BGH: Bei einem in der Rechtsmittelbelehrung falsch benannten Gericht können fristgerecht Rechtsmittel eingelegt werden

veröffentlicht am 15. November 2018

BGH, Beschluss vom 07.06.2018, Az. I ZB 48/17
§ 281 ZPO; § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu BW

Die Entscheidung des BGH haben wir hier zusammengefasst (BGH – Falsche Rechtsmittelbelehrung), den Volltext finden Sie nachstehend:


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Bundesgerichtshof

Beschluss

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch … beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau – 9. Zivilkammer – vom 6. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Freiburg im Breisgau – 9. Zivilkammer zurückverwiesen.

Gegenstandswert: bis 3.000 €

Gründe

I.
Die Beklagte unterhält für ihren in Bad K. betriebenen Cityimbiss eine Internetseite, auf der sie im Jahr 2014 die Fotografie einer Pizza ohne Nennung des Fotografen verwendet hat. Die Klägerin macht geltend, sie habe diese Fotografie gefertigt. Sie hat die Beklagte wegen Verletzung ihres Urheberrechts auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Auskunftserteilung sowie eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft in Anspruch genommen sowie beantragt, festzustellen, dass sie Urheberin der streitgegenständlichen Fotografie sei. Ferner hat die Klägerin Schadensersatzfeststellung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht.

Nachdem sich das von der Klägerin angerufene Landgericht Mannheim für sachlich unzuständig erklärt hatte und das Amtsgericht Staufen im Breisgau nach einem mit dem Amtsgericht Mannheim geführten Streit über die örtliche Zuständigkeit vom Oberlandesgericht Karlsruhe gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zum örtlich zuständigen Gericht erklärt worden war, hat das Amtsgericht Staufen im Breisgau mit Teil- und Endurteil vom 30. Dezember 2016 dem Unterlassungsantrag, dem Auskunftsantrag, den Anträgen auf Feststellung der Urhebereigenschaft der Klägerin sowie dem negativen Feststellungsantrag in vollem Umfang und dem Antrag auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten teilweise stattgegeben. Die Anträge auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hat es als zweite Stufe der Klage angesehen und nicht beschieden. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das Amtsgericht Staufen im Breisgau das Landgericht Freiburg im Breisgau als Berufungsgericht benannt.

Die Beklagte hat gegen das ihrem Rechtsanwalt am 12. Januar 2017 zugestellte amtsgerichtliche Urteil mit einem beim Landgericht Freiburg im Breisgau am 6. Februar 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und unter anderem beantragt, die Berufung an ein zuständiges Gericht zu verweisen, wenn das angerufene Gericht nicht zuständig sein sollte.

Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat die Beklagte mit Beschluss vom 11. April 2017 darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz Baden-Württemberg (ZuVOJu-BW) für die Berufung das Landgericht Mannheim und nicht das Landgericht Freiburg im Breisgau zuständig sei. Am 20. April 2017 hat das Landgericht Freiburg im Breisgau die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Unzuständigkeit unzulässig sei und eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht in Betracht komme. Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 hat das Landgericht Freiburg im Breisgau sodann gemäß § 522 Abs. 1 ZPO die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Freiburg im Breisgau und die Klageabweisung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht beantragt.

II.
Das Landgericht Freiburg im Breisgau ist von seiner Unzuständigkeit ausgegangen und hat die Berufung deshalb als unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Gemäß § 13 Abs. 1 ZuVOJu-BW sei das Landgericht Mannheim für Berufungen in Urheberrechtsstreitsachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ausschließlich zuständig. Eine fristwahrende Berufungseinlegung sei nur beim funktionell zuständigen Landgericht Mannheim möglich gewesen. Eine Verweisung gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Mannheim scheide aus, da diese Bestimmung auf die funktionelle Zuständigkeit grundsätzlich nicht anwendbar sei. Im Streitfall gelte auch keine Ausnahme, weil das Rechtmittelgericht nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu-BW einfach und eindeutig zu bestimmen sei und diese Vorschrift den Parteien zudem schon im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen sei. Aus dem in der Berufungsschrift gestellten Verweisungsantrag ergebe sich zudem, dass die Beklagte selbst befürchtet habe, dass die Rechtsmittelbelehrung im amtsgerichtlichen Urteil unzutreffend gewesen sei. Über einen eventuellen Wiedereinsetzungsantrag habe das hierfür zuständige Landgericht Mannheim zu entscheiden.

III.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig (dazu unter III 1) und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat im angefochtenen Beschluss zwar mit Recht angenommen, dass
es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handelt und gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu-BW für die Berufung das Landgericht Mannheim funktionell zuständig ist (dazu unter III 2). Gleichwohl hat das Landgericht Freiburg im Breisgau die Berufung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte durfte aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts ihre Berufung fristwahrend auch beim Landgericht Freiburg im Breisgau einlegen. Das Landgericht Freiburg im Breisgau war deshalb gehalten, die Streitsache an das funktionell zuständige Landgericht Mannheim zu verweisen (dazu unter III 3).

1.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil der Sache wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), nach dem der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2005 1 BvR 1924/04, NJW 2005, 1931, 1932 mwN). Dem trägt die angegriffene Entscheidung – wie sich gleichfalls aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – nicht hinreichend Rechnung.

2.
Allerdings hat das Landgericht Freiburg im Breisgau mit Recht angenommen, dass für die Berufung der Beklagten im Streitfall das Landgericht Mannheim funktionell zuständig ist.

a)
Die Bestimmung des § 105 Abs. 1 UrhG ermächtigt Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landge
richt in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. Gemäß dieser Ermächtigung hat das Land Baden-Württemberg in § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu-BW bestimmt, dass für den im Streitfall maßgeblichen Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe dem Landgericht Mannheim Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, zugewiesen sind. Urheberrechtsstreitsachen sind nach § 104 Satz 1 UrhG Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. So liegt es hier. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche gemäß § 97, § 101 UrhG aus der Verletzung von ihr als Fotografin zustehenden Urheberrechten an einem Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder an einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG geltend.

b)
Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 – I ARZ 801/87, juris Rn. 1 und 4; Beschluss vom 22. März 2016 – I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 Rn. 11 = WRP 2016, 728 – Gestörter Musikvertrieb).

3.
Die von der Beklagten danach gegenüber dem Landgericht Mannheim als dem zuständigen Berufungsgericht einzuhaltenden Fristen zur Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 1 ZPO) und zu deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sind im Streitfall durch die fristgerechte Einreichung der Berufung und der Berufungsbegründung beim funktionell unzuständigen Landgericht Freiburg im Breisgau gewahrt worden. Dieses ist gehalten, die Sache entsprechend § 281 ZPO gemäß dem Antrag der Beklagten an das zuständige Landgericht Mannheim zu verweisen.

a)
Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 – Gestörter Musikvertrieb, mwN). Die hier in Rede stehende Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Urheberrechtsstreitsachen lässt jedoch nicht stets mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob über das Rechtsmittel das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht oder aber das Rechtsmittelgericht zu entscheiden hat, das nach der Spezialregelung zuständig ist, durch die die Zuständigkeit bei einem bestimmten Rechtsmittelgericht konzentriert worden ist. Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Diese können dazu führen, dass für die Parteien die Beurteilung, bei welchem Gericht Berufung einzulegen ist, zweifelhaft erscheinen kann. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 – Gestörter Musikvertrieb), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. – Gestörter Musikvertrieb).

Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache unter diesen Umständen entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen (zur Verweisung bei einer Zuständigkeitskonzentration in Kartellsachen gemäß § 89 GWB vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 – KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 [juris Rn. 20] – Pankreaplex I; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 153; zur Verweisung bei Urheberrechtsstreitigkeiten gemäß § 105 UrhG vgl. OLG Koblenz, ZUM-RD 2001, 392 f.; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 105 UrhG Rn. 7; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 105 UrhG Rn. 5; BeckOK.UrhR/Reber, 20. Edition 20. April 2018, § 105 UrhG Rn. 1; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 105 Rn. 7; zur Verweisung in Wettbewerbsrechtssachen gemäß § 13 Abs. 2 UWG vgl. Retzer/Tolkmitt in Harte/Henning, UWG, § 13 Rn. 51; MünchKomm.UWG/Ehricke, 2. Aufl., § 13 Rn. 36; zur Verweisung bei Kennzeichenstreitsachen gemäß § 140 Abs. 2 MarkenG vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 37 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. – Gestörter Musikvertrieb).

b)
Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung der Beklagten beim Landgericht Freiburg im Breisgau fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Landgericht Freiburg im Breisgau war gehalten, die Sache entsprechend § 281 ZPO antragsgemäß an das funktional zuständige Landgericht Mannheim zu verweisen.

IV.
Nach alledem kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben. Er ist deshalb aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Landgericht Freiburg im Breisgau wird die Sache gemäß dem Antrag der Beklagten entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Landgericht zu verweisen haben.

Vorinstanzen:
AG Staufen, Entscheidung vom 30.12.2016, Az. 2 C 147/16
LG Freiburg, Entscheidung vom 06.06.2017, Az. 9 S 16/17