erkennen, sondern lese einzig den Namen des neuen Bearbeiters und erkenne damit nur diesen als Urheber des Textes. Dies führe dazu, dass der Kläger bei Zitaten der Kapitel nicht mehr als Bearbeiter genannt werde.

Bei Kommentaren und Handbüchern sei es üblich, dass alle Urheber eines Textes in gleichwertiger Weise innerhalb ein und desselben Werkes benannt würden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn nicht gemäß § 13 UrhG angemessen als Urheber bezeichnet habe. Bei Nachfolgeauflagen sei der ursprüngliche Urheber so lange zu bezeichnen, wie sein Werk noch als solches zu erkennen sei.

Die Beklagte habe die Urheberschaft der von ihm bearbeiteten Kapitel hier anderen Personen zugeschrieben. Durch die Benennung einzig von Herrn B und Frau C werde der Eindruck erweckt, dass diese die Texte vollumfänglich selbst gestaltet hätten. Durch den Sternchenhinweis werde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch der Text der 6. Auflage noch vom Kläger stamme und vom Nachfolger nur bearbeitet worden sei. Nach dem allgemeinen Verständnis lasse der Hinweis darauf schließen, dass in der 6. Auflage der Text durch einen vollständig neuen eigenen Text ersetzt worden sei. Dadurch, dass der Kläger teilweise zusammen mit dem neuen Bearbeiter genannt werde und teilweise nicht, dränge sich der Umkehrschluss auf, dass der Kläger in den Kapiteln E. und L. E. und L.II nicht mitgearbeitet habe.

Es fehle auch an einer eindeutigen Zuordnung der Urheberschaft des Klägers.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 14 S. 2 VerlG berufen. Das gestalterische Ermessen der Beklagten könne nicht begründen, weshalb sie nur beim Kläger ihr Ermessen dahingehend ausübe, dass er nicht einmal mehr als Urheber benannt werde und dies auch nur bei einem Teil der von ihm verfassten Texte. Die Ausstattung und Form der Abzüge müssten nach der im Verlagshandel herrschenden Übung mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes erfolgen.

Der Kläger beantragt,

es der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

zu untersagen,

die Texte des Verfügungsklägers, die dieser für das Werk „xx“, 1. bis 5. Auflage, verfasst hat (S. xxx und S. xxx in der 5. Auflage), ohne Urheberbenennung des Verfügungsklägers „A“ zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen oder zu verwenden/verwenden zu lassen,

wenn dies geschieht wie in der 6. Auflage des Werks „xxx“ in Kapitel E „xxx“ (S. xxx der 6. Auflage) und L „xxx“ (S. xxx der 6. Auflage, Anlage AST 5).

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweilen Verfügung vom 20.09.2018 zurückzuweisen,

hilfsweise den Vollzug der einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller in Höhe von mindestens 75.000,- EUR abhängig zu machen.

Die Beklagte behauptet, dass der Hinweis, dass die Vorauflage noch von einem anderen Autor stamme, vom maßgeblichen Verkehr regelmäßig als Hinweis auf eine verbleibende Restprägung durch den Altautor verstanden werde. Es sei dem juristischen Leserkreis vollkommen geläufig, dass bei Autorenwechseln unter Umständen Restprägungen des Vorbearbeiters vorhanden seien und auf dem Vorgängerbeitrag aufgebaut wird.

Der Autorenhinweis per Sternchenhinweis falle dem Leser direkt ins Auge, denn ein Handbuch werde anders gelesen als ein Kommentar, so dass regelmäßig nicht eine bestimmte Stelle für ein gezieltes Nachlesen angesteuert werde.

Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Überarbeitungen der Kapitel lediglich von geringem Umfang waren und in welchem Umfang er in Bezug auf das Kapitel L. („xxx“) nicht seinerseits erhebliche Teile des vorangegangenen, gemeinschaftlich erstellten, Textes übernommen habe.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass der Kläger erst für die 5. Auflage die Mitherausgeberschaft übernommen habe. Der Kläger habe für die 1. Auflage den Beitrag „xxx“ übernehmen sollen. Hieraus seien die Kapitel F. und L. entstanden. Das Kapitel L. habe der Kläger in der 4. Auflage zusammen mit zwei weiteren Autoren (D und E) verfasst und erst in der 5. Auflage die alleinige Verantwortung hierfür übernommen. Die wesentliche Struktur, der Randnummernapparat und auch der Umfang hätten sich im Vergleich zur Vorauflage nur wenig verändert.

Die Beklagte bestreitet, dass das Kapitel E. zu 85 % übernommen worden sei. Sie trägt insoweit vor, dass ganze Randnummern erheblich verändert worden seien, der neue Autor habe die vom Kläger über Jahre beigehaltene Struktur von fünf Abschnitten verändert. Der weit überwiegende Teil des Kapitels sei neu verfasst. Nunmehr weise das Kapitel acht Abschnitte auf. Der neue Autor habe einen deutlich anderen Ansatz gewählt. Er habe auch beachtliche inhaltliche Änderungen vorgenommen. An diversen Stellen sei der neue Autor anderer Ansicht als der vormalige Verfasser.

Ähnliches wie für Kapitel E. gelte für das Kapitel L. Die Beklagte bestreitet insoweit, dass lediglich Änderungen in einem Umfang von rund 10 % vorgenommen worden seien. Insbesondere die Rn. 7-40 seien erheblich überarbeitet und weitgehend neu formuliert worden. Dies sei auch darin begründet, dass die neue Autorin, Frau C, eine deutlich andere Rechtsauffassung als der Kläger habe.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es auch dem Interesse des Klägers entspreche, in Kapiteln, die wesentlich überarbeitet worden seien und wo eine andere Schwerpunktsetzung erfolgt sei, nicht mehr gleichrangig als Autor genannt zu sein. Denn es liege auf der Hand, dass der Kläger nicht mit einer rechtlichen Meinung in Verbindung gebracht werden wolle, die nicht seine sei. Die Nennung als Alleinautor kennzeichne dementsprechend auch, dass der neue Autor für die Neuauflage die alleinige wissenschaftliche Verantwortung übernommen habe, während dies bei Kapiteln, bei denen der Kläger weiterhin mit einem Schrägstrich neben dem Neuautor genannt sei, darauf hindeute, dass die wesentlichen Auffassungen des bisherigen Autors übernommen worden seien.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass die Verwendung der Texte des Klägers eine freie Benutzung darstellten, da die in den streitgegenständlichen Beiträgen vorhandenen Restprägungen insgesamt zurückträten. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die verbliebenen Teile noch Schöpfungshöhe erreichten.

Der Kläger sei hinreichend als Miturheber genannt. Bei einem wissenschaftlichen Verlagswerk mit einer Vielzahl von Verfassern müsse sich die Form der Namensnennung nach den Richtlinien des Verlages richten. Gemäß § 14 S. 2 VerlagsG obliege die konkrete Anbringung und Darstellung dem Verlag. Eine Zuordnung des Klägers zu den konkreten Beiträgen sei hier – auch durch die Sternchenhinweise – gewahrt. Der Sternchenhinweis sei auch inhaltlich hinreichend verständlich. Der angesprochene Leserkreis könne durch den Hinweis ohne Zweifel erkennen, von wem inhaltliche und strukturelle Vorprägungen vorhanden seien. Seien keine Restprägungen mehr vorhanden, dann könne eine Nennung nur im Vorwort erfolgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Der Kläger kann vorliegend von der Beklagten aus den §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG verlangen, dass diese es unterlässt, ihn nicht entsprechend den Vorgaben der §§ 13 Abs. 1 UrhG, 14 S. 2 VerlG als Miturheber zu benennen.

Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, dies gilt bei einer Miturheberschaft auch für die Nennung als Miturheber. In dieses Recht hat die Beklagte durch die hier streitgegenständliche Form der Nennung des Klägers unzulässig eingegriffen. Rechtsfolge einer Verletzung des Urheberbenennungsrechts ist (auch) ein Anspruch des Urhebers, die weitere Nutzung seine Werks ohne Urheberbenennung zu unterlassen (BGH GRUR 1963, 40, 43 – Straßen – gestern und morgen; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 34; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 13 Rn. 20; Spindler/Schuster-Wiebe, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 13 UrhG Rn. 10).

Der Kläger ist als (Mit-)Urheber der streitgegenständlichen Kapitel anzusehen. Es steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß den §§ 286, 294 ZPO fest, dass der Kläger die streitgegenständlichen Kapitel E. und L.II zunächst in Alleinautorenschaft erstellt hat. Es ist ferner glaubhaft gemacht, dass die Kapitel nicht vollständig neu geschrieben wurden, sondern diese durch die neuen Bearbeiter lediglich modifiziert wurden. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass Formulierungen des Klägers in erheblichem Umfang noch in der 6. Auflage vorhanden sind. Dies solle dem Kläger nicht abgesprochen werden. Auch ist die Beklagte den Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass er die streitgegenständlichen Kapitel von Anfang an und bis zur 5. Auflage allein verfasst habe, und insbesondere nicht mit zwei weiteren Autoren, diese hätten andere Abschnitte als er bearbeitet, nicht mehr entgegengetreten.

Die vom Kläger verfassten Texte sind urheberrechtlich als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Bei Sprachwerken muss ihr geistiger Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen. Die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden (Dreier/Schulze, UrhG, a.a.O., § 2 Rn. 81 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Allein der Umstand, dass der Kläger sich beim Verfassen des Textes auf andere Literaturquellen und Formulierungen in der Rechtsprechung gestützt hat, spricht nicht gegen die Annahme, dass die konkrete Gestaltung und die konkreten einzelnen Formulierungen über die sehr umfangreichen Texte eine persönliche geistige Schöpfung darstellen würde.

Dass den Beiträgen des Klägers keine Schutzfähigkeit zukommt, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auch nicht mehr vertreten.

An der Miturheberschaft des Klägers an den streitgegenständlichen Texten ändert auch sein Ausscheiden aus der Herausgeber- und Autorenschaft nichts. Denn hiermit hat der Kläger seine Rechte nicht aufgegeben. Auch ist durch die Bearbeitung der neuen Autoren das Recht des Klägers nicht entfallen. Es ist im Termin zur mündlichen Verhandlung letztlich unstreitig geblieben, dass weite Teile der Texte des Klägers auch in der 6. Auflage noch – zu großen Teilen unverändert oder nur minimal verändert – enthalten waren. Der Kläger hat dementsprechend grundsätzlich einen Anspruch darauf, in den nach seinem Ausscheiden erscheinenden Auflagen noch so lange als ehemaliger Autor bzw. Mitautor genannt zu werden, wie diese Auflagen noch von seinem Wirken geprägt sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.05.1970 – 6 U 55/67, OLGZ 1971, 171, 172 – Taschenbuch für Wehrfragen).

Dieses Recht auf Urhebernennung des Klägers als Miturheber hat die Beklagte durch die von ihr hier gewählte Form verletzt.

Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. § 13 S. 2 UrhG sieht diesbezüglich zwei Alternativen vor. Nach § 13 S. 2, 1. Alt. UrhG kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Nach § 13 S. 2, 2. Alt. UrhG kann er auch bestimmen, welche Bezeichnung zu verwenden ist, also wie die Urheberbezeichnung auszugestalten ist. In jedem Fall muss die Namensnennung so erfolgen, dass das Werk durch die Form der Namensnennung dem Urheber zugeschrieben wird (OLG München ZUM 2000, 404, 407; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 13 Rn. 11; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Fromm/Nordemann-Dustmann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 13 Rn. 22). Der Hinweis auf die Urheberschaft ist eindeutig und unmissverständlich im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Werk anzubringen (Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15). Nicht ausreichen soll es insofern, wenn die Verfasser einzelner in einem Buch enthaltener Beiträge am Ende des Buchs in alphabetischer Aufzählung genannt werden, ohne dass eine Zuordnung der einzelnen Bearbeiter zu den konkreten Beiträgen möglich ist (OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576; vgl. auch AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283: Nennung nur im Impressum einer Webseite). Dem Urheber ist ferner nicht damit gedient, dass sein Name in irgendeiner Form erwähnt oder in der Nähe seines Werkes aufgeführt wird (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 13 Rn. 11).

Die Art und Weise der Urheberbenennung kann im Einzelnen durch eine vertragliche Regelung oder unter Berücksichtigung der Branchengewohnheiten und der Verkehrsübung bestimmt werden (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhG, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 25; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28 m.w.N.). Hierbei können auch solche Verkehrsgewohnheiten darauf zu überprüfen sein, ob das Interesse des Urhebers gemäß § 13 UrhG hinreichend berücksichtigt wird (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395: sorgfältige Prüfung im Einzelfall; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 28).

So ist bei körperlichen Werkexemplaren der Urheber auf der Titelseite oder sonst an üblicher Stelle zu benennen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20). Im Hinblick auf ein im Internet abrufbares Foto soll die Urheberbezeichnung grundsätzlich so angebracht werden, dass der Name bei jedem Abruf des Fotos erscheint. Es soll nicht genügen, wenn der Fotograf am Ende der Internet-Seite genannt wird, das Foto aber auch gesondert abgerufen werden kann und dabei der Name des Fotografen nicht erscheint (LG Köln K&R 2014, 211, 212 – Pixelio; Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 21; Schricker/Loewenheim-Dietz/Peukert, a.a.O., § 13 Rn. 15; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 395). Der Name des Fotografen soll unmittelbar bei dem Foto sichtbar sein, nicht erst über eine „Mouse-Over“-Funktion (LG München I ZUM 2015, 827, 830).

Besonderheiten können sich zudem im Verlagswesen ergeben. Hier kann der Verleger gemäß § 14 S. 2 VerlG die konkrete äußere Form der Urheberbezeichnung bestimmen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 Rn. 20; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, a.a.O., § 13 Rn. 26). Danach obliegt es dem Verlag zu bestimmen, wie die vom Verfasser gewählte Urheberbezeichnung konkret anzubringen ist (Drucktypen, Layout der Titelseite, graphische Umschlaggestaltung etc.). Durch die gewählte Art der Anbringung soll jedoch nicht das Recht des Verfassers aus § 13 UrhG verletzt werden, etwa durch Hervorrufen eines falschen Eindrucks über die Rolle mehrerer Beteiligter (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9; vgl. auch Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2013, § 14 Rn. 10). Der Verleger muss dafür Sorge tragen, dass die Urheberbezeichnung an einer in der Branche üblichen Stelle im Werk zu finden ist, dass die Urheberbezeichnung dort gut leserlich erscheint und dass sie nicht aufgrund der Verbindung mit anderen Informationen verfälscht wird (Ulmer-Eilfort/Obergfell, a.a.O., § 14 Rn. 10). Bei mehreren Verfassern (insbesondere von wissenschaftlichen Werken) soll es z.B. der Übung entsprechend, dass nur der Herausgeber auf der Titelseite genannt wird, während die weiteren Beteiligten im Rahmen eines Bearbeiterverzeichnisses zu nennen sind (BeckOK-UrhR/Wegner, 21. Ed. 2018, § 14 VerlG Rn. 13).

aa.
Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Nennung des Klägers im Vorwort sowie im Gesamtverzeichnis des Werks nicht hinreichend. Weder aus dem Vorwort noch aus dem alphabetischen Bearbeiterverzeichnis kann der Leser des Werks eindeutig entnehmen, welche Kapitel oder Abschnitte dem Kläger als (Mit-)Urheber zuzuordnen sind (vgl. OLG München NJW-RR 2000, 1574, 1576; AG Frankfurt a.M. AfP 2006, 283).

bb.
Den oben genannten Grundsätzen genügt jedoch auch die im streitgegenständlichen Werk erfolgte Nennung des Klägers in einem Sternchenhinweis am Anfang des Kapitels – auch unter Berücksichtigung des Ermessens des Verlages gemäß § 14 S. 2 VerlG und der Nennung im Vorwort und im Bearbeiterverzeichnis – nicht. Diese Nennung in einem Sternchenhinweis erfolgte nicht eindeutig, unmissverständlich und im hinreichenden, unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Klägers an einer üblichen Stelle, ohne dass die Angabe durch andere Angaben verfälscht wird. Sie ist vielmehr geeignet, beim Durchschnittsleser einen falschen Eindruck über die Rolle des Klägers in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Kapitel hervorzurufen. Diese Art und Weise der Nennung des Klägers entspricht auch weder den Verkehrsgewohnheiten gemäß § 13 UrhG noch der „in der Branche üblichen Stelle“ gemäß § 14 S. 2 VerlG.

(1)
Die Kammer hat hierbei zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass der Kläger im Vorwort und im Bearbeiterverzeichnis (allerdings ohne Zuordnung zu den Kapiteln) genannt ist. Auch den Sternchenhinweis hat die Kammer in diesem Zusammenhang einbezogen. Die Kammer erkennt darüber hinaus, dass bei der Übernahme von Bearbeitungen in einem juristischen Fachwerk der neue Autor andere Auffassungen als der Vorautor vertreten kann und deshalb ggf. eine Abgrenzung zu den Auffassungen der Vorauflage erforderlich sein kann.

Weiter hat die Kammer auch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien untersucht. Zwar lässt sich § 12 des Vertrages entnehmen, dass ein neuer Bearbeiter bei Ausscheiden des Klägers gewählt werden kann. Die Klausel enthält jedoch keinerlei Angaben zur Urheberbenennung in einem Fall wie dem hiesigen.

(2)
Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Gesamtinhaltsverzeichnis bei den streitgegenständlichen Kapiteln den Kläger nicht genannt hat. Dort finden sich nur die Angaben „(B)“ bzw. „(C)“. Außerdem hat die Beklagte im Inhaltsverzeichnis bei anderen Kapiteln, an denen der Kläger – in der 5. Auflage – beteiligt war, für den Durchschnittsleser erkennbar, den Kläger gemeinsam mit dem neuen Autor genannt. Es liegt daher für den Durchschnittsleser des Gesamtinhaltsverzeichnisses im Umkehrschluss eher nahe, dass der Kläger zwar an denjenigen Kapiteln beteiligt war, wo er genannt ist, nicht aber an denjenigen Kapiteln, wo er nicht genannt ist. Dieser Umstand widerspricht den Angaben im Sternchenhinweis bzw. ist geeignet, den Leser über die Rolle des Klägers in die Irre zu führen (vgl. Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2013, § 14 Rn. 10). Dem wirken auch weder die Nennung im Vorwort noch im Bearbeiterverzeichnis (dort ohne Zuordnung zu einzelnen Kapiteln) entgegen. Denn der Kläger wird bei anderen Kapiteln weiterhin als Mitautor mit einem Schrägstrich genannt, so dass aus Sicht des angesprochenen Leserkreises bereits dies die Aufführung im Bearbeiterverzeichnis erklären kann.

(3)
Weiter war einzubeziehen, dass auch der Text im Sternchenhinweis selbst eventuelle Zweifel nicht vollends auszuräumen geeignet wäre. Denn nach dem Text dort ist nur deutlich, dass der Kläger für den Text der Vorauflage verantwortlich zeichnete. Es dürfte zwar der Übung entsprechen, dass im Rahmen des Ausscheidens eines Bearbeiters die Texte der Vorauflage übernommen und lediglich überarbeitet werden, es ist jedoch auch nicht völlig unüblich, dass ein Kapitel von einem neuen Autor vollständig neu gefasst wird. Solche Zweifel muss die Beklagte – im Rahmen der hier angestellten Gesamtabwägung – gegen sich gelten lassen. Hierbei hat die Kammer die Übung aus der Sicht des durch ein Werk wie dem streitgegenständlichen angesprochenen Durchschnittslesers beurteilt, zu denen sich auch die Kammer zählt.

(4)
Die – insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete – Beklagte hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass in Fällen wie dem hiesigen eine Nennung des Vorbearbeiters als Miturheber durch einen Sternchenhinweis am Anfang eines Kapitels der Übung entspricht. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar behauptet, dass dieses Vorgehen auch bei anderen Werken gewählt worden sei, sie hat jedoch nicht ein einziges Beispiel hierfür genannt oder entsprechende Belege beigebracht.

Vielmehr hat der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Lektor des streitgegenständlichen Werks bei der Beklagten dargestellt, dass er nach dem Versand der Druckfahnen vom neuen Mitherausgeber und Autor B angesprochen worden sei. Dieser habe die Lösung mit dem Schrägstrich nicht als gerechtfertigt angesehen und gefordert, dass eine andere Lösung gefunden werden müsse. Die Autorin C habe sich ähnlich geäußert wie Herr B, sie habe hierdurch auch Ärger mit dem Kläger vermeiden wollen. Die Beklagte habe sich dann letztlich für die streitgegenständliche Aufführung des Klägers im Sternchenhinweis entschieden. Wie genau die Entscheidungsfindung erfolgte, blieb letztlich offen, der Kläger wurde insoweit jedenfalls nicht einbezogen, obwohl ihm zuvor eine anders gestaltete Druckfahne zugesandt worden war.

Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochen, dass sie sich als Teil des angesprochenen Leserkreises von juristischen Fachwerken ansieht und dementsprechend Erfahrungen auch mit den Urheberbenennungen in verschiedenen Werken hat. Die Kammer hat hiervon ausgehend die ihr zur Verfügung stehenden (Standard-)Werke überprüft und hat im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass ihr ein solcher Sternchenhinweis bisher nicht bekannt war.

Es ist der Kammer weiter bekannt, dass es teilweise üblich ist, vorab ein Bearbeiterverzeichnis mit Nennung der einzelnen Beiträge anzuführen. Im „Palandt“ (BGB) gibt es direkt unter dem „Verzeichnis der Bearbeiter der [aktuellen] Auflage“ ein „Verzeichnis der ausgeschiedenen Bearbeiter“, z.B. mit folgender Angabe: „Dr. Peter Bassenge: 35.-75. Auflage; BGB §§ 854 – 1296 …“. Im Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, wird im Vorwort offengelegt, welche §§ zuvor von wem bearbeitet wurden und wer der neue Autor ist. In einer Vielzahl anderer Werke werden Veränderungen in der Autorenschaft mit Bezug auf konkrete §§ oder Beiträge nicht, auch nicht im Bearbeiterverzeichnis oder in einem Sternchenhinweis, offengelegt, vielmehr werden nur die aktuellen Bearbeiter genannt. Teilweise werden Angaben im Vorwort gemacht, teilweise auch mit Bezug zu einzelnen Kapiteln, jedoch nicht immer.

Es ist nach alledem weder glaubhaft gemacht, noch gerichtsbekannt oder anders ersichtlich, dass die Nennung des Vorautors und Miturhebers in einem Sternchenvermerk wie hier dem Üblichen gemäß § 13 UrhG oder § 14 S. 2 VerlG entsprechen würde.

Darüber hinaus spricht gegen die Üblichkeit der Sternchenlösung auch, dass in den Druckfahnen zur 6. Auflage, die auch dem Kläger zugesandt wurden, die Sternchenlösung gerade nicht zur Anwendung kam, sondern eine Lösung mit Schrägstrich. Damit hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie – jedenfalls für dieses Werk – eine solche Kennzeichnung als angemessen erachtet. Hierdurch ist zwar nicht gesagt, dass die Beklagte dadurch eine (Selbst-)Bindung erfährt, es ist jedoch ein weiteres Indiz dafür, dass die Sternchenlösung nicht der Üblichkeit entspricht.

Schließlich ist der Kammer bekannt, dass es üblich ist, dass ein neuer Autor, der einen Abschnitt vom Vorautor übernommen hat und nunmehr eine andere Auffassung vertritt, dies üblicherweise durch eine Fußnote, z.B. „a.A. [Vorautor] in der 5. Auflage“, kennzeichnet.

(5)
Weiter hat die Kammer einbezogen, dass auf den Seiten der jeweiligen Kapitel stets nur der aktuelle Autor genannt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht es aber nicht der üblichen Erwartungshaltung des Durchschnittslesers solcher Werke, dass die Miturheberschaft (nur) am Anfang des einzelnen Kapitels in einem Sternchenvermerk aufgedeckt wird, so dass der Durchschnittsleser bei Zweifeln auch an dieser Stelle nicht nach dieser Information suchen wird.

Vielmehr finden sich in einer Vielzahl von Werken mit mehreren Bearbeitern die Angaben zum Urheber unten auf der Seite – wie auch hier – oder in einem vorangestellten Bearbeiterverzeichnis – wie auch hier, allerdings ohne Angabe, welche Kapitel bearbeitet wurden – oder im Gesamtinhaltsverzeichnis hinter dem jeweiligen Kapitel oder der Überschrift – wie auch hier. Der Durchschnittsleser, der es gewöhnt ist, an einer oder mehrerer dieser Stellen im Buch nach der Urheberangabe eines Werks mit mehreren Beiträgen verschiedener Autoren zu suchen, wird daher auch beim streitgegenständlichen Werk davon ausgehen, dass die Angaben unten auf der Seite bzw. im Gesamtverzeichnis zutreffend sind. Aus diesen beiden – üblichen und übereinstimmenden – Angaben entnimmt der Durchschnittsleser daher, dass der Kläger auch nicht als Miturheber an den beiden streitgegenständlichen Kapiteln mitgewirkt hat. Wie oben dargestellt, wird dieser Eindruck jedenfalls auch verstärkt dadurch, dass die Beklagte den Kläger in anderen Kapiteln durchaus weiterhin als Miturheber mit einem Schrägstrich nennt.

Nach alledem entspricht die von der Beklagten gewählte Lösung eines Sternchenhinweises nicht den Anforderungen der §§ 13 UrhG, 14 S. 2 VerlG. Hierbei musste von der Kammer nicht entschieden werden, ob die übrigen aus anderen Werken bekannten und oben genannten Benennungsmöglichkeiten ausgeschiedener Urheber diesen Anforderungen genügen würden.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit liegt vor. Der Kläger hat insbesondere nicht durch zu langes Zuwarten nahe gelegt, dass ihm die Sache nicht dringlich ist. Gegen die Annahme einer Dringlichkeit spricht auch nicht, dass die Parteien der Bestimmung eines Verkündungstermins zugestimmt haben, um zunächst Vergleichsgespräche zu führen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hatten die Parteien bereits gewisse Eckpunkte einer vergleichsweisen Einigung erarbeitet, die die Parteien gemeinsam weiterverfolgen wollten. Es bestand Einverständnis darüber, dass dieses Vorgehen nicht signalisieren sollte, dass es dem Kläger nicht dringlich sei.

Dem hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur gegen Sicherheitsleistung des Klägers gemäß § 921 ZPO war nicht nachzukommen.

Es entspricht dem Üblichen, dass einstweilige Verfügungen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Gemäß § 921 S. 2 ZPO kann das Gericht hiervon abweichen. Eine Anordnung nach § 921 S. 2 ZPO kann ergehen, wenn trotz Glaubhaftmachung des Anspruchs zum Schutz des Schuldners die Anordnung einer Sicherheitsleistung erforderlich erscheint, z.B. wegen der schlechten Vermögensverhältnisse des Gläubigers, welche die Durchsetzung eines späteren Schadensersatzanspruches gefährden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 921 Rn. 7). Die Sicherheitsleistung soll also insbesondere die dem Antragsgegner drohenden Nachteile (§ 945 ZPO) ausgleichen (Cepl/Voß, Praxiskommentar GewRS, 2. Aufl. 2018, § 921 Rn. 11).

Die Beklagte führt insoweit auch an, dass das vom Kläger begehrte Verbot unverhältnismäßig sei. Dem folgt die Kammer nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde ausgiebig über die Frage gesprochen, wie – ggf. vergleichsweise – eine Urheberbenennung erfolgen könnte. Hierbei hat die Beklagte dargelegt, dass der Großteil der Printauflage des Werks bereits verkauft sein dürfte. Änderungen im Rahmen der Online-Ausgabe seien hingegen relativ unproblematisch möglich.

Die Kammer hat im Rahmen dieser Diskussion auch zu erkennen gegeben, dass ihr aus anderen Verfahren bekannt ist, dass fehlerhafte Äußerungen in gedruckten Büchern oder Katalogen grundsätzlich durch entsprechende Aufkleber oder Einlegeblätter korrigiert werden können.

Es konnte hier letztlich offen bleiben, in welcher Art und Weise die Beklagte die Urheberbenennung des Klägers künftig gestalten muss und welche Maßnahmen ihr dementsprechend obliegen könnten, da jedenfalls die hier von der Beklagten gewählte Variante wie oben ausgeführt nicht den Anforderungen gemäß den §§ 13 UrhG, 14 S. 2 VerlG genügte.

In Einbeziehung der oben dargestellten Erwägungen erachtet die Kammer aber einen Erlass der begehrten Verfügung ohne Sicherheitsleistung nicht als unverhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist.

Die Kammer hat von ihrem nach § 938 ZPO eröffneten Ermessen Gebrauch gemacht und die Konkretisierung des Verfügungsantrages auch auf die Anlage AST 11 bezogen, aus der sich der zwischen den Parteien im Streit stehende Sternchenhinweis ergibt.